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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des L in S, vertreten durch Dr. Walter Heel und Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6 b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11. Februar 2014, Zl. LVwG-2013/28/1303-6, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des L in S, vertreten durch Dr. Walter Heel und Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6 b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11. Februar 2014, Zl. LVwG-2013/28/1303-6, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird,
- soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in jenem Umfang wendet, als damit über die Spruchpunkte 1. bis 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. April 2013, Zl. VK-36007/2012, abgesprochen wurde, sowie,
- soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in jenem Umfang wendet, als damit betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkte 2., 3. und 4. des genannten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Kostenvorschreibung für das Beschwerdeverfahren erfolgt ist,
zurückgewiesen; und
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (hinsichtlich der Bestätigung der Spruchpunkte 5. und 6. des genannten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Kostenvorschreibung gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Im Übrigen (hinsichtlich der Bestätigung der Spruchpunkte 5. und 6. des genannten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Die BH Innsbruck lastete dem Revisionswerber im Straferkenntnis vom 19. April 2013 unter Spruchpunkt 5. weiters - betreffend die Tatzeit 3. September 2012, 8.30 Uhr, sowie einen näher genannten Tatort - eine Übertretung des Art. 15 Abs. 7a lit. i der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an und verhängte über ihn gemäß § 134 Abs. 1b KFG eine Geldstrafe von € 365,-, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden. In Spruchpunkt 6. desselben Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber außerdem betreffend dieselbe Tatzeit und denselben Tatort einer Übertretung des „Art. 15 Abs. 7 lit b Abschnitt ii“ der genannten Verordnung für schuldig befunden und über ihn gemäß § 134 Abs. 1b KFG ebenfalls eine Geldstrafe von € 365,-, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt.Die BH Innsbruck lastete dem Revisionswerber im Straferkenntnis vom 19. April 2013 unter Spruchpunkt 5. weiters - betreffend die Tatzeit 3. September 2012, 8.30 Uhr, sowie einen näher genannten Tatort - eine Übertretung des Artikel 15, Absatz 7 a, Litera i, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an und verhängte über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG eine Geldstrafe von € 365,-, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden. In Spruchpunkt 6. desselben Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber außerdem betreffend dieselbe Tatzeit und denselben Tatort einer Übertretung des „"Art". 15 Absatz 7, Litera b, Abschnitt ii“ der genannten Verordnung für schuldig befunden und über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG ebenfalls eine Geldstrafe von € 365,-, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die auch gegen diese beiden Spruchpunkte gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers im angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach hierzu jeweils die Verpflichtung des Revisionswerbers zur Kostentragung im Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG aus.Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die auch gegen diese beiden Spruchpunkte gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers im angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach hierzu jeweils die Verpflichtung des Revisionswerbers zur Kostentragung im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG aus.
„Art. 15. [...]„"Art". 15. [...]
‚(7) a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:‚(7) a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,
[...]
Nach dem 1. Januar 2008 umfassen die in den Ziffern i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.“
Art. 15 Abs. 7b lit. ii der genannten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Artikel 15, Absatz 7 b, lit. ii der genannten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
‚[...]
b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
[...]
ii) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, [...]ii) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind, [...]
Nach dem 1. Januar 2008 umfasst der in Ziffer ii genannte Zeitraum jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.“
Dieses Vorbringen führt die Revision im Umfang des Spruchpunktes II. der gegenständlichen Entscheidung zum Erfolg.Dieses Vorbringen führt die Revision im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung zum Erfolg.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zu der genannten Bestimmung hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2015, Ra 2015/02/0025, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zu der genannten Bestimmung hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2015, Ra 2015/02/0025, mwN).
Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (und bereits der Verwaltungsbehörde), ob und wenn ja, mit welchem Kontrollgerät (gemäß welchem Anhang der in Rede stehenden Verordnung) der verfahrensgegenständliche Lkw zum Tatzeitpunkt ausgerüstet war, fehlen völlig.
Da das angefochtene Erkenntnis aber diesbezüglich keine Feststellung des ihm zugrunde gelegten Sachverhalts enthält, lässt es somit infolge seiner unzureichenden Begründung keine inhaltliche Überprüfung „auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts“ zu, weshalb der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe iSd § 41 Abs. 1 VwGG wahrzunehmen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/02/0115). Es liegt insoweit auch ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.Da das angefochtene Erkenntnis aber diesbezüglich keine Feststellung des ihm zugrunde gelegten Sachverhalts enthält, lässt es somit infolge seiner unzureichenden Begründung keine inhaltliche Überprüfung „auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts“ zu, weshalb der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe iSd Paragraph 41, Absatz eins, VwGG wahrzunehmen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/02/0115). Es liegt insoweit auch ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Wien, am 25. Juli 2016
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020034.L00Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021