TE Vwgh Beschluss 2016/7/5 Ra 2016/08/0006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §61;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2015, W121 2009465-1/31E, betreffend Widerruf des Bezugs von Notstandshilfe und Verpflichtung zum Rückersatz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Arbeitsmarktservice ausgesprochene Widerruf des Bezugs von Notstandshilfe für die Zeit von 9. Juni 2008 bis 15. November 2013 und die Verpflichtung des Revisionswerbers zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung von insgesamt EUR 35.550,62 bestätigt.

Mit der dagegen erhobenen Revision wurde ein Aufschiebungsantrag verbunden, in dem der Revisionswerber vorbringt, die belangte Behörde ziehe bereits beträchtliche zur Bestreitung seines Lebensunterhalts notwendige Beträge (durch Aufrechnung im Sinn des § 25 Abs 4 AlVG) ab; im Fall des fortgesetzten Einbehalts wäre er in seinem Unterhalt auf das Äußerste gefährdet, sodass er nicht mehr in der Lage wäre, die Kosten für seine Unterkunft und notwendige Verpflegung zu tragen.Mit der dagegen erhobenen Revision wurde ein Aufschiebungsantrag verbunden, in dem der Revisionswerber vorbringt, die belangte Behörde ziehe bereits beträchtliche zur Bestreitung seines Lebensunterhalts notwendige Beträge (durch Aufrechnung im Sinn des Paragraph 25, Absatz 4, AlVG) ab; im Fall des fortgesetzten Einbehalts wäre er in seinem Unterhalt auf das Äußerste gefährdet, sodass er nicht mehr in der Lage wäre, die Kosten für seine Unterkunft und notwendige Verpflegung zu tragen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (stRsp; vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Der Antragsteller hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. April 2015, Ra 2015/03/0020, und vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010).Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (stRsp; vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Der Antragsteller hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 20. April 2015, Ra 2015/03/0020, und vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010).

Diesen Anforderungen wird der Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der bloße Hinweis auf den Umfang der durch Aufrechnung einbehaltenen Beträge sowie eine damit angeblich verbundene Gefährdung des Lebensunterhalts vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Der Revisionswerber unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Revisionswerbers nicht vorgenommen werden.

Ein vorangehender - hier zudem nicht zeitnaher - Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis ändert nichts daran, dass der Revisionswerber einen drohenden unverhältnismäßigen Nachteil im Aufschiebungsantrag im Sinn der obigen Ausführungen konkret darzustellen hat.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei Unmöglichkeit der Forderungseinbringung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eine Ratenzahlung auf Antrag zu gewähren ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (12. Lfg) § 25 Rz 548). Das Arbeitsmarktservice ist dabei verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen (vgl. den hg Beschluss vom 31. Mai 2016, Ra 2016/08/0062-4).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei Unmöglichkeit der Forderungseinbringung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eine Ratenzahlung auf Antrag zu gewähren ist vergleiche , Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (12. Lfg) Paragraph 25, Rz 548). Das Arbeitsmarktservice ist dabei verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen vergleiche , den hg Beschluss vom 31. Mai 2016, Ra 2016/08/0062-4).

Schon aus diesen Erwägungen - auf die weiteren Voraussetzungen (wie das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Interessen) braucht nicht mehr eingegangen zu werden - war daher dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

Wien, am 5. Juli 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080006.L00

Im RIS seit

18.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten