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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des S A H in I, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2016, Zl. L507 2123130- 1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des S A H in römisch eins, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2016, Zl. L507 2123130- 1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, brachte am 23. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Folgenden keine Entscheidung traf.
2 Am 1. März 2016 erhob der Revisionswerber deshalb Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde), die mit dem angefochtenen Erkenntnis - mangels überwiegenden Verschuldens des BFA an der Verzögerung - als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob einer Behörde ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung zukomme, auch wenn sie vor dem bevorstehenden Anstieg an Asylanträgen gewarnt gewesen sei und ob sie sich durch qualifizierte Unterpersonalisierung den Säumnisfolgen entziehen könne. Die vorliegende Ausnahmesituation unterscheide sich von der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, zugrunde liegenden und gleiche der dem Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2008/07/0036, zugrunde liegenden Situation.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
7 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 7 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
8 Der vorliegende Fall gleicht entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004 - das auf das vom Revisionswerber angeführte Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2008/07/0036, Bezug nimmt - zugrunde lag und auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. 8 Der vorliegende Fall gleicht entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004 - das auf das vom Revisionswerber angeführte Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2008/07/0036, Bezug nimmt - zugrunde lag und auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird.
9 Hier wie dort wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich im Jahr 2015 eingebracht und es wurde als Grund für die verzögerte Sachentscheidung durch das BFA dessen außergewöhnliche Belastungssituation aufgrund eines spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfalls an Asylverfahren festgestellt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ging der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis davon aus, dass das BFA kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung gemäß § 8 VwGVG traf und die Säumnisbeschwerde vom BVwG daher zu Recht abgewiesen worden war. 9 Hier wie dort wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich im Jahr 2015 eingebracht und es wurde als Grund für die verzögerte Sachentscheidung durch das BFA dessen außergewöhnliche Belastungssituation aufgrund eines spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfalls an Asylverfahren festgestellt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ging der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis davon aus, dass das BFA kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung gemäß Paragraph 8, VwGVG traf und die Säumnisbeschwerde vom BVwG daher zu Recht abgewiesen worden war.
10 Da sich diese Erwägungen auch auf den vorliegenden Fall übertragen lassen, liegt somit bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den maßgeblichen Rechtsfragen vor. Dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. 10 Da sich diese Erwägungen auch auf den vorliegenden Fall übertragen lassen, liegt somit bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den maßgeblichen Rechtsfragen vor. Dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180078.L00Im RIS seit
26.09.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016