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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, in der Revisionssache des M S in Wien, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2016, W141 2120633-1/6E, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2015 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2015 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Das Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 29. März 2016 zugestellt.
1.2. Der Revisionswerber erhob durch seine Rechtsanwältin gegen das Erkenntnis mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 eine außerordentliche Revision, brachte diese jedoch am 10. Mai 2016 im elektronischen Rechtsverkehr unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste mit Verfügung vom 11. Mai 2016 - abgefertigt am 13. Mai 2016 - im Hinblick auf § 25a Abs. 5 VwGG die Übermittlung an das zuständige Bundesverwaltungsgericht, wo die Sendung am 17. Mai 2016 einlangte. 1.2. Der Revisionswerber erhob durch seine Rechtsanwältin gegen das Erkenntnis mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 eine außerordentliche Revision, brachte diese jedoch am 10. Mai 2016 im elektronischen Rechtsverkehr unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste mit Verfügung vom 11. Mai 2016 - abgefertigt am 13. Mai 2016 - im Hinblick auf Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG die Übermittlung an das zuständige Bundesverwaltungsgericht, wo die Sendung am 17. Mai 2016 einlangte.
Am 11. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe) brachte der Revisionswerber die Revision noch einmal (auch) beim Verwaltungsgericht ein.
2. Die Revision ist als verspätet zurückzuweisen.
2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Z 1 der angeführten Bestimmung beginnt die Frist - wie hier - in einem Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen. 2.1. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Ziffer eins, der angeführten Bestimmung beginnt die Frist - wie hier - in einem Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0050).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0050).
§ 34 Abs. 1 VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf § 30a Abs. 1 und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf Paragraph 30 a, Absatz eins, und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.
2.2. Vorliegend endete die - durch die Zustellung am 29. März 2016 in Gang gesetzte - sechswöchige Revisionsfrist am 10. Mai 2016, einem Dienstag. Die Revision wurde zwar noch am letzten Tag der Frist im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht, die Einbringung erfolgte jedoch unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, der für die weitere Behandlung nicht zuständig war, weshalb die Revision an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten war. Die Abfertigung beim Verwaltungsgerichtshof (am 13. Mai 2016) und das Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (am 17. Mai 2016) erfolgten aber bereits nach Ablauf der Revisionsfrist. Auch die nochmalige Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht mit Postaufgabe vom 11. Mai 2016 erfolgte bereits nach Ablauf der Revisionsfrist.
3. Demnach wurde die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war daher vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 3. Demnach wurde die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war daher vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080087.L00Im RIS seit
07.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016