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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über den Fristsetzungsantrag des *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Disziplinarangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fristsetzungsantrag vom 14. April 2016 entsprochen, indem es das Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Zl. W116 2108176-1/3E, erlassen hat (Zustellung am 31. Mai 2016). Der Fristsetzungsantrag und eine Abschrift des Erkenntnisses wurden dem Verwaltungsgerichtshof am 6. Juni 2016 vorgelegt.
2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt (vgl. den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN). 2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN).
3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z. 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 7. Juli 2016 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 7. Juli 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016090005.F00Im RIS seit
31.08.2016Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016