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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH, vertreten durch Masseverwalter Rechtsanwälte Dr. Preslmayr OG in Wien, diese vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. April 2015, Zl. VGW- 041/V/083/9333/2015-14, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Ausspruch der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH, vertreten durch Masseverwalter Rechtsanwälte Dr. Preslmayr OG in Wien, diese vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. April 2015, Zl. VGW- 041/V/083/9333/2015-14, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Ausspruch der Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist.Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche , dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist.
Einerseits wird nur allgemein behauptet, die Revisionswerberin müsste "die sofortige Zahlung von EUR 22.000,-- und Kosten veranlassen", andererseits wird vorgebracht, es stehe "derzeit kein ausreichendes Vermögen zur Bezahlung dem Masseverwalter zur Verfügung", was in unauflösbarem Widerspruch zum erstgenannten Vorbringen steht.
Wien, am 18. Juli 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090078.L00Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016