Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BVergG 2006 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2016, Zl. W131 2122826- 1/2E, betreffend einstweilige Verfügung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: T-GesmbH in W), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2016 wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insoweit stattgegeben, als der revisionswerbenden Partei als Auftraggeber zeitlich befristet für die Dauer des von der mitbeteiligten Partei gegen die Zuschlagsentscheidung eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. April 2016 untersagt wurde, den Zuschlag betreffend das Los 2 des Vergabeverfahrens "Providerdienstleistungen Data Center & Backend-IT-Services" zu erteilen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14. April 2016 den angefochtenen Beschluss "unter gleichzeitiger Abweisung des diesbezüglich gestellten Verlängerungsantrags mit sofortiger Wirkung aufgehoben". Die mitbeteiligte Partei brachte nach der erfolgten Zuschlagserteilung innerhalb der Frist gemäß § 331 Abs. 4 BVergG 2006 keinen Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren ein. Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Pauschalgebührenersatz ab und stellte das Verfahren formlos ein. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14. April 2016 den angefochtenen Beschluss "unter gleichzeitiger Abweisung des diesbezüglich gestellten Verlängerungsantrags mit sofortiger Wirkung aufgehoben". Die mitbeteiligte Partei brachte nach der erfolgten Zuschlagserteilung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 331, Absatz 4, BVergG 2006 keinen Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren ein. Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Pauschalgebührenersatz ab und stellte das Verfahren formlos ein.
3 Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes äußerte sich die revisionswerbende Partei zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 dahin, dass sie in Hinblick auf das Interesse an der Fortsetzung des gegenständlichen Beschaffungsprozesses klaglos gestellt worden sei. Da jedoch der Anspruch auf Pauschalgebührenersatz infolge der ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2016 noch offen sei, könne formal nicht von einer Klaglosstellung gesprochen werden.
4 2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Pauschalgebührenersatz mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2016 zwischenzeitlich abgewiesen worden sind.
Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, es bestehe im Übrigen auch "ein inhaltliches Interesse an der höchstgerichtlichen Klärung, ob der Österreichische Rundfunk ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes ist oder nicht", ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf abstrakte Beantwortung dieser Frage - unabhängig von einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte - nicht besteht.
5 Die Revision war daher zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 5 Die Revision war daher zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Da nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wenn keine Gegenstandslosigkeit eingetreten wäre, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Kostenersatz nicht stattfindet. 6 Da nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wenn keine Gegenstandslosigkeit eingetreten wäre, wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Kostenersatz nicht stattfindet.
Wien, am 4. Juli 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040005.J00Im RIS seit
05.09.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016