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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über den Antrag des Ing. R M in B, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0185-16, abgeschlossenen Verfahrens betreffend eine Angelegenheit nach dem Meldegesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0185-16, wurde das Verfahren über eine vom Antragsteller gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. August 2015, LVwG-S-595/001-2015, erhobene Revision eingestellt.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme dieses Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. April 2016 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller gemäß § 62 VwGG iVm § 13 Abs. 3 AVG auf, seinen Antrag binnen zwei Wochen dahin zu verbessern, dass anzugeben ist, wann der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat und der Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist.Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. April 2016 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, seinen Antrag binnen zwei Wochen dahin zu verbessern, dass anzugeben ist, wann der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat und der Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist.
Der Antragsteller ist diesem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen.
Der Antrag war daher gemäß § 62 VwGG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. Mai 2008, 2008/07/0029 und 0030, vom 30. November 2006, 2005/04/0263 und 0264, und vom 24. Mai 2005, 2005/11/0073).Der Antrag war daher gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 29. Mai 2008, 2008/07/0029 und 0030, vom 30. November 2006, 2005/04/0263 und 0264, und vom 24. Mai 2005, 2005/11/0073).
Wien, am 6. Juli 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010185.L00.1Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016