TE Vwgh Erkenntnis 2016/7/6 Ro 2015/01/0013

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Veröffentlicht am 06.07.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art130 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
StbG 1985 §11;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §7;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision 1. des S A und 2. der M A, beide in W und vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Februar 2015, Zl. VGW- 151/071/26111/2014-27, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:
Die Revision des Erstrevisionswerbers wird zurückgewiesen.
römisch eins. den Beschluss gefasst:, Die Revision des Erstrevisionswerbers wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin in seinen Spruchpunkten I. und II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin in seinen Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Zweitrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. März 2014 wurde das Ansuchen des Erstrevisionswerbers "um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung

auf seine Ehegattin ... (die Zweitrevisionswerberin) vom

8. September 2010" gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 7 iVm 10 Abs. 5 und 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach Ausweis der vorgelegten Verfahrensakten dem Erstrevisionswerber zu Handen seines (damaligen) Rechtsvertreters zugestellt; eine Zustellung an die Zweitrevisionswerberin erfolgte nicht.8. September 2010" gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit 10, Absatz 5, und 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach Ausweis der vorgelegten Verfahrensakten dem Erstrevisionswerber zu Handen seines (damaligen) Rechtsvertreters zugestellt; eine Zustellung an die Zweitrevisionswerberin erfolgte nicht.

2 Mit Schriftsatz seines (damaligen) Rechtsvertreters vom 5. Mai 2014 erhob der Erstrevisionswerber dagegen Beschwerde. Eine Beschwerdeerhebung durch die Zweitrevisionswerberin ist den vorgelegten Verfahrensakten nicht zu entnehmen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom (richtig:) 27. Februar 2015 wurde - unter Bezugnahme auf eine Beschwerdeerhebung durch den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin - "die Beschwerde" gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), die revisionswerbenden Parteien gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG zum Ersatz von Barauslagen im Betrag von EUR 113,90 verpflichtet (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt III.). 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom (richtig:) 27. Februar 2015 wurde - unter Bezugnahme auf eine Beschwerdeerhebung durch den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin - "die Beschwerde" gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG zum Ersatz von Barauslagen im Betrag von EUR 113,90 verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

4 Begründend ging das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 64 a Abs. 11 StbG nach den Bestimmungen des StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen sei. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG sei - aus näher dargestellten Gründen - in allen vor dem 1. Juli 2011 anhängig gewordenen Fällen ab dem 30. Juni 2014 nicht mehr anzuwenden. Der angefochtene Bescheid sei vor dem 30. Juni 2014 erlassen worden, die belangte Behörde habe sich daher auf die genannte Bestimmung stützen dürfen. Da diese Bestimmung aber seit 30. Juni 2014 nicht mehr angewendet werden könne, habe die Prüfung des Lebensunterhaltes zu unterbleiben. Die von der belangten Behörde festgestellte Tatsache, dass der Lebensunterhalt der revisionswerbenden Parteien ungesichert sei, könne nicht als Grund für die Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft herangezogen werden. 4 Begründend ging das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 64, a Absatz 11, StbG nach den Bestimmungen des StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen sei. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Absatz 5, StbG sei - aus näher dargestellten Gründen - in allen vor dem 1. Juli 2011 anhängig gewordenen Fällen ab dem 30. Juni 2014 nicht mehr anzuwenden. Der angefochtene Bescheid sei vor dem 30. Juni 2014 erlassen worden, die belangte Behörde habe sich daher auf die genannte Bestimmung stützen dürfen. Da diese Bestimmung aber seit 30. Juni 2014 nicht mehr angewendet werden könne, habe die Prüfung des Lebensunterhaltes zu unterbleiben. Die von der belangten Behörde festgestellte Tatsache, dass der Lebensunterhalt der revisionswerbenden Parteien ungesichert sei, könne nicht als Grund für die Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft herangezogen werden.

5 Im Hinblick auf die sonstigen Verleihungsvoraussetzungen sei festzuhalten, dass die revisionswerbenden Parteien die gesetzlichen Fristen des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG erfüllten. Es lägen auch keine Verleihungshindernisse nach § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG (in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011) vor. Es seien weiters die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Zweitrevisionswerberin iSd § 16 StbG erfüllt. Die Voraussetzungen gemäß § 10a StbG seien ebenfalls erfüllt. 5 Im Hinblick auf die sonstigen Verleihungsvoraussetzungen sei festzuhalten, dass die revisionswerbenden Parteien die gesetzlichen Fristen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG erfüllten. Es lägen auch keine Verleihungshindernisse nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8, Absatz 2, und 3 StbG (in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) vor. Es seien weiters die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Zweitrevisionswerberin iSd Paragraph 16, StbG erfüllt. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10 a, StbG seien ebenfalls erfüllt.

6 Dennoch sei der Beschwerde kein Erfolg beschieden, weil der Lebenswandel des Erstrevisionswerbers - aus näher dargestellten Gründen - von der mangelnden Bereitschaft, am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen, und der Unwilligkeit, seine Integration in die österreichische Gesellschaft auch nur ansatzweise voranzutreiben, zeuge. Aus diesem Grund sei der Beschwerde des Erstrevisionswerbers unter Bedachtnahme auf § 11 StbG nicht stattzugeben gewesen. 6 Dennoch sei der Beschwerde kein Erfolg beschieden, weil der Lebenswandel des Erstrevisionswerbers - aus näher dargestellten Gründen - von der mangelnden Bereitschaft, am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen, und der Unwilligkeit, seine Integration in die österreichische Gesellschaft auch nur ansatzweise voranzutreiben, zeuge. Aus diesem Grund sei der Beschwerde des Erstrevisionswerbers unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, StbG nicht stattzugeben gewesen.

7 Da die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstrevisionswerber nicht möglich sei, komme eine Erstreckung dieser Verleihung auf die Zweitrevisionswerberin nicht in Frage.

8 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass "eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der Lebensunterhalt in Fällen wo ein Staatsbürgerschaftsverfahren vor dem 01.07.2011 anhängig wurde (und nach den Bestimmungen des Staatsbürgschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende geführt werden muss) zu prüfen ist", fehle. 8 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass "eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der Lebensunterhalt in Fällen wo ein Staatsbürgerschaftsverfahren vor dem 01.07.2011 anhängig wurde (und nach den Bestimmungen des Staatsbürgschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende geführt werden muss) zu prüfen ist", fehle.

9 Gegen dieses Erkenntnis - in Ansehung des Erstrevisionswerbers sowohl den geltend gemachten Revisionspunkten als auch den Revisionsgründen zufolge lediglich gegen dessen Spruchpunkt I. - richtet sich die vorliegende Revision. 9 Gegen dieses Erkenntnis - in Ansehung des Erstrevisionswerbers sowohl den geltend gemachten Revisionspunkten als auch den Revisionsgründen zufolge lediglich gegen dessen Spruchpunkt römisch eins. - richtet sich die vorliegende Revision.

10 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 11 Eine Revisionsbeantwortung wurde den vorgelegten

Verfahrensakten zufolge nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 12 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 13 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

14 Im vorliegenden Fall erachtet das Verwaltungsgericht die Revision deshalb für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in einem Staatsbürgerschaftsverfahren, das vor dem 1. Juli 2011 anhängig geworden sei und nach dem 30. Juni 2014 entschieden werde, die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG zu prüfen sei, fehle. 14 Im vorliegenden Fall erachtet das Verwaltungsgericht die Revision deshalb für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in einem Staatsbürgerschaftsverfahren, das vor dem 1. Juli 2011 anhängig geworden sei und nach dem 30. Juni 2014 entschieden werde, die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Absatz 5, StbG zu prüfen sei, fehle.

15 Die Lösung dieser Rechtsfrage - zu der die Revision keine Ausführungen enthält - ist im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, hat das Verwaltungsgericht die Abweisung der Anträge doch weder auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG gestützt noch Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung getroffen. 15 Die Lösung dieser Rechtsfrage - zu der die Revision keine Ausführungen enthält - ist im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, hat das Verwaltungsgericht die Abweisung der Anträge doch weder auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Absatz 5, StbG gestützt noch Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung getroffen.

16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ro 2015/01/0015, mwN). 16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ro 2015/01/0015, mwN).

17 Die vorliegende Revision macht in Bezug auf den Erstrevisionswerber in dieser Hinsicht geltend, das Verwaltungsgericht habe für die Abweisung des Antrages eine andere Rechtsgrundlage herangezogen als die belangte Behörde. Die Frage, "in welchem Umfang die Verwaltungsgerichte Ermittlungen selbst durchzuführen haben, wenn sie beabsichtigen die zu erledigende Beschwerde mit einer anderen Begründung als die Erstbehörde abzuweisen", sei von grundsätzlicher Bedeutung.

18 Dem ist zu erwidern, dass nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dass in diesem Fall das Verwaltungsgericht den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen hat, ergibt sich somit bereits aus der klaren Anordnung des Gesetzes. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, mwN). 18 Dem ist zu erwidern, dass nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dass in diesem Fall das Verwaltungsgericht den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen hat, ergibt sich somit bereits aus der klaren Anordnung des Gesetzes. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, mwN).

19 Im Übrigen begegnet die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes, über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden, auch unter dem Blickwinkel des § 28 Abs. 2 und 4 VwGVG keinen Bedenken. § 28 Abs. 4 VwGVG normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das Verwaltungsgericht dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schon der unmissverständliche Wortlaut dieser Bestimmung legt also insoweit - ausdrücklich - den Primat der meritorischen Entscheidung fest; der Sachentscheidung kommt in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG der Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu. Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen, der maßgebliche Sachverhalt also noch nicht feststeht und dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit oder der Kostenersparnis gelegen ist, ist im Fall der Überprüfung einer Ermessungsentscheidung nach § 28 Abs. 4 VwGVG vom Verwaltungsgericht keine Sachentscheidung zu treffen; diesfalls trifft es vielmehr die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid 19 Im Übrigen begegnet die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes, über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden, auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 28, Absatz 2, und 4 VwGVG keinen Bedenken. Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das Verwaltungsgericht dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schon der unmissverständliche Wortlaut dieser Bestimmung legt also insoweit - ausdrücklich - den Primat der meritorischen Entscheidung fest; der Sachentscheidung kommt in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG der Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu. Nur dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen, der maßgebliche Sachverhalt also noch nicht feststeht und dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit oder der Kostenersparnis gelegen ist, ist im Fall der Überprüfung einer Ermessungsentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vom Verwaltungsgericht keine Sachentscheidung zu treffen; diesfalls trifft es vielmehr die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid

aufzuheben ("hat ... aufzuheben"). Dabei ergibt auch eine an der

verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung, dass eine Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038, mwN).verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung, dass eine Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038, mwN).

20 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit im Weiteren geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil im Spruch keine Rechtsgrundlage für die Abweisung der Beschwerde angeführt sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führenden Rechtswidrigkeit steht, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung der Entscheidung Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, 2011/05/0093, mwN). Dass Letzteres aber der Fall wäre, wird in der Revision - die selbst davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend auf die Bestimmung des § 11 StbG stützt - nicht behauptet. 20 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit im Weiteren geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil im Spruch keine Rechtsgrundlage für die Abweisung der Beschwerde angeführt sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führenden Rechtswidrigkeit steht, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung der Entscheidung Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, 2011/05/0093, mwN). Dass Letzteres aber der Fall wäre, wird in der Revision - die selbst davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend auf die Bestimmung des Paragraph 11, StbG stützt - nicht behauptet.

21 In der Revision werden in Bezug auf den Erstrevisionswerber somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 21 In der Revision werden in Bezug auf den Erstrevisionswerber somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

22 Die Revision des Erstrevisionswerbers war daher zurückzuweisen.

23 In Bezug auf die Zweitrevisionswerberin bringt die Revision vor, das Verwaltungsgericht habe die "Beschwerde" der Zweitrevisionswerberin inhaltlich erledigt und dieser den Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben, obwohl die belangte Behörde bezüglich der Zweitrevisionswerberin keine Entscheidung getroffen habe. Das Verwaltungsgericht weiche hinsichtlich der Annahme der Beschwerdelegitimation der Zweitrevisionswerberin von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

24 Die Revision ist insofern zulässig und begründet:

25 In Bezug auf die Zweitrevisionswerberin ist den vorgelegten Verfahrensakten - wie in der Revision zutreffend ausgeführt wird - weder eine Zustellung des Bescheides der Wiener Landesregierung vom 24. März 2014 an die Zweitrevisionswerberin noch eine Beschwerdeerhebung gegen diesen Bescheid durch die Zweitrevisionswerberin zu entnehmen.

26 Das Verwaltungsgericht nimmt daher eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm gemäß §§ 7 und 28 VwGVG nicht zukommt, wenn es eine Beschwerdeentscheidung ohne Vorliegen einer tauglichen Beschwerde trifft (vgl. die zu §§ 63 und 65 AVG ergangenen, aber insoweit übertragbaren hg. Erkenntnisse vom 21. November 1997, 96/19/3063, und vom 14. September 1978, 0978/78). 26 Das Verwaltungsgericht nimmt daher eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm gemäß Paragraphen 7, und 28 VwGVG nicht zukommt, wenn es eine Beschwerdeentscheidung ohne Vorliegen einer tauglichen Beschwerde trifft vergleiche , die zu Paragraphen 63, und 65 AVG ergangenen, aber insoweit übertragbaren hg. Erkenntnisse vom 21. November 1997, 96/19/3063, und vom 14. September 1978, 0978/78).

27 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die Zweitrevisionswerberin betrifft, in seinen Spruchpunkten I. und II. gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben. 27 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die Zweitrevisionswerberin betrifft, in seinen Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Juli 2016

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015010013.J00

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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