TE Vwgh Beschluss 2016/6/30 Ra 2016/16/0031

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2016
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §79;
KFG 1967 §82 Abs8;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 79 heute
  2. KFG 1967 § 79 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 79 gültig von 20.07.2024 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 79 gültig von 01.11.1997 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  5. KFG 1967 § 79 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  6. KFG 1967 § 79 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  7. KFG 1967 § 79 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  8. KFG 1967 § 79 gültig von 01.03.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  12. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des Finanzamtes Feldkirch gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Februar 2016, Zl. RV/1100150/2013, betreffend Kraftfahrzeugsteuer (mitbeteiligte Partei: Mag. N N in H, Straße 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheiden vom 23. November 2012 setzte das revisionswerbende Finanzamt gegenüber der Mitbeteiligten Kraftfahrzeugsteuer für die Monate der Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 sowie für die Monate Jänner bis September 2012 in jeweils näher angeführten Beträgen für ein näher angeführtes Kraftfahrzeug fest. Das Kraftfahrzeug sei seit März 2004 in Liechtenstein auf die N. Consulting zugelassen. Die Mitbeteiligte, deren Hauptwohnsitz seit mehr als zehn Jahren im Inland gelegen sei, habe das Fahrzeug im Inland verwendet.

2 Der mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 dagegen erhobenen Berufung gab das Bundesfinanzgericht, auf welches gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens übergegangen war, mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, hob die bekämpften Bescheide (ersatzlos) auf und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Der mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 dagegen erhobenen Berufung gab das Bundesfinanzgericht, auf welches gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens übergegangen war, mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, hob die bekämpften Bescheide (ersatzlos) auf und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3 Das Bundesfinanzgericht stellte fest, die Mitbeteiligte habe ihren Hauptwohnsitz im Streitzeitraum in Österreich gehabt und das in Rede stehende Fahrzeug mit einem näher angeführten liechtensteinischen Kennzeichen sei seit 20. September 2005 auf das Einzelunternehmen der Mitbeteiligten, auf die N. Consulting mit dem Sitz in Vaduz, Liechtenstein, angemeldet gewesen. Den größten Teil der Umsätze habe das Unternehmen der Mitbeteiligten im Ausland erzielt. Die Mitbeteiligte habe ihr Büro in Liechtenstein etwa zweimal pro Woche aufgesucht. Für diese Fahrten habe sie das in Rede stehende Kraftfahrzeug verwendet. Dieses Fahrzeug sei somit im Streitzeitraum niemals über einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Monat hinaus im Inland - und somit nicht widerrechtlich - verwendet worden.

4 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht damit, dass die Rechtslage zur Unterbrechung der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, 2011/16/0221, klar sei. 4 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht damit, dass die Rechtslage zur Unterbrechung der Monatsfrist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, 2011/16/0221, klar sei.

5 Die dagegen vom Finanzamt Feldkirch (von der belangten Behörde vor dem Bundesfinanzgericht) erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). 6 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

7 § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002 (2. AbgÄG 2002), BGBl. I Nr. 132, lautet: 7 Paragraph 82, Absatz 8, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002 (2. AbgÄG 2002), Bundesgesetzblatt , I Nr. 132, lautet:

  1. "(8)Absatz 8,Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

8 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 8 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Das revisionswerbende Finanzamt führt zur Zulässigkeit seiner Revision an, das Bundesfinanzgericht habe sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, 2011/16/0221, gestützt, worin der Verwaltungsgerichtshof von seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung abgewichen wäre. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht durch einen verstärkten Senat zustande gekommen, habe bei der Antwort auf die Frage der Unterbrechbarkeit der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG die Konzeption der Fristen des § 79 und des § 82 Abs. 8 KFG nur eingeschränkt miteinander verglichen und damit den historisch gewachsenen Unterschied zwischen den beiden Konzepten verkannt. 10 Das revisionswerbende Finanzamt führt zur Zulässigkeit seiner Revision an, das Bundesfinanzgericht habe sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, 2011/16/0221, gestützt, worin der Verwaltungsgerichtshof von seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung abgewichen wäre. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht durch einen verstärkten Senat zustande gekommen, habe bei der Antwort auf die Frage der Unterbrechbarkeit der Monatsfrist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG die Konzeption der Fristen des Paragraph 79 und des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nur eingeschränkt miteinander verglichen und damit den historisch gewachsenen Unterschied zwischen den beiden Konzepten verkannt.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221, ausgesprochen, dass § 82 Abs. 8 KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs. 8 KFG (in der im Revisionsfall noch anwendbaren Fassung) galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde) vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung. 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221, ausgesprochen, dass Paragraph 82, Absatz 8, KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie Paragraph 79, leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in Paragraph 82, Absatz 8, KFG (in der im Revisionsfall noch anwendbaren Fassung) galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belangten Behörde) vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsansicht zur Auslegung des § 82 Abs. 8 KFG in der im Revisionsfall noch anwendbaren Fassung im erwähnten Erkenntnis vom 21. November 2013 - auch im Verhältnis zu § 79 KFG - näher begründet. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. 12 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsansicht zur Auslegung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG in der im Revisionsfall noch anwendbaren Fassung im erwähnten Erkenntnis vom 21. November 2013 - auch im Verhältnis zu Paragraph 79, KFG - näher begründet. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

13 Das revisionswerbende Finanzamt führt keine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, welche eine zum Beginn des Laufes der Frist des § 82 Abs. 8 KFG vom hg. Erkenntnis vom 21. November 2013 abweichende Aussage enthielte. 13 Das revisionswerbende Finanzamt führt keine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, welche eine zum Beginn des Laufes der Frist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG vom hg. Erkenntnis vom 21. November 2013 abweichende Aussage enthielte.

14 Im Erkenntnis vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit seinem erwähnten Erkenntnis vom 21. November 2013 nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen ist, und eine Reihe von in jenem Verfahren ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes erläutert, denen eine konkrete Aussage, dass die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbrechbar sei und mit dem Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und mit der neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges nicht (neu) zu laufen beginne, nicht zu entnehmen ist. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses vom 25. April 2016 wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. 14 Im Erkenntnis vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit seinem erwähnten Erkenntnis vom 21. November 2013 nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen ist, und eine Reihe von in jenem Verfahren ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes erläutert, denen eine konkrete Aussage, dass die Frist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nicht unterbrechbar sei und mit dem Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und mit der neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges nicht (neu) zu laufen beginne, nicht zu entnehmen ist. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses vom 25. April 2016 wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

15 Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete das Erkenntnis vom 21. November 2013 demnach nicht, weshalb es keiner Entscheidung eines verstärkten Senates (§ 13 Abs. 1 VwGG) bedurfte. 15 Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutete das Erkenntnis vom 21. November 2013 demnach nicht, weshalb es keiner Entscheidung eines verstärkten Senates (Paragraph 13, Absatz eins, VwGG) bedurfte.

16 Weder hat das revisionswerbende Finanzamt dargelegt, dass die Rechtsfrage der Unterbrechbarkeit der Frist des § 82 Abs. 8 KFG (in der Fassung des 2. AbgÄG 2002) vom Verwaltungsgerichtshof bisher uneinheitlich beantwortet worden wäre, noch ist das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich von den Erkenntnissen vom 21. November 2013, 2011/16/0221, und vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, abgewichen. 16 Weder hat das revisionswerbende Finanzamt dargelegt, dass die Rechtsfrage der Unterbrechbarkeit der Frist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG (in der Fassung des 2. AbgÄG 2002) vom Verwaltungsgerichtshof bisher uneinheitlich beantwortet worden wäre, noch ist das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich von den Erkenntnissen vom 21. November 2013, 2011/16/0221, und vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, abgewichen.

17 Somit zeigt das revisionswerbende Finanzamt in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision nicht auf, dass die Lösung der Revision von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge. 17 Somit zeigt das revisionswerbende Finanzamt in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision nicht auf, dass die Lösung der Revision von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhinge.

18 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 18 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160031.L00

Im RIS seit

26.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten