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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. März 2016, Zl. LVwG 30.16-3416/2015-14, betreffend Übertretung der StVO (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. März 2016, Zl. LVwG 30.16-3416/2015-14, betreffend Übertretung der StVO (Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - durch Abweisung seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 15. Oktober 2015 - einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO schuldig erkannt. Er habe am 29. August 2014, um 14.27 Uhr, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Motorrads an einem näher bezeichneten Ort im Gemeindegebiet Salla die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 74 km/h überschritten. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 390,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage 17 Stunden) verhängt. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - durch Abweisung seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 15. Oktober 2015 - einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO schuldig erkannt. Er habe am 29. August 2014, um 14.27 Uhr, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Motorrads an einem näher bezeichneten Ort im Gemeindegebiet Salla die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 74 km/h überschritten. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 390,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage 17 Stunden) verhängt.
Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war strittig, ob das Motorrad zum Tatzeitpunkt vom Revisionswerber gelenkt worden war oder - wie der Revisionswerber, der in der Lenkerauskunft zunächst angegeben hatte, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt zu haben, später im Verfahren behauptete - von einer dritten Person, der er das auf ihn zugelassene Motorrad überlassen hatte. Das Verwaltungsgericht beurteilte die diesbezügliche Verantwortung des Revisionswerbers als nicht glaubwürdig; es berücksichtigte bei der im angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar vorgenommenen Beweiswürdigung unter anderem, dass der Revisionswerber zunächst angegeben hatte, das Motorrad selbst gelenkt zu haben, dass er unterschiedliche Namen des angeblichen Lenkers genannt hatte und von diesem auch keine Anschrift nennen konnte. Weiters führte das Verwaltungsgericht - zur Darlegung, weshalb es den Angaben des Revisionswerber keinen Glauben geschenkt habe - unter anderem auch aus, dass ein Motorrad "ein nicht unbeträchtliches Vermögen" darstelle. Es sei kein Grund ersichtlich, das Motorrad einem völlig unbekannten Mann, der zudem ausländischer Staatsbürger sei, zu überlassen.
3 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision geltend, dass der "Revisionsgegner" (gemeint offensichtlich: das Verwaltungsgericht) die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen habe. Er stützt sich dabei - ausschließlich - auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass das Motorrad ein nicht unbeträchtliches Vermögen darstelle, und rügt, dass der Vermögenswert des Motorrads nicht festgestellt worden sei. Obwohl jegliche Feststellungen "hinsichtlich des allfälligen Vermögenswertes" fehlten, gehe das Verwaltungsgericht in antizipierender Beweiswürdigung davon aus, dass das Motorrad ein nicht unbeträchtliches Vermögen darstellen würde.
4 Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes ist nicht als grob fehlerhaft zu erkennen (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Februar 2015, Zl. Ra 2015/02/0021, mwN), zumal es auf den konkreten Vermögenswert des Motorrades nicht ankommt; vielmehr ist es lebensnah, wenn das Verwaltungsgericht - auch ohne genaue Feststellung des Werts des Motorrads - davon ausgegangen ist, dass das (verkehrstaugliche und zugelassene) Kraftfahrzeug jedenfalls einen solchen Wert darstellte, dass es nicht ohne Grund einer dem Revisionswerber unbekannten Person überlassen wurde, und diesen Umstand bei der - auch auf weitere Verfahrensergebnisse gestützten - Beweiswürdigung berücksichtigt hat. 4 Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes ist nicht als grob fehlerhaft zu erkennen vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. Februar 2015, Zl. Ra 2015/02/0021, mwN), zumal es auf den konkreten Vermögenswert des Motorrades nicht ankommt; vielmehr ist es lebensnah, wenn das Verwaltungsgericht - auch ohne genaue Feststellung des Werts des Motorrads - davon ausgegangen ist, dass das (verkehrstaugliche und zugelassene) Kraftfahrzeug jedenfalls einen solchen Wert darstellte, dass es nicht ohne Grund einer dem Revisionswerber unbekannten Person überlassen wurde, und diesen Umstand bei der - auch auf weitere Verfahrensergebnisse gestützten - Beweiswürdigung berücksichtigt hat.
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juli 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020149.L00Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016