TE Vwgh Beschluss 2016/7/26 Ra 2016/05/0060

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Veröffentlicht am 26.07.2016
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
BauO Wr §6 Abs3;
BauRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. F B und 2. A B, beide in W, beide vertreten durch Ing. Mag.Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. April 2016, Zlen. VGW- 111/072/59/2016-4 und VGW-111/V/072/60/2016, betreffend Versagung einer Baubewilligung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde:

Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im gegenständlichen Fall geht es um eine Fischzucht in einem 40 m2 großen Teich, wofür zur wettergeschützten Lagerung von Betriebsmitteln ein Flugdach von 44,54 m2 errichtet werden soll, das an seiner höchsten Stelle 3,08 m hoch ist. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass damit kein Bauwerk kleineren Umfanges im Sinne des § 6 Abs. 3 der Bauordnung für Wien vorliegt, wobei es auf die im Gesetz ausdrücklich angeführten Bienenhütten, Werkzeughütten und dergleichen als Maßstab verwies, erfolgte auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2010, Zl. 2008/05/0176, vom 28. Februar 2012, Zl. 2010/05/0224, vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0116, und vom 24. Juni 2014, Zl. 2012/05/0189). Auf die Bauweise, die Zweckdienlichkeit, das Verhältnis zur Gesamtfläche und die Bewirtschaftungsart kommt es bei der nach § 6 Abs. 3 der Bauordnung für Wien entscheidenden Rechtsfrage, ob es sich um ein Bauwerk kleineren Umfanges handelt, nicht an, sodass auch kein Sachverständigengutachten zu diesen Punkten einzuholen war (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010). 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im gegenständlichen Fall geht es um eine Fischzucht in einem 40 m2 großen Teich, wofür zur wettergeschützten Lagerung von Betriebsmitteln ein Flugdach von 44,54 m2 errichtet werden soll, das an seiner höchsten Stelle 3,08 m hoch ist. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass damit kein Bauwerk kleineren Umfanges im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, der Bauordnung für Wien vorliegt, wobei es auf die im Gesetz ausdrücklich angeführten Bienenhütten, Werkzeughütten und dergleichen als Maßstab verwies, erfolgte auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2010, Zl. 2008/05/0176, vom 28. Februar 2012, Zl. 2010/05/0224, vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0116, und vom 24. Juni 2014, Zl. 2012/05/0189). Auf die Bauweise, die Zweckdienlichkeit, das Verhältnis zur Gesamtfläche und die Bewirtschaftungsart kommt es bei der nach Paragraph 6, Absatz 3, der Bauordnung für Wien entscheidenden Rechtsfrage, ob es sich um ein Bauwerk kleineren Umfanges handelt, nicht an, sodass auch kein Sachverständigengutachten zu diesen Punkten einzuholen war vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010).

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juli 2016

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050060.L00

Im RIS seit

13.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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