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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. April 2016, Zl. VGW-031/082/3825/2015-4, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: LPD Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. April 2016, Zl. VGW-031/082/3825/2015-4, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: LPD Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Im Revisionsfall hat der Revisionswerber als verantwortlicher Beauftragter eines Transportunternehmens der Behörde gemäß § 103 Abs. 2 KFG einen Fahrer als Lenker bekannt gegeben, der für den angefragten Zeitpunkt als Lenker des konkreten Fahrzeuges gemäß den schriftlichen Aufzeichnungen "disponiert" war. Tatsächlich war dieser Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt bereits auf Urlaub, was in den schriftlichen Aufzeichnungen über das Lenken des konkreten Fahrzeuges nicht vermerkt gewesen ist. Das Fahrzeug wurde von einem anderen Mitarbeiter gelenkt, den der Revisionswerber innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Auskunftserteilung nicht bekannt gegeben hat. 4 Im Revisionsfall hat der Revisionswerber als verantwortlicher Beauftragter eines Transportunternehmens der Behörde gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG einen Fahrer als Lenker bekannt gegeben, der für den angefragten Zeitpunkt als Lenker des konkreten Fahrzeuges gemäß den schriftlichen Aufzeichnungen "disponiert" war. Tatsächlich war dieser Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt bereits auf Urlaub, was in den schriftlichen Aufzeichnungen über das Lenken des konkreten Fahrzeuges nicht vermerkt gewesen ist. Das Fahrzeug wurde von einem anderen Mitarbeiter gelenkt, den der Revisionswerber innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Auskunftserteilung nicht bekannt gegeben hat.
5 § 103 Abs. 2 KFG lautet: 5 Paragraph 103, Absatz 2, KFG lautet:
6 Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. das auch vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis vom 25. Februar 2015, Ra 2014/02/0179, mwN). 6 Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist vergleiche , das auch vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis vom 25. Februar 2015, Ra 2014/02/0179, mwN).
7 Könnte die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden, sind gemäß § 103 Abs. 2 KFG entsprechende Aufzeichnungen zu führen. 7 Könnte die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden, sind gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
8 Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnung zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen als vorhersehbar (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 98/02/0256). 8 Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnung zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen als vorhersehbar vergleiche , das Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 98/02/0256).
9 Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs. 2 KFG gesteht der Revisionswerber zu, vertritt jedoch den Standpunkt, dass er keine Ermittlungstätigkeiten durchführen müsse, um den "wahren" Lenker bekannt geben zu können. Gemäß den richtig geführten schriftlichen Aufzeichnungen sei "vermeintlich richtig und wahrheitsgemäß" der Lenker bekannt gegeben worden. 9 Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gesteht der Revisionswerber zu, vertritt jedoch den Standpunkt, dass er keine Ermittlungstätigkeiten durchführen müsse, um den "wahren" Lenker bekannt geben zu können. Gemäß den richtig geführten schriftlichen Aufzeichnungen sei "vermeintlich richtig und wahrheitsgemäß" der Lenker bekannt gegeben worden.
10 Tatsächlich trägt § 103 Abs. 2 KFG dem Auskunftspflichtigen keine "Ermittlungspflichten" auf, sondern erforderlichenfalls - was im Revisionsfall angesichts des Unternehmensgegenstandes Transportgewerbe wohl der Fall ist - das Führen von Aufzeichnungen, welcher Fahrer das Fahrzeug in welchem Zeitraum lenkt. Dabei wird dem Auskunftspflichtigen nicht vorgeschrieben, in welcher Weise und ob er die Aufzeichnungen vor oder nach dem Lenken zu führen hat, sie haben jedenfalls richtig zu sein. Es wäre daher am Revisionswerber gelegen, die Aufzeichnungen so zu führen, dass sie auch "nicht-disponierte" Änderungen beim Lenken erfassten. 10 Tatsächlich trägt Paragraph 103, Absatz 2, KFG dem Auskunftspflichtigen keine "Ermittlungspflichten" auf, sondern erforderlichenfalls - was im Revisionsfall angesichts des Unternehmensgegenstandes Transportgewerbe wohl der Fall ist - das Führen von Aufzeichnungen, welcher Fahrer das Fahrzeug in welchem Zeitraum lenkt. Dabei wird dem Auskunftspflichtigen nicht vorgeschrieben, in welcher Weise und ob er die Aufzeichnungen vor oder nach dem Lenken zu führen hat, sie haben jedenfalls richtig zu sein. Es wäre daher am Revisionswerber gelegen, die Aufzeichnungen so zu führen, dass sie auch "nicht-disponierte" Änderungen beim Lenken erfassten.
11 Die auf eine unzumutbare Ermittlungspflicht des Auskunftspflichtigen hinaus laufende Argumentation in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als nicht zielführend, der Revisionswerber zeigt auch keine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Führen von Aufzeichnungen auf.
12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020141.L00Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016