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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer sowie Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des A R, K, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. März 2016, Zl. LVwG 2015/15/2434-6, betreffend eine abfallrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: M S, B; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. August 2015 wurde dem Mitbeteiligten die abfallrechtliche Genehmigung für die Änderung eines bestehenden Baurestmassen-Zwischenlagers und für die Errichtung und den Betrieb eines Bodenaushub-Zwischenlagers erteilt.
2 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis - mit der Maßgabe der Abänderung einzelner (näher bezeichneter) Spruchpunkte dieses Bescheides - als unbegründet abgewiesen. Es wurde eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis (und einen näher bezeichneten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. April 2016) richtet sich die vorliegende - zuerst am 13. Mai 2016 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte, mit hg. Verfügung vom 17. Mai 2016 zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht übermittelte und dort am 20. Mai 2016 eingelangte - Revision vom 13. Mai 2016.
4 Am 9. Juni 2016 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag ein, (u.a.) für die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen (OZ 3).
5 Mit hg. Verfügung vom 15. Juni 2016 (OZ 4), die dem Revisionswerber am 21. Juni 2016 zugestellt worden ist, wurde diesem aufgetragen, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wann das angefochtene Erkenntnis bzw. ob dieses - wie im genannten Beschluss vom 26. April 2016 angeführt - am 23. März 2016 ihm zugestellt wurde. Ferner wurde ihm mit dieser Verfügung zur Kenntnis gebracht, dass in diesem Fall von der Annahme auszugehen wäre, dass der am 9. Juni 2016 gestellte Verfahrenshilfeantrag als verspätet zurückzuweisen sei, und die Gelegenheit eingeräumt, binnen der genannten Frist zu dieser Annahme Stellung zu nehmen.
6 Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 legte das Landesverwaltungsgericht die angeführte Revision vom 13. Mai 2016 mit dem Bemerken vor, dass das angefochtene Erkenntnis am 23. März 2016 zugestellt worden sei und die Revision beim Landesverwaltungsgericht am 20. Mai 2016 eingelangt sei.
7 Vom Revisionswerber wurde dem mit der genannten Verfügung vom 15. Juni 2016 erteilten Auftrag nicht entsprochen und keine Stellungnahme abgegeben.
8 Mit hg. Beschluss vom 20. Juli 2016, Zl. Ra 2016/05/0057, wurde der am 9. Juni 2016 gestellte Antrag, die Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis zu bewilligen, zurückgewiesen, weil er erst nach Ablauf der Revisionsfrist gestellt worden war.
II.römisch zwei.
9 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht (und nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof) einzubringen. 9 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht (und nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof) einzubringen.
10 Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 10 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
11 Aus dem in den vorgelegten Verfahrensakten enthaltenen diesbezüglichen Rückschein ergibt sich, dass das angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber am 23. März 2016 zugestellt wurde. Die zuerst am 13. Mai 2016 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof durch Postaufgabe am 18. Mai 2016 (vgl. das in den vorgelegten Verfahrensakten enthaltene diesbezügliche Kuvert) an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. In diesem für die Wahrung des Fristenlaufes maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG) - wie bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof am 13. Mai 2016 - war, ausgehend vom Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses, somit die sechswöchige Revisionsfrist bereits verstrichen. 11 Aus dem in den vorgelegten Verfahrensakten enthaltenen diesbezüglichen Rückschein ergibt sich, dass das angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber am 23. März 2016 zugestellt wurde. Die zuerst am 13. Mai 2016 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof durch Postaufgabe am 18. Mai 2016 vergleiche , das in den vorgelegten Verfahrensakten enthaltene diesbezügliche Kuvert) an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. In diesem für die Wahrung des Fristenlaufes maßgeblichen Zeitpunkt vergleiche , Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG) - wie bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof am 13. Mai 2016 - war, ausgehend vom Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses, somit die sechswöchige Revisionsfrist bereits verstrichen.
12 Im Hinblick darauf war die Revision, soweit sie gegen dieses Erkenntnis gerichtet ist, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 12 Im Hinblick darauf war die Revision, soweit sie gegen dieses Erkenntnis gerichtet ist, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050057.L00Im RIS seit
13.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016