TE Vwgh Erkenntnis 2016/7/27 2013/13/0088

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2016
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Beschwerde des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten in 3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. Juli 2013, Zl. RV/3202-W/11, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 (mitbeteiligte Partei: R in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein in Türnitz wohnhafter Gleismeister der ÖBB, machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 u.a. ein Pendlerpauschale in der Höhe von EUR 2.019,-- geltend. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt ein Pendlerpauschale von EUR 2.361,--, wozu es ausführte, die "rechnerischen Unrichtigkeiten" bei der Berechnung des Pauschales seien berichtigt worden.

2 Nachdem der Mitbeteiligte gegen diesen Bescheid aus anderen Gründen Berufung erhoben hatte, erließ das Finanzamt eine abändernde Berufungsvorentscheidung, in der es nur mehr ein Pendlerpauschale von EUR 510,25 berücksichtigte. Es legte dar, die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels für die Fahrt zwischen der Wohnung in Türnitz und der Arbeitsstätte in St. Pölten sei nach den vorgelegten Unterlagen nur im Monat Februar 2009 gegeben gewesen, weshalb nur für diesen Monat das "große" Pendlerpauschale (für 40 bis 60 km) zustehe. In den anderen Monaten seien einerseits das "große" Pendlerpauschale für die Strecke zwischen der Wohnung und der Einstiegstelle in Lilienfeld (für 2 bis 20 km) und andererseits der Kostenbeitrag für die Beförderung im "Werkverkehr" (gemeint: die dem Mitbeteiligten gegen Entrichtung eines monatlichen Kostenbeitrages freistehende Benützung der Bahnverbindung zwischen Lilienfeld und St. Pölten) zu berücksichtigen.

3 In seinem Vorlageantrag legte der Mitbeteiligte u.a. dar, er fahre seit dem Jahr 2005 mit seinem Privat-PKW zur Arbeitsstätte in St. Pölten.

4 Im Vorlagebericht ging das Finanzamt weiterhin davon aus, in allen Monaten außer Februar sei überwiegend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter optimaler Kombination von Individualverkehr und Massenverkehrsmittel zumutbar gewesen. Auf der Strecke Lilienfeld - St. Pölten sei zudem "die Beförderung im Werkverkehr möglich", sodass für die Monate außer Februar nur das "große" Pauschale für die Strecke Türnitz - Lilienfeld und die Kostenbeiträge für die Beförderung im "Werkverkehr" zu berücksichtigen seien.

5 In der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Mitbeteiligte Aufzeichnungen vor, auf deren Grundlage einvernehmlich festgestellt wurde, dass ihm mangels Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht nur für den Monat Februar, sondern für sechs Monate das große Pendlerpauschale zustehe. Der Mitbeteiligte wiederholte sein Vorbringen, stets mit dem eigenen PKW zur Arbeit gefahren zu sein. Den "Werkverkehr" habe er "seinerzeit bei einer anderen Dienststelle und einer anderen Wohnung verwendet". Die Vertreterin des Finanzamtes äußerte keine Zweifel an dieser Darstellung.

6 Der Referent der belangten Behörde hielt den Parteien seine Rechtsansicht vor, wonach dem Mitbeteiligten für die sechs Monate, für die er keinen Anspruch auf das "große" Pendlerpauschale habe, das "kleine" Pendlerpauschale für die gesamte Wegstrecke zustehe, wobei der vom Mitbeteiligten geleistete Kostenersatz für die Möglichkeit der Benützung der Bahnverbindung nicht zusätzlich absetzbar sei. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2010, 2010/15/0013, VwSlg 8573/F.

7 Im angefochtenen Bescheid - der auch andere Streitpunkte erledigte - legte die belangte Behörde der Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Feststellung zugrunde, der Mitbeteiligte habe für diesen Weg seinen PKW verwendet und die verbilligte Beförderung durch den Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen. Eine überwiegende Beförderung im Werkverkehr oder auf eine diesem gleichzuhaltende Weise im Sinne des Erkenntnisses vom 29. Juli 2010 habe nicht stattgefunden. Das Erkenntnis habe den gegenteiligen Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme einer solchen Beförderung betroffen. Dadurch, dass dem Mitbeteiligten eine solche Inanspruchnahme möglich gewesen wäre, hätten sich die ihm tatsächlich entstandenen Kosten nicht vermindert. Auf die Frage der Zumutbarkeit eines anderen Verhaltens stelle das Gesetz in diesem Zusammenhang - anders als bei der Abgrenzung zwischen "kleinem" und "großem" Pendlerpauschale - nicht ab.

8 Gegen die Zuerkennung des "kleinen" Pendlerpauschales richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Finanzamtes, die auf die Intention des Gesetzgebers verweist, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem Individualverkehr zu begünstigen. Ob ein verfügbarer "Werkverkehr" oder das eigene Kraftfahrzeug benützt werde, müsse "ungeachtet des engeren Wortlautes" außer Betracht bleiben. Es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil eine Rechtsprechung dazu fehle, ob bei Verzicht auf die Nutzung eines vom Arbeitgeber angebotenen und tatsächlich benutzbaren Werkverkehrs ein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht.

9 Darüber hinaus bringt das Finanzamt in der Beschwerde nun vor, aus der Entrichtung eines Kostenbeitrages sei abzuleiten, dass die "Leistung auch in Anspruch genommen" werde. Die belangte Behörde sei "ohne weitere Beweisaufnahme" den Angaben des Mitbeteiligten gefolgt, wonach er mit dem eigenen Kraftfahrzeug gependelt sei, und habe den angefochtenen Bescheid dadurch auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

10 Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 lautete in der für das Streitjahr 2009 maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 85/2008: 12 Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 lautete in der für das Streitjahr 2009 maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 85/2008:

"§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind auch:

(...)

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 5,) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km 630 Euro jährlich

40 km bis 60 km 1.242 Euro jährlich

über 60 km 1.857 Euro jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach Litera b, folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km 342 Euro jährlich

20 km bis 40 km 1.356 Euro jährlich

40 km bis 60 km 2.361 Euro jährlich

über 60 km 3.372 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen."Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach Litera b, und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Litera b, und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (Paragraph 26, Ziffer 5,) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach Litera b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus Litera b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen."

13 Im vorliegenden Fall ist davon ausgehen, dass der Mitbeteiligte die Strecken mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zurücklegte und nicht im Werkverkehr oder auf eine diesem im Sinne der Erkenntnisse vom 9. Mai 1995, 92/14/0092, VwSlg 7001/F, und vom 29. Juli 2010, 2010/15/0013, VwSlg 8573/F, gleichzuhaltende Weise befördert wurde. Das gegen diese Feststellung gerichtete Vorbringen in der Amtsbeschwerde ist angesichts des Verhaltens des Finanzamtes im Verwaltungsverfahren nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit der Verfahrensführung oder der Bescheidbegründung der belangten Behörde aufzuzeigen.

14 Die verbleibende Rechtsfrage findet ihre Antwort im Wortlaut des Gesetzes, wonach die Pauschbeträge nicht schon dann nicht zustehen, wenn der Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert werden könnte und ihm dies auch zumutbar wäre. Der vorletzte Satz des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stellt zur Beförderung im Werkverkehr sprachlich eindeutig auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (vgl. in diesem Sinn auch Doralt, EStG7, § 26 Tz 123; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 58. Lfg, § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, Tz 37 ("Benützt"); Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 26 Rz 22; zu anderen Fällen der mangelnden Übertragbarkeit der für die Abgrenzung zwischen den Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG 1988 maßgeblichen Zumutbarkeitsprüfung etwa schon die Erkenntnisse vom 31. Juli 2012, 2008/13/0086, VwSlg 8737/F, und vom 19. Dezember 2012, 2009/13/0015, VwSlg 8773/F). 14 Die verbleibende Rechtsfrage findet ihre Antwort im Wortlaut des Gesetzes, wonach die Pauschbeträge nicht schon dann nicht zustehen, wenn der Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert werden könnte und ihm dies auch zumutbar wäre. Der vorletzte Satz des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 stellt zur Beförderung im Werkverkehr sprachlich eindeutig auf die tatsächlichen Verhältnisse ab vergleiche , in diesem Sinn auch Doralt, EStG7, Paragraph 26, Tz 123; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 58. Lfg, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988, Tz 37 ("Benützt"); Jakom/Lenneis EStG, 2016, Paragraph 26, Rz 22; zu anderen Fällen der mangelnden Übertragbarkeit der für die Abgrenzung zwischen den Pauschbeträgen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, und c EStG 1988 maßgeblichen Zumutbarkeitsprüfung etwa schon die Erkenntnisse vom 31. Juli 2012, 2008/13/0086, VwSlg 8737/F, und vom 19. Dezember 2012, 2009/13/0015, VwSlg 8773/F).

15 Die Amtsbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 15 Die Amtsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

16 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 16 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 27. Juli 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013130088.X00

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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