TE Vwgh Beschluss 2016/7/20 Ra 2016/22/0062

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs4;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAGDV 2005 §1;
NAGDV 2005 §2 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. März 2016, LVwG-750332/3/MZ, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der Beschwerde der Mitbeteiligten statt und erteilte dieser den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", befristet für die Dauer von zwölf Monaten.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Wenn die Revision in der Zulassungsbegründung mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010, und vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020, vorbringt, der Ausspruch des LVwG sei nicht ausreichend bestimmt, weil durch die Wortfolge "für die Dauer von zwölf Monaten" die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels nicht festgelegt werde, das LVwG daher den beantragten Aufenthaltstitel nicht selbst erteilt habe, verkennt sie, dass den beiden zitierten hg. Erkenntnissen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Im erstgenannten Fall (Ra 2014/22/0010) sprach das LVwG überhaupt nicht über die Geltungsdauer ab; dem zweitgenannten Erkenntnis (Ra 2015/22/0020) lag zugrunde, dass das LVwG die Behörde dazu verpflichtete, dem in jenem Verfahren Mitbeteiligten einen Aufenthaltstitel auszustellen. Im gegenständlichen Verfahren erteilte das LVwG hingegen der Mitbeteiligten den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten. Diese Entscheidung wirkt konstitutiv und der Aufenthaltstitel gilt ab Erlassung (hier mit Zustellung) des Erkenntnisses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0125). Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist somit ausreichend bestimmt und es liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. 5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Wenn die Revision in der Zulassungsbegründung mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010, und vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020, vorbringt, der Ausspruch des LVwG sei nicht ausreichend bestimmt, weil durch die Wortfolge "für die Dauer von zwölf Monaten" die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels nicht festgelegt werde, das LVwG daher den beantragten Aufenthaltstitel nicht selbst erteilt habe, verkennt sie, dass den beiden zitierten hg. Erkenntnissen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Im erstgenannten Fall (Ra 2014/22/0010) sprach das LVwG überhaupt nicht über die Geltungsdauer ab; dem zweitgenannten Erkenntnis (Ra 2015/22/0020) lag zugrunde, dass das LVwG die Behörde dazu verpflichtete, dem in jenem Verfahren Mitbeteiligten einen Aufenthaltstitel auszustellen. Im gegenständlichen Verfahren erteilte das LVwG hingegen der Mitbeteiligten den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten. Diese Entscheidung wirkt konstitutiv und der Aufenthaltstitel gilt ab Erlassung (hier mit Zustellung) des Erkenntnisses vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0125). Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist somit ausreichend bestimmt und es liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

6 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juli 2016

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220062.L00

Im RIS seit

07.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten