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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des A M in J, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016, Zl. L502 2119600- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Soweit die außerordentliche Revision als Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG geltend macht, dass zur Frage des Verschuldens der belangten Behörde an der Säumnis der Erledigung im Falle eines Massenzustroms von Asylwerbern Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Frage inzwischen in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001-0004 gelöst hat. Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. 4 Soweit die außerordentliche Revision als Zulässigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geltend macht, dass zur Frage des Verschuldens der belangten Behörde an der Säumnis der Erledigung im Falle eines Massenzustroms von Asylwerbern Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Frage inzwischen in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001-0004 gelöst hat. Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
5 Da in der vorliegenden Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Da in der vorliegenden Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juli 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010066.L00Im RIS seit
09.08.2016Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016