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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. April 2016, Zl. VGW-251/038/751/2016/VOR-5, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-G nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-G nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Juli 2015, mit welchem gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die zwangsweise Durchführung des mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. August 2010 erteilten baubehördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 10 Abs. 2 VVG abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Juli 2015, mit welchem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die zwangsweise Durchführung des mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. August 2010 erteilten baubehördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 Im Rahmen der zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründe werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 5 Im Rahmen der zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründe werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Der Revisionswerber führt zunächst aus, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, dass einem vom Gesetzgeber nicht definierten Begriff von Behörden nicht nach Belieben ein Inhalt beigemessen werde, und dass nicht einfach auf den Titelbescheid verwiesen werden könne, wenn eine wesentliche Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse geltend gemacht werde. Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen wird nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0091, mwN). 6 Der Revisionswerber führt zunächst aus, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, dass einem vom Gesetzgeber nicht definierten Begriff von Behörden nicht nach Belieben ein Inhalt beigemessen werde, und dass nicht einfach auf den Titelbescheid verwiesen werden könne, wenn eine wesentliche Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse geltend gemacht werde. Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen wird nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuständig vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0091, mwN).
7 Weiters bringt der Revisionswerber vor, die im angefochtenen Erkenntnis zum Liegenschaftsbegriff enthaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien stünden im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Damit wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht Wien nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. April 2016, Zl. Ra 2016/05/0017, mwN). 7 Weiters bringt der Revisionswerber vor, die im angefochtenen Erkenntnis zum Liegenschaftsbegriff enthaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien stünden im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Damit wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht Wien nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. April 2016, Zl. Ra 2016/05/0017, mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050059.L00Im RIS seit
13.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016