Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/19/0284 Ra 2015/19/0283Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revisionen 1. des A S, 2. der I K, und 3. der A K, alle in F und alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 19. Oktober 2015,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revisionen 1. des A S, 2. der römisch eins K, und 3. der A K, alle in F und alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 19. Oktober 2015,
1) W220 2113857-1/4E, 2) W220 2113856-1/4E und 3) W220 2113855- 1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden im Umfang ihrer Anfechtung, sohin in ihrem jeweils aus den Unterpunkten I., II. und III. bestehenden Spruchteil A) II., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Die angefochtenen Erkenntnisse werden im Umfang ihrer Anfechtung, sohin in ihrem jeweils aus den Unterpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. bestehenden Spruchteil A) römisch zwei., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind verheiratet, die Drittrevisionswerberin ist deren minderjährige Tochter. Die revisionswerbenden Parteien sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Afghanistan und hätten bis zu ihrer Ausreise in Karta-e Parwan, Kabul gelebt. Sie stellten am 29. Juli 2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen führten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen aus, in Afghanistan auf Grund ihrer Religion (Sikh) bedroht und misshandelt worden zu sein.
Zur Klärung der Herkunft der revisionswerbenden Parteien wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Diesem Gutachten nach hätten Mitarbeiter des Sachverständigen das Büro des Zentralverbandes der Sikhs und Hindus in Karta-e Parwan (der Zentralverband registriere alle Ereignisse, die mit Sikhs in Afghanistan zu tun hätten) besucht, dort Fotos der revisionswerbenden Parteien gezeigt und über deren Angaben sowie über die Lage der Sikhs und Hindus in Afghanistan Gespräche geführt, wobei die revisionswerbenden Parteien (anhand der Fotos) nicht als Mitglieder der Gemeinschaft in Kabul identifiziert hätten werden können. Der Sachverständige kam daher zum Schluss, es sei nicht ausgeschlossen, dass die revisionswerbenden Parteien - der Erstrevisionswerber spreche Dari und Farsi - aus Afghanistan stammen, aber es seien diese Sprachen auch von afghanischen Indern und Sikhs, die schon vor 30 Jahren begonnen haben, das Land zu verlassen, weiter tradiert worden. Ausgeschlossen wurde vom Sachverständigen, dass die revisionswerbenden Parteien - wie von ihnen angegeben - bis zu ihrer Ausreise in Afghanistan aufhältig gewesen seien. Es sei aber auch möglich, dass die revisionswerbenden Parteien nicht aus Kabul stammen, sondern aus einer Stadt, in der Dari oder Farsi gesprochen werde.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Bescheid vom 18. August 2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ab, erteilte gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen die revisionswerbenden Parteien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) jeweils eine Rückkehrentscheidung. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Bescheid vom 18. August 2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ab, erteilte gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen die revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) jeweils eine Rückkehrentscheidung.
3 Begründend stellte die Verwaltungsbehörde fest, dass die Staatsangehörigkeit der revisionswerbenden Parteien ungeklärt sei, sie sich zum Glauben der Sikh bekennen würden und der Volksgruppe der Tal angehörten. Dass die revisionswerbenden Parteien aus Afghanistan stammten bzw. dort über Anknüpfungspunkte verfügten, die Afghanistan als ihren Herkunftsstaat qualifizieren, hätten sie nicht glaubhaft machen können. Zudem sei die Annahme, wonach die revisionswerbenden Parteien in Afghanistan tatsächlich nicht aufhältig gewesen seien, dadurch unterstrichen worden, dass die revisionswerbenden Parteien keine konkreten Angaben zu ihrer Adresse hätten machen können. Dem eingeholten Gutachten zufolge habe zwar nicht ausgeschlossen werden können, dass die revisionswerbenden Parteien aus Afghanistan stammen, jedoch werde die zweite Sprache von afghanischen Indern und Sikhs (Dari/Paschtu) weiterhin tradiert, auch wenn diese das Land schon vor 30 Jahren verlassen hätten. Die Angaben der revisionswerbenden Parteien, wonach sie bis zu ihrer Ausreise in Afghanistan aufhältig gewesen seien, würden - dem Gutachten nach - aber nicht der Wahrheit entsprechen.
Beweiswürdigend stellte die Verwaltungsbehörde darauf ab, dass den Aussagen des Sachverständigen eine höhere Glaubwürdigkeit zukomme als jenen der revisionswerbenden Parteien, zumal diese ein vitales Interesse an einem positiven Ausgang des Asylverfahrens zeigten. Im Ergebnis sei daher festzustellen gewesen, dass sich die Angaben der revisionswerbenden Parteien zu ihren Ausreisegründen sowie ihrer Staatsangehörigkeit als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten. Eine realistische Eingrenzung der tatsächlichen Herkunft der revisionswerbenden Parteien oder des Landes des letzten dauernden Aufenthaltes und damit eine Prüfung, ob die revisionswerbenden Parteien von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht seien, habe - mangels festgestellter Staatsangehörigkeit - nicht erfolgen können. Anhaltspunkte, die die Vermutung einer besonderen Integration der revisionswerbenden Parteien in Österreich rechtfertigen würden, seien im Verfahren nicht hervorgetreten.
4 In der dagegen erhobenen Beschwerde wandten die revisionswerbenden Parteien jeweils ein, es sei zur Frage ihres Herkunftslandes kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt worden und die Verwaltungsbehörde habe es vollständig unterlassen, Länderfeststellungen zum Herkunftsland zu treffen. Hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin wurden neue Aspekte ins Treffen geführt (westlicher Lebensstil, Bildungs- bzw. Ausbildungswunsch). Zu diesen sei die Zweitrevisionswerberin von der Verwaltungsbehörde nicht befragt worden. Im Weiteren erstatteten die revisionswerbenden Parteien Vorbringen zu den von der Verwaltungsbehörde vorgehaltenen Widersprüchen und wandten sich mit konkreten Argumenten gegen die behördliche Beweiswürdigung, insbesondere auch soweit diese auf das eingeholte Gutachten abgestellt hat.
5 Mit den nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde jeweils ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A.II) und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.). Unter einem wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A. I). 5 Mit den nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde jeweils ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A.II) und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.). Unter einem wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A. römisch eins).
6 In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Identität und der Herkunftsstaat der revisionswerbenden Parteien nicht feststellbar seien; die revisionswerbenden Parteien hätten ihre Identität und Herkunft verschleiert. Tragbare Hinweise auf eine Herkunft aus bzw. Hauptsozialisation in Afghanistan würden nicht vorliegen. Beweiswürdigend stellte das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass die revisionswerbenden Parteien nicht glaubhaft hätten darlegen können, dass sie aus Afghanistan stammten und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK geflohen seien. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus dem Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit den vagen und widersprüchlichen Angaben der revisionswerbenden Parteien. Weiters sei - wie das Gutachten im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergeben habe - von Bedeutung gewesen, dass die revisionswerbenden Parteien weder offiziellen Vertretern der Religionsgemeinde noch des Dachverbandes oder anderen Gemeindemitgliedern bekannt oder erinnerlich gewesen seien. So hätten Mitarbeiter des Sachverständigen vor Ort Fotos der revisionswerbenden Parteien gezeigt, wobei sie nicht als Mitglieder der Sikh-Gemeinschaft identifiziert worden seien. In Kabul würde derzeit eine überschaubare Gemeinschaft von 120 Sikh-Familien leben. Dem Zentralverband, der ein Buch über Sikhs in Kabul führe, sei jede einzelne Familie bekannt, die in Kabul oder in anderen Städten aufgewachsen sei und bis zu ihrer Ausreise in den letzten zehn Jahren dort gelebt habe. Den Ausführungen des Gutachtens - so das Bundesverwaltungsgericht weiter in der Begründung - hätten die revisionswerbenden Parteien nichts Substantiiertes entgegensetzen können. Anhand der Ermittlungsergebnisse und der Angaben der revisionswerbenden Parteien sei es weitaus wahrscheinlicher, dass diese allenfalls afghanischer Abstammung wären, jedoch selbst nicht in Afghanistan sozialisiert worden seien. Wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffend dargelegt habe, sei allein auf Grund des (rudimentären) Sprachvermögens, bedingt durch das Auswanderungsgebiet der afghanischen Sikhs (Indien, Pakistan, Irak etc.), ein Rückschluss auf die tatsächliche Herkunft der revisionswerbenden Parteien nicht möglich und könne auch keine Eingrenzung ihrer tatsächlichen Herkunft oder des Landes des letzten dauernden Aufenthalts erfolgen.
7 Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass es den revisionswerbenden Parteien - zumal sich ihre Fluchtgründe ausschließlich auf Afghanistan bezogen hätten, ihrer Behauptung aus Afghanistan zu stammen bzw. afghanische Staatsangehörige zu sein, jedoch keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei - nicht gelungen sei, eine aktuelle Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität aus einem in der GFK angeführten Grund glaubhaft zu machen.
8 Im Übrigen legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb den revisionswerbenden Parteien auch subsidiärer Schutz - mangels feststellbarem Herkunftsstaat sowie mangels konkreter Anhaltspunkte in Hinblick auf einen anderen Herkunftsstaat - nicht zuzuerkennen sowie Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen und gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen zu erlassen gewesen seien. 8 Im Übrigen legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb den revisionswerbenden Parteien auch subsidiärer Schutz - mangels feststellbarem Herkunftsstaat sowie mangels konkreter Anhaltspunkte in Hinblick auf einen anderen Herkunftsstaat - nicht zuzuerkennen sowie Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen und gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen zu erlassen gewesen seien.
9 Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, weil in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft worden sei und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben habe, den maßgeblichen Sachverhalt mit den revisionswerbenden Parteien zu erörtern. Zudem weise der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität auf. Anhaltspunkte hinsichtlich der wahren Staatsangehörigkeit der revisionswerbenden Parteien hätten sich auch zwischenzeitlich nicht ergeben.
10 Die Revision sei - so das Bundesverwaltungsgericht abschließend - nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der revisionswerbenden Parteien und dem eingeholten Sachverständigengutachten, darstelle.
11 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils außerordentliche Revision, die sich erkennbar gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche, sohin gegen den jeweils aus den Unterpunkten I., II. und III. bestehenden Spruchteil A)II., richten. 11 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils außerordentliche Revision, die sich erkennbar gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche, sohin gegen den jeweils aus den Unterpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. bestehenden Spruchteil A)II., richten.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die außerordentlichen Revisionen nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
13 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Die revisionswerbenden Parteien hätten im Rahmen der Beschwerdeerhebung wiederholt bestritten und durch substantiierte Bezugnahme auf die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Widersprüche dargelegt, dass sie ihre Identität nicht zu verschleiern versuchten. Sie hätten weiters gerügt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren "ohne weitere Ermittlungsschritte" die Staatsangehörigkeit der revisionswerbenden Parteien als "ungeklärt" angenommen worden sei, obgleich das eingeholte Gutachten zu dem Schluss gelangt sei, dass die revisionswerbenden Parteien möglicherweise "afghanischer Abstammung" seien. In Hinblick darauf hätten jedenfalls Ermittlungen zum Erwerb der afghanischen Staatsangehörigkeit durchgeführt werden müssen. Der Sachverhalt hätte somit jedenfalls nicht als geklärt angesehen werden dürfen.
Die Revisionen erweisen sich als zulässig. Sie sind auch begründet.
14 In seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist: 14 In seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
15 Diese Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen nicht erfüllt:
Die revisionswerbenden Parteien haben die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern sind im Einzelnen und mit konkreten Argumenten den beweiswürdigenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde entgegengetreten. Zudem erstatteten sie hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin betreffend ihre westliche Gesinnung bzw. ihren westlichen Lebensstil - sie habe ihren Kleidungsstil und ihr Aussehen stark verändert, sei nicht mehr "verhüllt", schminke sich und trage westliche Kleidung, sodass es auch nicht verwunderlich sei, wenn sie zumindest auf aktuellen Fotos nicht erkannt werde - ein ergänzendes Vorbringen, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auseinandersetzen müssen.
16 Die angefochtenen Erkenntnisse waren sohin in ihren Spruchteilen A)II. (diese jeweils bestehend aus den Unterpunkten I., II. und III.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 16 Die angefochtenen Erkenntnisse waren sohin in ihren Spruchteilen A)II. (diese jeweils bestehend aus den Unterpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190282.L00.1Im RIS seit
01.08.2016Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016