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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über den Fristsetzungsantrag des *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Fristsetzungsantrag vom 19. Jänner 2016, beim Verwaltungsgericht eingelangt am darauffolgenden Tag, begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine am 24. Oktober 2013 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2013 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen. 1. Mit Fristsetzungsantrag vom 19. Jänner 2016, beim Verwaltungsgericht eingelangt am darauffolgenden Tag, begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine am 24. Oktober 2013 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2013 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof nicht ungesäumt vor, sondern fällte am 7. April 2016 das Erkenntnis und brachte erst im Anschluss den Antrag mit einer Abschrift der Entscheidung und den Zustellnachweisen beim Verwaltungsgerichtshof in Vorlage.
2. Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die evidente Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 iVm. 2. Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die evidente Säumnis beendet. Nach Paragraph 38, Absatz 4, iVm.
§ 33 Abs. 1 VwGG war der Fristsetzungsantrag daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war der Fristsetzungsantrag daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 Satz 2 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse (durch Nachholung des versäumten Erkenntnisses) nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen. 3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraphen 58, Absatz 2 und 56 Absatz eins, Satz 2 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse (durch Nachholung des versäumten Erkenntnisses) nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen.
Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG abzuweisen.Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach Paragraph 110, ASVG abzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016080008.F00Im RIS seit
07.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016