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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §41a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. März 2016, Zl. W217 2007921- 1/3E, betreffend Zurückverweisung in einer Angelegenheit der Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:
A GmbH in Wien, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. März 2014 stellte die revisionswerbende Gebietskrankenkasse fest, dass die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage zu diesem Bescheid genannten Dienstnehmer und näher bezeichneten Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 12.944,56 zu entrichten.
Mit dem in Revision gezogenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. Im Jahr 2011 sei gemäß § 41a ASVG eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum November 2005 bis Dezember 2007 vorgenommen worden. Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse habe nicht festgestellt, welche Beiträge für welche Dienstnehmer und welchen Zeitraum herangezogen worden seien und welche Beiträge hiefür konkret zu entrichten seien. Es fehle ein nachvollziehbarer Rechenvorgang. Es sei nicht klar, woraus sich die Summe ergebe. Es sei nicht dargelegt worden, "für welche Mitarbeiter im Jahr 2006 und 2007 das Serviceentgelt zu entrichten ist". Der Bescheid und dessen Anlage würden sich widersprechen. Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse werde im Folgebescheid eine Klärung herbeizuführen haben. Eigene Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes würden sich unter Effizienzgesichtspunkten verbieten.Mit dem in Revision gezogenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. Im Jahr 2011 sei gemäß Paragraph 41 a, ASVG eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum November 2005 bis Dezember 2007 vorgenommen worden. Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse habe nicht festgestellt, welche Beiträge für welche Dienstnehmer und welchen Zeitraum herangezogen worden seien und welche Beiträge hiefür konkret zu entrichten seien. Es fehle ein nachvollziehbarer Rechenvorgang. Es sei nicht klar, woraus sich die Summe ergebe. Es sei nicht dargelegt worden, "für welche Mitarbeiter im Jahr 2006 und 2007 das Serviceentgelt zu entrichten ist". Der Bescheid und dessen Anlage würden sich widersprechen. Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse werde im Folgebescheid eine Klärung herbeizuführen haben. Eigene Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes würden sich unter Effizienzgesichtspunkten verbieten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision. Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
In Anbetracht der Feststellungen der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse lagen dem Verwaltungsgericht brauchbare Ermittlungsergebnisse vor, die von ihm ausgehend vom Beschwerdevorbringen mit den Parteien zu erörtern und allenfalls zu vervollständigen gewesen wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Dezember 2015, Ra 2015/08/0158).In Anbetracht der Feststellungen der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse lagen dem Verwaltungsgericht brauchbare Ermittlungsergebnisse vor, die von ihm ausgehend vom Beschwerdevorbringen mit den Parteien zu erörtern und allenfalls zu vervollständigen gewesen wären vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Dezember 2015, Ra 2015/08/0158).
Der angefochtene Beschluss war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, weil sie Rechtsträgerin iSd § 47 Abs. 5 VwGG ist.Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, weil sie Rechtsträgerin iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist.
Wien, am 1. August 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080079.L00Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016