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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22. März 2016, Zl. LVwG-2015/34/1868-26, betreffend Besitzstörung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; Mitbeteiligter: DI Eike Puder in München, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 2. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis zutreffend davon ausgegangen, dass das von ihm zu erledigende Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag des Mitbeteiligten vom 13. April 2015 die von diesem behauptete Störung eines Rechtsbesitzes auf dem im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstück Nr. 4 der EZ 361 KG N. betraf; dieses Grundstück ist unstrittig - auch nach Erlassung des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 18. Jänner 2016 - ein in das mit Verordnung vom 22. April 1998 eingeleitete Zusammenlegungsverfahren einbezogenes Grundstück.
5 Das Verwaltungsgericht berief sich somit zu Recht auf den Zuständigkeitstatbestand des § 72 Abs. 4 iVm Abs. 5 lit. a Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ("Streitigkeiten über (...) Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken"; vgl. auch das in der gegenständlichen Angelegenheit ergangene (Kompetenzkonflikt-)Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Februar 2016, Zl. KI4/2015). 5 Das Verwaltungsgericht berief sich somit zu Recht auf den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 72, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, Litera a, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ("Streitigkeiten über (...) Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken"; vergleiche , auch das in der gegenständlichen Angelegenheit ergangene (Kompetenzkonflikt-)Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Februar 2016, Zl. KI4/2015).
6 Die die gegenteilige Rechtsauffassung vertretenden Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision lassen insbesondere außer Acht, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht das Bestehen oder Nichtbestehen einer behaupteten Dienstbarkeit, sondern lediglich die Frage des ruhigen Rechtsbesitzes des Mitbeteiligten auf dem in das Verfahren einbezogenen Grundstück Nr. 4 der EZ 361 war. Die Revisionswerberin legt daher eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar. 6 Die die gegenteilige Rechtsauffassung vertretenden Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision lassen insbesondere außer Acht, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht das Bestehen oder Nichtbestehen einer behaupteten Dienstbarkeit, sondern lediglich die Frage des ruhigen Rechtsbesitzes des Mitbeteiligten auf dem in das Verfahren einbezogenen Grundstück Nr. 4 der EZ 361 war. Die Revisionswerberin legt daher eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dar.
7 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070042.L00Im RIS seit
13.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016