RS Vwgh 2008/2/20 2006/08/0112

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §29 Abs1;

Rechtssatz

Die (Feststellungs)Verjährungsfrist kann für den haftungspflichtigen Vertreter nicht früher ablaufen, als die Haftung entstanden ist, das heißt als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 2001/08/0016),

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080112.X01

Im RIS seit

21.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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