TE Vwgh Erkenntnis 2016/7/7 Ro 2016/09/0006

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Veröffentlicht am 07.07.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. März 2016, Zl. LVwG-7/589/9-2016, LVwG-7/590/9-2016, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Parteien: 1. P R in K, 2. F B in S, beide vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Den Mitbeteiligten war vorgeworfen worden, es jeweils als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z s.r.o. in B, Slowakei, am 23. Juli 2013 in F, Baustelle B, zu verantworten zu haben, dass die Z s.r.o. 31 näher bezeichnete kroatische und einen kubanischen Staatsangehörige(n) zu jeweils konkret angeführten, zwischen 20. November 2012 und 29. Juli 2013 liegenden Zeiträumen (als ausländischer Arbeitgeber und Überlasser) entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

2 Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 29. Oktober 2013 wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Mitbeteiligten verfügt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die dagegen erhobenen Beschwerden der Finanzpolizei abgewiesen. Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis zusammengefasst damit, dass es sich bei der von den Mitbeteiligten vertretenen Z s.r.o. um ein im Tunnelbau tätiges Leiharbeitsunternehmen mit Sitz in der Slowakei handle, dessen Geschäftstätigkeit überwiegend in Österreich ausgeübt werde. Die 32 ausländischen Arbeitskräfte seien einer österreichischen GmbH für einen Tunnelbau in Österreich (Baustelle F) ab dem 20. November 2012 überlassen worden und hätten für diese GmbH hier im Dreischichtbetrieb gearbeitet. Sie seien für die Z s.r.o. nie in der Slowakei tätig gewesen. Eine Bestrafung der Mitbeteiligten wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. a AuslBG scheitere an einem rechtzeitigen Vorwurf der Überlassung von Arbeitskräften zur Beschäftigung im Inland, eine Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 AuslBG sei angesichts des Fehlens eines Tatortes im Inland nicht möglich, weil der Sitz der Z s.r.o. im Ausland liege. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die dagegen erhobenen Beschwerden der Finanzpolizei abgewiesen. Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis zusammengefasst damit, dass es sich bei der von den Mitbeteiligten vertretenen Z s.r.o. um ein im Tunnelbau tätiges Leiharbeitsunternehmen mit Sitz in der Slowakei handle, dessen Geschäftstätigkeit überwiegend in Österreich ausgeübt werde. Die 32 ausländischen Arbeitskräfte seien einer österreichischen GmbH für einen Tunnelbau in Österreich (Baustelle F) ab dem 20. November 2012 überlassen worden und hätten für diese GmbH hier im Dreischichtbetrieb gearbeitet. Sie seien für die Z s.r.o. nie in der Slowakei tätig gewesen. Eine Bestrafung der Mitbeteiligten wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, AuslBG scheitere an einem rechtzeitigen Vorwurf der Überlassung von Arbeitskräften zur Beschäftigung im Inland, eine Bestrafung wegen des Verstoßes gegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG sei angesichts des Fehlens eines Tatortes im Inland nicht möglich, weil der Sitz der Z s.r.o. im Ausland liege.

4 Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Strafbarkeit des ausländischen Überlassers nach den §§ 3 bzw. 18 AuslBG im Lichte der jüngsten EuGH-Judikatur noch nicht auseinandergesetzt habe. 4 Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Strafbarkeit des ausländischen Überlassers nach den Paragraphen 3, bzw. 18 AuslBG im Lichte der jüngsten EuGH-Judikatur noch nicht auseinandergesetzt habe.

5 In der dagegen erhobenen Revision wurde vorgebracht, dass zwar entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu dieser Frage Rechtsprechung vorliege, aber das angefochtene Erkenntnis hievon abweiche. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055). 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055).

8 Der Widerspruch zur hg. Rechtsprechung wurde zu Recht aufgezeigt, weshalb die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt und daher zulässig ist. Sie ist auch berechtigt. 8 Der Widerspruch zur hg. Rechtsprechung wurde zu Recht aufgezeigt, weshalb die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigt und daher zulässig ist. Sie ist auch berechtigt.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0006, mit dem Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung durch ein in der EU ansässiges Unternehmen im Lichte der neuen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. September 2014, C-91/13) befasst und ausdrücklich auf Rz 57 dieses Urteils hingewiesen. Auf die weitere Begründung des Erkenntnisses vom 21. April 2015 wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. 9 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0006, mit dem Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung durch ein in der EU ansässiges Unternehmen im Lichte der neuen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. September 2014, C-91/13) befasst und ausdrücklich auf Rz 57 dieses Urteils hingewiesen. Auf die weitere Begründung des Erkenntnisses vom 21. April 2015 wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

10 Die hg. Beschlüsse vom 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0068, und vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0072, betrafen die Bestrafungen von handelsrechtlichen Geschäftsführern des die von der Z s.r.o. überlassenen kroatischen Arbeitnehmer einsetzenden Unternehmens im vorliegenden Fall.

11 Darin wurde in Bezugnahme auf das genannte Erkenntnis vom 21. April 2015 und auf Rz 57 des genannten Urteils des EuGH vom 11. September 2014 ausgeführt, dass diese Arbeitskräfte nie in der Slowakei gearbeitet haben, sondern ihre Haupttätigkeit in Österreich ausübten. Sie wurden auch im Wesentlichen zur Durchführung der Tunnelarbeiten vom slowakischen Leiharbeitsunternehmen (das ist die hier gegenständliche Z s.r.o) eingestellt.

12 Im konkreten Fall ging das Landesverwaltungsgericht - entsprechend einer Aussage des Erstmitbeteiligten - von einem diesem entsprechenden Sachverhalt aus.

13 Im genannten Beschluss vom 24. Mai 2016 setzte der Verwaltungsgerichtshof fort:

"Bei dieser Sachlage begegnet es daher keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht daraus ableitet, dass ‚keine rechtmäßige Beschäftigung in der Slowakei vorlag' (Anm: das Verwaltungsgericht verneint hier das Bestehen einer Beschäftigung und nicht das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung) und deshalb eine entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Österreich (weiterhin) als erforderlich erachtet bzw. mangels einer solchen den inkriminierten Tatbestand als gegeben sieht.""Bei dieser Sachlage begegnet es daher keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht daraus ableitet, dass ‚keine rechtmäßige Beschäftigung in der Slowakei vorlag' Anmerkung, das Verwaltungsgericht verneint hier das Bestehen einer Beschäftigung und nicht das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung) und deshalb eine entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Österreich (weiterhin) als erforderlich erachtet bzw. mangels einer solchen den inkriminierten Tatbestand als gegeben sieht."

14 Im konkreten Fall hat sich das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht nicht mit dem angelasteten Tatvorwurf einer möglichen Bestrafung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG befasst. 14 Im konkreten Fall hat sich das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht nicht mit dem angelasteten Tatvorwurf einer möglichen Bestrafung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG befasst.

15 Im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus sind die allenfalls fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu beantragen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2012, 2010/09/0062, mwN). 15 Im Falle von Übertretungen gegen Paragraph 28, AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus sind die allenfalls fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu beantragen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2012, 2010/09/0062, mwN).

16 Das Verwaltungsgericht stellt im angefochtenen Erkenntnis fest:

"Bei der Z s.r.o handelt es sich im Wesentlichen um ein Leiharbeitsunternehmen, das im Tunnelbau tätig ist. Das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit überwiegend in Österreich aus. Eine Geschäftstätigkeit zur Tatzeit in der Slowakei - also eine Überlassung von Mitarbeitern zur Arbeitsleistung innerhalb des Staates - konnte nicht nachgewiesen werden."

17 Angesichts dieser Feststellungen kommt der in den rechtzeitigen Verfolgungshandlungen (jeweils Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Jänner 2014) angelastete österreichische "Ort der Begehung" (F, Baustelle B als der auf jeden Ausländer bezogene Ort der Beschäftigung im Bundesgebiet) als derjenige Ort im Sinne der in Rz 15 zitierten Rechtsprechung in Frage, an dem die tatsächliche Leitung des Unternehmens ausgeübt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0033) und somit als Tatort, von dem aus die notwendigen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären. Dies hat das Landesverwaltungsgericht, das sich nur mit dem im Ausland gelegenen Sitz des Unternehmens befasste, außer Acht gelassen. 17 Angesichts dieser Feststellungen kommt der in den rechtzeitigen Verfolgungshandlungen (jeweils Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Jänner 2014) angelastete österreichische "Ort der Begehung" (F, Baustelle B als der auf jeden Ausländer bezogene Ort der Beschäftigung im Bundesgebiet) als derjenige Ort im Sinne der in Rz 15 zitierten Rechtsprechung in Frage, an dem die tatsächliche Leitung des Unternehmens ausgeübt wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0033) und somit als Tatort, von dem aus die notwendigen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären. Dies hat das Landesverwaltungsgericht, das sich nur mit dem im Ausland gelegenen Sitz des Unternehmens befasste, außer Acht gelassen.

18 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. 18 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 7. Juli 2016

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016090006.J00

Im RIS seit

12.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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