TE Vwgh Beschluss 2016/7/18 Ra 2016/09/0078

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VStG §9 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH, vertreten durch Masseverwalter Rechtsanwälte Dr. Preslmayr OG in Wien, diese vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. April 2015, Zl. VGW- 041/V/083/9333/2015-14, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Ausspruch der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH, vertreten durch Masseverwalter Rechtsanwälte Dr. Preslmayr OG in Wien, diese vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. April 2015, Zl. VGW- 041/V/083/9333/2015-14, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Ausspruch der Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist.Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche , dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist.

Einerseits wird nur allgemein behauptet, die Revisionswerberin müsste "die sofortige Zahlung von EUR 22.000,-- und Kosten veranlassen", andererseits wird vorgebracht, es stehe "derzeit kein ausreichendes Vermögen zur Bezahlung dem Masseverwalter zur Verfügung", was in unauflösbarem Widerspruch zum erstgenannten Vorbringen steht.

Wien, am 18. Juli 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090078.L00

Im RIS seit

18.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten