TE Vwgh Erkenntnis 2016/7/27 2013/13/0084

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §270 Abs3;
BAO §282 Abs1 Z1;
BAO §284 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. BAO § 270 heute
  2. BAO § 270 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 270 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 270 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 270 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 270 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. BAO § 270 gültig von 09.05.1969 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 282 heute
  2. BAO § 282 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 282 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BAO § 282 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 282 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 282 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  7. BAO § 282 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 282 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 282 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Berggasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Juli 2013, Zl. RV/2183-W/11, betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die Jahre 2004 bis 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.231,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde durch die gemäß § 270 Abs. 3 BAO i.d.F. vor dem FVwGG 2012 bestellte Referentin eine Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen Bescheide des Finanzamtes als unbegründet ab. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde durch die gemäß Paragraph 270, Absatz 3, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 bestellte Referentin eine Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen Bescheide des Finanzamtes als unbegründet ab.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u. a. geltend gemacht wird, in der Berufung sei gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO i.d.F. vor dem FVwGG 2012 die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt worden. Die beschwerdeführende Partei sei u.a. dadurch in ihren Rechten verletzt, dass ein Einzelorgan und nicht der zuständige Berufungssenat entschieden habe. 2 Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u. a. geltend gemacht wird, in der Berufung sei gemäß Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt worden. Die beschwerdeführende Partei sei u.a. dadurch in ihren Rechten verletzt, dass ein Einzelorgan und nicht der zuständige Berufungssenat entschieden habe.

3 In der mit der Aktenvorlage erstatteten Gegenschrift der belangten Behörde wird dazu ausgeführt, die Referentin sei "davon ausgegangen, dass mit dem Antrag auf Zurückziehung der mündlichen Berufungsverhandlung die mündliche Senatsverhandlung - wie im Vorhalt angeführt - zurückgezogen wurde".

4 In der Replik der beschwerdeführenden Partei auf die Gegenschrift wird dazu u.a. angemerkt, dass zwischen den Antragsrechten nach § 282 Abs. 1 Z 1 BAO i.d.F. vor dem FVwGG 2012 (Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat) und § 284 Abs. 1 Z 1 BAO i.d.F. vor dem FVwGG 2012 (Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu unterscheiden sei. 4 In der Replik der beschwerdeführenden Partei auf die Gegenschrift wird dazu u.a. angemerkt, dass zwischen den Antragsrechten nach Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 (Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat) und Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 (Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu unterscheiden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     5 Der Berufungsschriftsatz der beschwerdeführenden Partei

endete mit folgenden Ausführungen:

     "Es wird vorsorglich die Abhaltung einer mündlichen

Berufungsverhandlung gem. § 284(1) BAO beantragt.

     Es wird vorsorglich die Entscheidung durch den gesamten

Berufungssenat gem. § 282(1) BAO beantragt."

     6 Die Referentin der belangten Behörde richtete dazu

folgenden Vorhalt an die beschwerdeführende Partei:

     "In der Berufung wurde vorsorglich der Antrag auf mündliche

Senatsverhandlung gestellt. Es wird ersucht bekannt zu geben, ob der Antrag auf mündliche Senatsverhandlung aufrecht bleibt."

7 Die beschwerdeführende Partei beantwortete dies wie folgt:

"Der Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung wird zurückgezogen."

8 Bei dieser Sachlage ist der in der Gegenschrift formulierte Standpunkt nicht nachvollziehbar. Die beschwerdeführende Partei hatte deutlich getrennt von zwei im Gesetz vorgesehenen Antragsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Die daran anknüpfende Frage der belangten Behörde nach der Aufrechterhaltung des Antrages "auf mündliche Senatsverhandlung" konnte ihrem Wortlaut nach nur auf den ersten dieser Anträge und nicht darauf bezogen werden, in welcher Besetzung bei Unterbleiben einer "Senatsverhandlung" entschieden werden solle. Selbst ein die Formulierung der belangten Behörde aufgreifender Verzicht auf eine "mündliche Senatsverhandlung" hätte keine Zurücknahme des Antrages auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bedeutet. Die beschwerdeführende Partei hat sich aber nicht dieser Formulierung bedient, sondern in Fortführung der schon im Berufungsschriftsatz befolgten Trennung der vom Gesetz eingeräumten Antragsmöglichkeiten den "Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung" und somit eindeutig nur den ersten der beiden am Schluss des Berufungsschriftsatzes gestellten Anträge zurückgezogen.

9 Die Entscheidung oblag gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO i.d.F. vor dem FVwGG 2012 daher nicht der Referentin, sondern dem gesamten Berufungssenat, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war (vgl. zum umgekehrten Fall einer Unzuständigkeit des gesamten Berufungssenates das Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0090, 0091). 9 Die Entscheidung oblag gemäß Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 daher nicht der Referentin, sondern dem gesamten Berufungssenat, sodass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war vergleiche , zum umgekehrten Fall einer Unzuständigkeit des gesamten Berufungssenates das Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0090, 0091).

10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Umfang des Begehrens (hinsichtlich der Barauslagen in der entrichteten Höhe) gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Umfang des Begehrens (hinsichtlich der Barauslagen in der entrichteten Höhe) gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

11 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 11 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 27. Juli 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013130084.X00

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten