TE Vfgh Erkenntnis 1986/6/12 B795/83

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Veröffentlicht am 12.06.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs3
MRK Art6
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir landw SiedlungsG 1969
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
Tir GVG 1983 §13 Abs4 bis Abs9

Leitsatz

Tir. GVG 1970, 1983; Versagung der Bieterbewilligung für ein 4000 Quadratmeter umfassendes Ackergrundstück gemäß §6 Abs1 litc wegen mangelnder Selbstbewirtschaftung; Anhängigkeit eines Verfahrens nach dem Tir. landwirtschaftlichen SiedlungsG hinsichtlich eines anderen, für die Bewirtschaftung des Versteigerungsgrundstückes wichtigen Hofes; keine willkürliche Annahme, daß der Bf. (Rechtsanwalt) nicht über eine Genehmigung zur Übernahme des Hofes verfüge; keine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung; keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit; keine Abtretung der Beschwerde an den VwGH

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Edikt vom 18. Feber 1982 ordnete das Bezirksgericht Hall die Wiederversteigerung der Liegenschaft EZ ... KG Kolsaß für den 27. Mai 1982 mit dem Bemerken an, daß als Bieter nur Personen zugelassen werden, die eine Bietergenehmigung des Landesgrundverkehrsreferenten vorweisen können.

Der Bf. hat fristgerecht um Erteilung der Bietergenehmigung beim Landesgrundverkehrsreferenten angesucht.

1.2. Mit Bescheid des Landesgrundverkehrsreferenten vom 12. März 1982 wurde diesem Antrag gemäß §10 Abs3 GVG 1970 idF LGBl. 6/1974 - später wiederverlautbart mit Kundmachung der Tir. Landesregierung vom 18. Oktober 1983, LGBl. 69/1983, als Grundverkehrsgesetz 1983 (GVG 1983) - keine Folge gegeben.

2.1. Mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung vom 19. April 1982, Z LGv-607/2, wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, daß einem Ansuchen um Bieterbewilligung gemäß §6 Abs1 litc GVG die Zustimmung insbesondere dann zu versagen sei, wenn zu besorgen sei, daß das Grundstück jemandem überlassen werde, der es nicht selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften werde. Der Gedanke der Sicherung der Selbstbewirtschaftung sei ein tragender Grundsatz des Grundverkehrsrechtes. Die Behörde habe daher bei der Entscheidung Sorge zu tragen, daß landwirtschaftliche Flächen auf Dauer ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Es möge wohl zutreffen, daß der Bf. eine Landwirtschaft in EZ ... KG Terfens seit 1975 bewirtschafte, es sei jedoch amtsbekannt, daß er für den Erwerb dieser Landwirtschaft keinen grundverkehrsbehördlich genehmigten Rechtstitel aufweise. Damit stehe keinesfalls fest, daß der Bf. auf Dauer über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfüge, durch den sichergestellt werde, daß das Versteigerungsgrundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet würde; zum anderen stelle das Versteigerungsobjekt im Hinblick auf seine Größe von nur 4000 Quadratmeter Ackergrund keine Basis zur Errichtung eines selbständigen Landwirtschaftsbetriebes dar. Der allfällige Erwerb durch den Bf. widerspreche daher der Bestimmung des §6 Abs1 litc GVG.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. - er ist Rechtsanwalt in Innsbruck - Beschwerde an den VfGH, in der er die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend machte, die amtswegige Prüfung der Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder der Landesgrundverkehrsbehörde auf ihre Verfassungsmäßigkeit anregte und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrte.

2.3. Ua. aus Anlaß dieser Beschwerde hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit der Worte "vom Bundesminister für Justiz" in §13 Abs5 GVG - auf dieser Bestimmung beruhte die Bestellung des aus dem Richterstand kommenden Mitgliedes der Landesgrundverkehrsbehörde - von Amts wegen geprüft und die in Prüfung gezogenen Worte mit Erk. vom 9. Oktober 1982, G81/81 ua. (VfSlg. 9536/1982), als verfassungswidrig aufgehoben.

2.4. Mit Erk. vom 9. Dezember 1982, B245/82, wurde sodann der Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung vom 19. April 1982 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben.

2.5. Mit (Ersatz-)Bescheid vom 2. Dezember 1983, Z LGv-607/8-82, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Landesgrundverkehrsreferenten vom 12. März 1982 neuerlich abgewiesen.

Als Begründung wurden im wesentlichen die gleichen Gesichtspunkte herangezogen, mit denen bereits der Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung vom 19. April 1982, Z LGv-607/2, begründet worden war.

3.1. Gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1983 richtet sich die vorliegende, an den VfGH gerichtete Beschwerde, in der die Verletzung des Gleichheitssatzes und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Berufswahl, der Sache nach auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Liegenschaftserwerbsfreiheit geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

3.2. Die bel. Beh. hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

4. Ua. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH von Amts wegen gemäß Art140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der lita, c, d, e und f des §13 Abs4 Z1 GVG 1983 ein.

Mit Erk. VfSlg. 10639/1985 wurde sodann ausgesprochen, daß die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der VfGH erachtete es, ebenso wie der EuGMR im Urteil vom 22. Oktober 1984 in der Rechtssache Sramek, mit Art6 MRK für unvereinbar, daß ein Tribunal - die Landesgrundverkehrsbehörde ist ein solches - jemand zu seinen Mitgliedern zählt, der sich bei seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb der Landesgrundverkehrsbehörde gegenüber einer im grundverkehrsbehördlichen Verfahren einschreitenden Partei in einem Verhältnis funktioneller oder dienstlicher Unterordnung befindet, wie dies im Fall Sramek beim Berichterstatter der Landesgrundverkehrsbehörde in Relation zum Landesgrundverkehrsreferenten der Fall war. Der Verfassungsverstoß sei jedoch nicht in den in Prüfung gezogenen Bestimmungen grundgelegt. Da das dargelegte, aus Art6 MRK erfließende Verfassungsgebot einfach-gesetzlicher Anordnungen nicht bedürfe, um der Verfassung Geltung zu verschaffen, seien die aufgeworfenen Bedenken nicht den in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen anzulasten.

5. Aufgrund dieses Ergebnisses des Gesetzesprüfungsverfahrens ist auf die Beschwerdebehauptungen einzugehen. Der VfGH hat hiezu erwogen:

5.1. Zunächst hatte sich der VfGH mit der Frage zu befassen, ob ein Verstoß gegen Art6 MRK deshalb vorliegt, weil der Bescheid erster Instanz vom Landesgrundverkehrsreferenten Dr. David Streiter erlassen wurde, der in dienstlichen Belangen, soweit sie das Grundverkehrsrecht nicht betrafen, Vorgesetzter des Berichterstatters der Landesgrundverkehrsbehörde Dr. Gerhard Liebl war. Ein Verstoß gegen Art6 MRK kommt aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage, weil Dr. David Streiter bereits Ende 1982 in den Ruhestand trat, der angefochtene Bescheid aber erst am 2. Dezember 1983 erlassen wurde.

5.2. Nun zum Beschwerdevorbringen:

5.2.1. Zunächst wird behauptet, der angefochtene Bescheid verstoße gegen das Gleichheitsgebot; der Bf. dürfe vom Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke nicht ausgeschlossen werden. Er befasse sich seit längerer Zeit mit landwirtschaftlichen Dingen und habe im Jahre 1976 einen Hof in EZ ... KG Terfens, also in unmittelbarer Nähe seines Wohnsitzes und seiner Kanzlei, übernommen. Das Versteigerungsobjekt liege in unmittelbarer Nähe dieses Hofes und wäre für dessen Bewirtschaftung von großer Bedeutung. Die Tatsache, daß er noch nicht grundbücherlicher Eigentümer des angeführten Hofes sei, rechtfertige nicht, ihm die Bietergenehmigung zu versagen, weil ein Verfahren beim VfGH hinsichtlich der Übernahme des Hofes noch offen sei. Die Darlegung des bekämpften Bescheides, daß 4000 Quadratmeter Ackergrund an sich keinen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen, sodaß eine landwirtschaftliche Nutzung des Versteigerungsobjektes nur im Rahmen einer anderweitigen Landwirtschaft geschehen könne, sei wohl richtig, gerade aus diesem Grunde berufe sich ja der Bf. auf die von ihm in EZ ... KG Terfens betriebene Landwirtschaft. Das grundverkehrsbehördliche Verfahren habe bewiesen, daß der Bf. diesen Hof ordentlich bewirtschafte. Es müsse ihm unbenommen bleiben, neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

5.2.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9474/1982) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua. dann vorgeworfen werden, wenn sie den Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat, oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch steht (zB VfSlg. 9726/1983).

Der angefochtene Bescheid stützt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf §6 Abs1 litc GVG. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Bestimmung genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen (vgl. zB VfSlg. 7198/1973, 7546/1975, 8245/1978, 8985/1980). Nach §6 Abs1 litc GVG liegt ein spezieller Untersagungstatbestand vor, wenn zu besorgen ist, daß jemandem land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke überlassen werden, der sie nicht selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird. Die bel. Beh. hat das Vorliegen dieses Untersagungstatbestandes insbesondere darauf gegründet, daß dem Bf. kein von der Grundverkehrsbehörde genehmigter Rechtstitel für den Betrieb des Hofes in EZ ... KG Terfens zur Verfügung stehe. Wenn auch ein Verfahren nach dem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz beim VfGH noch anhängig sei, ändere dies nichts daran, daß der Bf. um grundverkehrsbehördliche Genehmigung anzusuchen gehabt hätte; ohne diese sei eine Selbstbewirtschaftung des nur 4000 Quadratmeter Ackerland umfassenden Versteigerungsobjektes im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht auf Dauer gesichert.

Der VfGH kann nicht finden, daß die bel. Beh. bei diesen Überlegungen Willkür geübt hätte. Auch wenn nämlich hinsichtlich des Hofes in EZ ... KG Terfens vom Bf. ein Verfahren nach dem Tir. landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz eingeleitet wurde und im Falle der Stattgebung eine zusätzliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist, ging die bel. Beh. zu Recht davon aus, daß die landwirtschaftliche Siedlungsbehörde dem Bf. keine Genehmigung zur Übernahme des Hofes in EZ ... KG Terfens erteilt habe, weil sich der Bf. selbst auf ein beim VfGH noch anhängiges Verfahren berief, was erwies, daß die vom Bf. begehrte Genehmigung von der Behörde versagt worden war. Bei der gegebenen Sachlage ist es keineswegs abwegig, wenn die bel. Beh. daraus ableitete, daß der Bf. über keinen landwirtschaftlichen Betrieb verfügt, von dem aus er das zu versteigernde Objekt landwirtschaftlich bewirtschaften könnte. Bemerkt sei, daß die Beschwerde gegen den nach dem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz erlassenen Bescheid, auf die sich der Bf. beruft, mit Erk. vom 9. Juni 1983, B228/78 (VfSlg. 9680/1983), abgewiesen wurde und auch die nachfolgend vom Bf. beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Ankaufes der Landwirtschaft in EZ ... KG Terfens von der Landesgrundverkehrsbehörde mit Bescheid vom 1. März 1985 verweigert und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erk. VfSlg. 10797/1986 abgewiesen wurde.

Bei dieser Sachlage kann der bel. Beh. nicht vorgeworfen werden, den Bf. mit dem angefochtenen Bescheid im Gleichheitsrecht verletzt zu haben.

5.2.3. Ebensowenig kann die Rede davon sein, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf freie Erwerbsausübung verletzt wurde. Eine Verletzung dieses Grundrechtes setzt voraus, daß einem Staatsbürger durch einen verwaltungsbehördlichen Bescheid der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird (vgl. zB VfSlg. 9169/1981, 9680/1983). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.

5.2.4. Aber auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit ist der Bf. offensichtlich nicht verletzt. Das durch Art6 StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden durch Art6 StGG nicht ausgeschlossen (VfSlg. 9682/1983). Es ist offensichtlich, daß dem Bf. die beantragte Genehmigung nicht im Hinblick auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt verweigert wurde, um ihn von einer landwirtschaftlichen Betätigung auszuschließen, sondern daß der angefochtene Bescheid sich ausschließlich auf grundverkehrsrechtliche Erwägungen stützt. Damit scheidet auch eine Verfassungsverletzung aus der Sicht des Art6 StGG aus.

5.3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

6. Die vom Bf. für den Fall der Abweisung seiner Beschwerde beantragte Abtretung an den VwGH kommt nicht in Betracht. Die Landesgrundverkehrsbehörde ist gemäß §13 Abs4 bis 9 GVG als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet; die Anrufung des VwGH ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Abtretungsantrag war daher abzuweisen.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Selbstbewirtschaftung, Bodenreform, Siedlungswesen, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B795.1983

Dokumentnummer

JFT_10139388_83B00795_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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