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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde 1. der M S und 2. des J S, beide in N, beide vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 2012, Zl. RU1-BR-1528/003-2011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. M K in N, vertreten durch die Hofbauer & Nokaj Rechtsanwalts GmbH in 3250 Wieselburg, Bartensteingasse 8, und
2. Marktgemeinde N, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben an Aufwendungen dem Land Niederösterreich insgesamt EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei insgesamt EUR 1.106,40 sowie der zweitmitbeteiligten Partei insgesamt EUR 1.106,40 jeweils (zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1 Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer mehrerer, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneter Grundstücke im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Drei dieser Grundstücke liegen dem Grundstück der erstmitbeteiligten Partei (im Folgenden: Bauwerber) gegenüber und sind von diesem durch den M.-Weg, eine Gemeindestraße, getrennt.
2 Mit Eingabe vom 16. März 2011 suchte der Bauwerber um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die (bereits hergestellte) straßenseitige Einfriedung auf seinem Grundstück an.
3 Mit Schreiben vom 27. März 2011 erhoben die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben Einwendungen und brachten (u.a.) vor, dass die widerrechtlich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtete Einfriedung die Breite der genannten Straße verringere. Ferner bewirkten scharfkantige Teile bei der Einfriedung im Kurvenbereich des M.-Weges ein erhebliches Gefahrenpotential und stelle dieses Bauwerk im Hinblick darauf, dass dessen Fundament nur "durchschnittlich 25 bis maximal 35 cm tief" und von keinem Fachmann errichtet worden sei, in den Punkten Standsicherheit, Statik und Tragfähigkeit eine latente Gefahr dar.
4 In der vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Bürgermeister) am 4. April 2011 durchgeführten Bauverhandlung ergänzten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Unter anderem brachten sie vor, dass durch die im Kurvenbereich situierte Zufahrt zum Grundstück (des Bauwerbers) die Verkehrssicherheit auf der vorbeiführenden Gemeindestraße als beeinträchtigt erscheine. Aufgrund der verbleibenden Breite des M.-Weges von 3,36 m sei diese Fläche als Feuerwehrzufahrt nicht mehr geeignet. Ferner stehe die Einfriedung in Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, weil die Teilfläche des an den Bauwerber übereigneten öffentlichen Gutes als "Verkehrsfläche/Weg" ausgewiesen sei, welche Widmung die Errichtung dieser Einfriedung verbiete. Aufgrund des Bauvorhabens sei eine gesicherte Ab- und Zufahrt mit moderner landwirtschaftlicher Gerätschaft (Transportbreite bis 3,3 m) hinsichtlich der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht möglich.
5 Im Bauverhandlungsprotokoll vom 4. April 2011 ist eingangs (u.a.) festgehalten, dass sich laut dem Teilungsplan vom 8. November 2010 und gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichtes Ybbs vom 15. Februar 2011 entlang der nordwestlichen und südwestlichen Grenze des Grundstückes (des Bauwerbers) eine Einfriedungsmauer mit teilweise aufgesetzten Zaunfeldern befinde und im südwestlichen Grundstücksbereich auf dem Zaunsockel ein Maschendrahtzaun errichtet sei, wobei die Grundstückserschließung über ein zweiflügeliges Tor und eine in das Grundstücksinnere aufschlagende Tür erfolge. Die Einfriedungsmauer im nordwestlichen Bereich (Einfahrtsbereich) sei in einer Höhe von ca. 1,63 m mit einer Blechabdeckung versehen worden. Gemäß den Projektunterlagen sei die Einfriedung mit einem Betonfundament hergestellt worden.
6 Der bautechnische Amtssachverständige führte in der Bauverhandlung (u.a.) aus, dass das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan (der mitbeteiligten Gemeinde) als "Bauland-Agrargebiet" ausgewiesen und die straßenseitige Einfriedung auf dem Grundstück des Bauwerbers errichtet worden sei. Laut dem genannten Teilungsplan entspreche die Straßenfluchtlinie des M.- Weges der Widmungsgrenze laut dem Flächenwidmungsplan. Aus bautechnischer Sicht bestünden keine Versagungsgründe, wenn eine Reihe näher vorgeschlagener Vorschreibungen - darunter die Vorlage einer Bestätigung eines Befugten über die statisch einwandfreie Errichtung und die Bestätigung über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens - erfüllt würden.
7 Der verkehrstechnische Amtssachverständige DI L. hielt in seinem Gutachten vom 10. Juni 2011 zusammenfassend fest, dass für die Situierung der Zu- und Ausfahrt im Kurveninnenbogen aus verkehrstechnischer Sicht ein positives Gutachten erstellt werden könne und die Abdeckung sowohl der Sockelmauer als auch der Pfeiler keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bewirke. Es handle sich dabei um "übliche" Abdeckungen von Bauwerken.
8 Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 legte der Bauwerber (u.a.) den statischen Nachweis des Sachverständigen Ing. O. vom Mai 2011 vor.
9 Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 erteilte der Bürgermeister dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der straßenseitigen Einfriedung auf seinem Grundstück unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
10 Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit dem aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Gemeindevorstand) vom 20. Oktober 2011 erlassenen Bescheid vom 3. November 2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. 10 Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit dem aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Gemeindevorstand) vom 20. Oktober 2011 erlassenen Bescheid vom 3. November 2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.
11 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die von den Beschwerdeführern gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
12 Dazu führte die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) im Wesentlichen aus, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht der in der Natur vorhandene Bestand der Einfriedung, sondern nur der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille entscheidend sei. Die Ausführungen, dass die bestehende Einfriedung konsenslos sei und im Hinblick auf die Standsicherheit, Statik und Tragfähigkeit eine latente Gefahr darstelle, weil das Fundament von keinem Fachmann errichtet worden sei und diese Einfriedung besonders scharfkantige Teile aufweise, die für die Verkehrsteilnehmer ein erhebliches Gefahrenpotential darstellten, gingen deshalb ins Leere, und die Beschwerdeführer zeigten mit ihrer Behauptung, dass die bestehende Einfriedung mit jener in den Einreichunterlagen nicht übereinstimme, keine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides auf.
13 Diese Einfriedung sei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie sich nicht auf dem Baugrundstück, sondern auf der im Flächenwidmungsplan gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche (M.-Weg) befinde - auf der im geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "Bauland-Agrargebiet" gewidmeten Fläche des Baugrundstückes und nicht auf dem M.-Weg bewilligt worden. So habe der verfahrensgegenständliche Bereich des M.-Weges im Rahmen der erstmaligen Erlassung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1995 in der farblichen Darstellung eindeutig die Baulandwidmungsart "Agrargebiet" aufgewiesen, und diese Darstellung sei vom damaligen Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde umfasst gewesen. Bei den folgenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes sei der verfahrensgegenständliche Bereich des M.-Weges niemals Gegenstand einer Umwidmung gewesen. Im Zuge der Digitalisierung des analogen Flächenwidmungsplanes im Jahr 2010 sei zwar insofern ein Übertragungsfehler passiert, als die öffentliche Verkehrsfläche im betreffenden Abschnitt des M.-Weges in Entsprechung der digitalen Katastralmappe und ein Teil der Bauland-Agrargebietsfläche in der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes im verfahrensgegenständlichen Bereich fälschlicherweise als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt worden seien. Dieser falschen Darstellung sei jedoch kein entsprechender Änderungsbeschluss des Gemeinderates zugrunde gelegen, und es habe der Gemeinderat diesbezüglich niemals einen entsprechenden Umwidmungswillen gehegt. Da somit niemals eine inhaltliche Widmungsänderung vorgenommen worden sei, habe die diesbezügliche Plandarstellung im Zuge der Berichtigung ausgetauscht werden können, ohne dass es eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates bedurft hätte, zumal mit diesem Austausch lediglich die geltende Rechtslage hergestellt worden sei. Aber selbst wenn die verfahrensgegenständliche Einfriedung auf dem M.-Weg bewilligt worden wäre, würden die Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt, zumal sie nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung einzelner Widmungskategorien eines Flächenwidmungsplanes besäßen. Aus einer bestimmten Widmungskategorie könnten sie nur dann derartige Rechte ableiten, wenn diese einen Immissionsschutz gewährleistete. Davon könne jedoch im Fall einer Widmung als Verkehrsfläche im Sinne des § 18 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (im Folgenden: ROG) keine Rede sein. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Verletzung eines ihnen nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BO) zukommenden Nachbarrechtes behauptet und besäßen sie auch kein Recht auf die Einhaltung eines Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien voneinander. 13 Diese Einfriedung sei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie sich nicht auf dem Baugrundstück, sondern auf der im Flächenwidmungsplan gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche (M.-Weg) befinde - auf der im geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "Bauland-Agrargebiet" gewidmeten Fläche des Baugrundstückes und nicht auf dem M.-Weg bewilligt worden. So habe der verfahrensgegenständliche Bereich des M.-Weges im Rahmen der erstmaligen Erlassung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1995 in der farblichen Darstellung eindeutig die Baulandwidmungsart "Agrargebiet" aufgewiesen, und diese Darstellung sei vom damaligen Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde umfasst gewesen. Bei den folgenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes sei der verfahrensgegenständliche Bereich des M.-Weges niemals Gegenstand einer Umwidmung gewesen. Im Zuge der Digitalisierung des analogen Flächenwidmungsplanes im Jahr 2010 sei zwar insofern ein Übertragungsfehler passiert, als die öffentliche Verkehrsfläche im betreffenden Abschnitt des M.-Weges in Entsprechung der digitalen Katastralmappe und ein Teil der Bauland-Agrargebietsfläche in der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes im verfahrensgegenständlichen Bereich fälschlicherweise als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt worden seien. Dieser falschen Darstellung sei jedoch kein entsprechender Änderungsbeschluss des Gemeinderates zugrunde gelegen, und es habe der Gemeinderat diesbezüglich niemals einen entsprechenden Umwidmungswillen gehegt. Da somit niemals eine inhaltliche Widmungsänderung vorgenommen worden sei, habe die diesbezügliche Plandarstellung im Zuge der Berichtigung ausgetauscht werden können, ohne dass es eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates bedurft hätte, zumal mit diesem Austausch lediglich die geltende Rechtslage hergestellt worden sei. Aber selbst wenn die verfahrensgegenständliche Einfriedung auf dem M.-Weg bewilligt worden wäre, würden die Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt, zumal sie nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung einzelner Widmungskategorien eines Flächenwidmungsplanes besäßen. Aus einer bestimmten Widmungskategorie könnten sie nur dann derartige Rechte ableiten, wenn diese einen Immissionsschutz gewährleistete. Davon könne jedoch im Fall einer Widmung als Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 18, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (im Folgenden: ROG) keine Rede sein. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Verletzung eines ihnen nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BO) zukommenden Nachbarrechtes behauptet und besäßen sie auch kein Recht auf die Einhaltung eines Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien voneinander.
14 Auch ihr Vorbringen, dass Teile ihrer (näher bezeichneten) Grundstücke, weil Teile der gegenüberliegenden Grundstücke des Bauwerbers und der Familie P. nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet worden seien, in rechtswidriger Weise als öffentliche (und private) Verkehrsfläche gewidmet worden seien, enthalte keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der BO, weil weder die von ihnen behauptete rechtswidrige Widmung von Teilen ihrer Grundstücke als Verkehrsfläche noch eine eventuelle zukünftige Abtretung von Grundflächen ihrer Grundstücke nach § 12 BO Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens sei. 14 Auch ihr Vorbringen, dass Teile ihrer (näher bezeichneten) Grundstücke, weil Teile der gegenüberliegenden Grundstücke des Bauwerbers und der Familie P. nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet worden seien, in rechtswidriger Weise als öffentliche (und private) Verkehrsfläche gewidmet worden seien, enthalte keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne der BO, weil weder die von ihnen behauptete rechtswidrige Widmung von Teilen ihrer Grundstücke als Verkehrsfläche noch eine eventuelle zukünftige Abtretung von Grundflächen ihrer Grundstücke nach Paragraph 12, BO Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens sei.
15 Mit ihrer weiteren Behauptung, dass ihre Grundstücke aufgrund der geringsten Breite der Verkehrsflächen von 3,84 m und 2,94 m nicht gesetzeskonform erschlossen seien, weil der M.-Weg nicht die in § 71 BO gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite aufweise, wodurch ihre Rechte in Bezug auf ihre Grundstücke (Zufahrtsmöglichkeit, Bebaubarkeit, Bewirtschaftung, etc.) beträchtlich eingeschränkt seien, machten die Beschwerdeführer ebenso keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend. Zu ihrer Ansicht, dass im Hinblick auf den Text des § 6 Abs. 2 Z 3 BO in manchen Fällen ein Nachbarrecht bejaht werden könne, sei zu bemerken, dass dies dann gelten möge, wenn durch eine zu geringe Straßenbreite eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Davon sei jedoch im gesamten Baubewilligungsverfahren nie die Rede gewesen, und eine solche Beeinträchtigungsmöglichkeit sei durch die rund 1,50 m hohe Einfriedung bei einem geringsten Abstand zu den Grundstücken der Beschwerdeführer von 2,94 m, wobei diese Grundstücke laut Flächenwidmungsplan teilweise noch als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet und daher in diesem Bereich mit Hauptfenstern unbebaubar seien, auch ausgeschlossen. Keinesfalls sei ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der in § 71 BO aufgezählten Straßenbreiten unter § 6 Abs. 2 BO subsumierbar. Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren seien daher weder die Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes betreffend die Planung von Straßen noch § 71 BO vom Mitspracherecht der Beschwerdeführer umfasst. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass nicht die verfahrensgegenständliche Einfriedung, sondern die Beschwerdeführer selbst die Verengung der Verkehrsfläche herbeigeführt hätten, indem sie auf der im Flächenwidmungsplan gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche M.-Weg Pflöcke errichtet hätten. Insofern seien die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, zumal diese sich offensichtlich selbst die Zufahrtsmöglichkeit, Bebaubarkeit und Bewirtschaftung einschränkten. 15 Mit ihrer weiteren Behauptung, dass ihre Grundstücke aufgrund der geringsten Breite der Verkehrsflächen von 3,84 m und 2,94 m nicht gesetzeskonform erschlossen seien, weil der M.-Weg nicht die in Paragraph 71, BO gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite aufweise, wodurch ihre Rechte in Bezug auf ihre Grundstücke (Zufahrtsmöglichkeit, Bebaubarkeit, Bewirtschaftung, etc.) beträchtlich eingeschränkt seien, machten die Beschwerdeführer ebenso keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend. Zu ihrer Ansicht, dass im Hinblick auf den Text des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO in manchen Fällen ein Nachbarrecht bejaht werden könne, sei zu bemerken, dass dies dann gelten möge, wenn durch eine zu geringe Straßenbreite eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Davon sei jedoch im gesamten Baubewilligungsverfahren nie die Rede gewesen, und eine solche Beeinträchtigungsmöglichkeit sei durch die rund 1,50 m hohe Einfriedung bei einem geringsten Abstand zu den Grundstücken der Beschwerdeführer von 2,94 m, wobei diese Grundstücke laut Flächenwidmungsplan teilweise noch als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet und daher in diesem Bereich mit Hauptfenstern unbebaubar seien, auch ausgeschlossen. Keinesfalls sei ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der in Paragraph 71, BO aufgezählten Straßenbreiten unter Paragraph 6, Absatz 2, BO subsumierbar. Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren seien daher weder die Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes betreffend die Planung von Straßen noch Paragraph 71, BO vom Mitspracherecht der Beschwerdeführer umfasst. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass nicht die verfahrensgegenständliche Einfriedung, sondern die Beschwerdeführer selbst die Verengung der Verkehrsfläche herbeigeführt hätten, indem sie auf der im Flächenwidmungsplan gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche M.-Weg Pflöcke errichtet hätten. Insofern seien die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, zumal diese sich offensichtlich selbst die Zufahrtsmöglichkeit, Bebaubarkeit und Bewirtschaftung einschränkten.
16 Auch mit ihrer Behauptung, dass der M.-Weg als Feuerwehrzufahrt nicht mehr geeignet sei, weil die Mindestbreite von 3,50 m deutlich unterschritten werde, machten die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend, weil ein Nachbar aus der BO keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutzrechtlichen Vorschriften ableiten könne und ihnen ein Recht auf eine Zufahrtmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere die Feuerwehr, zu ihren Grundstücken seitens der BO nicht eingeräumt werde. Diesbezüglich sei von der Baubehörde in der Bauverhandlung festgehalten worden, dass die Gemeinde nach der Errichtung der Pflöcke durch die Beschwerdeführer das Befahren des M.-Weges durch die Feuerwehr und die Polizei veranlasst und sich dabei gezeigt habe, dass die Einsatzfahrzeuge die in der Breite verminderte Gemeindestraße befahren könnten.
17 Mit ihrem Vorbringen, dass die Situierung der Garageneinfahrt in einem uneinsehbaren Kurvenbereich nicht genehmigungsfähig sei, behaupteten die Beschwerdeführer ebenso keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte. Sie besäßen keinen Anspruch darauf, dass sich durch ein Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Verkehrsfläche nicht verschlechterten und diese Fläche unbehindert benützbar sein müsse. Dasselbe gelte in Bezug auf die Herbeiführung von Gefahrensituationen, die Gefahr einer Verkehrsbeeinträchtigung und die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf dieser Verkehrsfläche. Zudem liege diesbezüglich ein positives Verkehrsgutachten vom 10. Juni 2011 vor.
18 Wenn die Beschwerdeführer vorbrächten, im Bescheid "des Amtes der NÖ Landesregierung" vom 23. Jänner 2012 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der M.-Weg in Ermangelung eines diesbezüglichen Nachweises durch die mitbeteiligte Gemeinde vermutlich keine straßenrechtliche Bewilligung nach dem NÖ Landesstraßengesetz 1956 und dem NÖ Straßengesetz 1999 aufweise, weshalb keine straßenseitige Einfriedung bewilligt werden könne, so sei diesem Bescheid nicht die Feststellung zu entnehmen, dass der M.-Weg keine straßenrechtliche Bewilligung besitze. Vielmehr habe die Landesregierung lediglich ausgesprochen, dass der Bescheid insofern eine mangelhafte Begründung aufweise, als die Gemeindebehörde nicht hinreichend dargelegt habe, aufgrund welcher straßenrechtlichen Bewilligung diese Gemeindestraße und die zugehörige Beleuchtungseinrichtung beruhten. Mit diesem Vorbringen zeigten die Beschwerdeführer keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf. Aber selbst wenn die Gemeindestraße keine straßenrechtliche Bewilligung aufwiese, wären sie durch den Berufungsbescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
19 Zum Vorwurf der Beschwerdeführer, dass ihnen die Einsichtnahme und die Aktenabschrift in Bezug auf den derzeit gültigen Flächenwidmungsplan, die nicht mehr gültigen Flächenwidmungspläne und den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft M. hinsichtlich der Neutrassierung des M.- Weges aus dem Jahr 1977 verweigert worden seien, sei festzuhalten, dass aus dem umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführer eindeutig hervorgehe, dass sie im Baubewilligungsverfahren zu jenen Informationen Zugang gehabt und jene Informationen besessen hätten, die sie zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte benötigt hätten. Es sei nicht erkennbar, inwiefern ihnen die Erhebung der diesbezüglichen Einwendungen im Sinne des § 42 AVG unmöglich gewesen sein solle. Im Übrigen komme weder den Baubehörden noch der Landesregierung eine Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung der Neutrassierung des M.-Weges und des Flächenwidmungsplanes betreffend das Baugrundstück zu, sodass die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Gesetzwidrigkeit der Festlegung der Straßenfluchtlinie und des Flächenwidmungsplanes keine Berücksichtigung hätten finden können. 19 Zum Vorwurf der Beschwerdeführer, dass ihnen die Einsichtnahme und die Aktenabschrift in Bezug auf den derzeit gültigen Flächenwidmungsplan, die nicht mehr gültigen Flächenwidmungspläne und den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft M. hinsichtlich der Neutrassierung des M.- Weges aus dem Jahr 1977 verweigert worden seien, sei festzuhalten, dass aus dem umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführer eindeutig hervorgehe, dass sie im Baubewilligungsverfahren zu jenen Informationen Zugang gehabt und jene Informationen besessen hätten, die sie zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte benötigt hätten. Es sei nicht erkennbar, inwiefern ihnen die Erhebung der diesbezüglichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, AVG unmöglich gewesen sein solle. Im Übrigen komme weder den Baubehörden noch der Landesregierung eine Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung der Neutrassierung des M.-Weges und des Flächenwidmungsplanes betreffend das Baugrundstück zu, sodass die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Gesetzwidrigkeit der Festlegung der Straßenfluchtlinie und des Flächenwidmungsplanes keine Berücksichtigung hätten finden können.
20 Auch mit ihrer Behauptung, dass bei einem Umfallen der Einfriedungsmauer mit einer Höhe von rund 1,50 m und einer geringsten Entfernung der Einfriedung zu ihren Grundstücken im Ausmaß von 2,94 m Teile dieser Mauer auf ihre Grundstücke "herüber fallen" könnten, brächten die Beschwerdeführer keine Verletzung eines ihnen nach der BO zukommenden Nachbarrechtes vor. So seien sie offensichtlich nicht in der Lage gewesen, das Recht, welches dadurch verletzt werden solle, zu benennen. Das Bauverfahren habe ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung standsicher errichtet "werden kann" und die Beschwerdeführer somit den Einwand des "Umfallens" dieser Einfriedungsmauer nicht erheben könnten, und es gewähre die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 BO lediglich ein Mitspracherecht hinsichtlich einer eventuellen Beeinträchtigung der Standsicherheit der bestehenden Bauwerke der Beschwerdeführer, nicht jedoch ein Recht darauf, dass bei einem Umfallen der Einfriedung keine Teile auf ihr Grundstück fallen dürften. Dass durch die von ihnen befürchteten "herüber fallenden" Teile der Einfriedung die Standsicherheit ihrer Bauwerke beeinträchtigt werden könnte, hätten die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren niemals behauptet, und es könne eine solche Beeinträchtigung aufgrund der weiten Entfernung von der Einfriedung und der standsicheren Errichtung ihrer Bauwerke auch ausgeschlossen werden. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Ausführungen im Berufungsbescheid verwiesen. 20 Auch mit ihrer Behauptung, dass bei einem Umfallen der Einfriedungsmauer mit einer Höhe von rund 1,50 m und einer geringsten Entfernung der Einfriedung zu ihren Grundstücken im Ausmaß von 2,94 m Teile dieser Mauer auf ihre Grundstücke "herüber fallen" könnten, brächten die Beschwerdeführer keine Verletzung eines ihnen nach der BO zukommenden Nachbarrechtes vor. So seien sie offensichtlich nicht in der Lage gewesen, das Recht, welches dadurch verletzt werden solle, zu benennen. Das Bauverfahren habe ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung standsicher errichtet "werden kann" und die Beschwerdeführer somit den Einwand des "Umfallens" dieser Einfriedungsmauer nicht erheben könnten, und es gewähre die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO lediglich ein Mitspracherecht hinsichtlich einer eventuellen Beeinträchtigung der Standsicherheit der bestehenden Bauwerke der Beschwerdeführer, nicht jedoch ein Recht darauf, dass bei einem Umfallen der Einfriedung keine Teile auf ihr Grundstück fallen dürften. Dass durch die von ihnen befürchteten "herüber fallenden" Teile der Einfriedung die Standsicherheit ihrer Bauwerke beeinträchtigt werden könnte, hätten die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren niemals behauptet, und es könne eine solche Beeinträchtigung aufgrund der weiten Entfernung von der Einfriedung und der standsicheren Errichtung ihrer Bauwerke auch ausgeschlossen werden. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Ausführungen im Berufungsbescheid verwiesen.
21 Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. November 2013, B 889/2012-10, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
22 In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung stellten die Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
23 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 23 Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
24 Auch der Bauwerber und die mitbeteiligte Gemeinde haben jeweils eine Gegenschrift eingebracht.
II.römisch zwei.
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
26 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, in einem solchen Verfahren gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0005). 26 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - in einem Verfahren gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, in einem solchen Verfahren gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0005).
27 Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der BO in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes vom 20. Oktober 2011 über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung LGBl. 8200-20 anzuwenden. 27 Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der BO in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes vom 20. Oktober 2011 über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung Landesgesetzblatt 8200, -20 anzuwenden.
28 § 6 BO lautet (auszugsweise): 28 Paragraph 6, BO lautet (auszugsweise):
"§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, 2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
29 Soweit in der Beschwerdeergänzung auf die Ausführungen in der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung und in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschrift verwiesen wird, ist auf diese nicht weiter einzugehen, weil die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat und Verweise auf andere Schriftsätze daher dieser Anforderung nicht gerecht werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2016, Ro 2014/06/0053, mwN). 29 Soweit in der Beschwerdeergänzung auf die Ausführungen in der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung und in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschrift verwiesen wird, ist auf diese nicht weiter einzugehen, weil die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat und Verweise auf andere Schriftsätze daher dieser Anforderung nicht gerecht werden vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2016, Ro 2014/06/0053, mwN).
30 Mit ihren weiteren Ausführungen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
31 So bringen sie im Wesentlichen vor, dass der Brandschutz ihrer Bauwerke mangels einer ausreichend breiten Feuerwehrzufahrt nicht gewährleistet sei und die Mindestbreite von 3,5 m für geradlinige Feuerwehrzufahrten sowie die Mindestbreite von 4 m für Einsatzfahrzeuge aller Art im verfahrensgegenständlichen Straßenabschnitt unterschritten würden. Auch seien sie in dem "Recht auf ordnungsgemäße Trassierung" der öffentlichen Gemeindestraße verletzt. Die für den landwirtschaftlichen Verkehr notwendige Mindestbereite der Straße sei nicht gewährleistet, und es würden die Zufahrtsmöglichkeiten zu den Grundstücken der Beschwerdeführer unrechtmäßig eingeschränkt. Die neue Einfahrt des Bauwerbers liege überdies in einer unübersichtlichen 95 Grad-Kurve in Schrittweite einer Volksschule und eines Kindergartens. Ferner wenden sie sich gegen "Entlassungen" aus dem öffentlichen Gut zugunsten gegenüberliegender Anrainer und gegen die sukzessive Straßenverschmälerung und argumentieren mit einem Verkehrsbedürfnis des Fußgängerverkehrs. Des Weiteren machen sie ein Recht auf Einhaltung von Straßenfluchtlinien und von Abtretungsverpflichtungen geltend. Das vorliegende Bauvorhaben sei nicht widmungskonform, da sich dieses teilweise auf einer Fläche befinde, die als "öffentliche Verkehrsfläche" ausgewiesen sei. Es sei den Beschwerdeführern auch keine Einsicht in die nicht mehr in Geltung stehenden örtlichen Raumordnungsprogramme bzw. Flächenwidmungspläne gewährt worden. Schließlich stützen sich die Beschwerdeführer auf das "Recht auf Eigentumsfreiheit" und auf eine "Mindesterschließung" hinsichtlich ihrer im "Bauland-Wohngebiet" gelegenen Grundstücke.
32 Dazu ist Folgendes auszuführen:
33 Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO. 33 Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO.
34 Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das bedeutet, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Ein Beschwerdeführer kann durch die erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind. Im Übrigen sind nach der ständigen hg. Rechtsprechung die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 BO taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0096, mwN). 34 Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das bedeutet, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Ein Beschwerdeführer kann durch die erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind. Im Übrigen sind nach der ständigen hg. Rechtsprechung die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, BO taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0096, mwN).
35 Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159, mwN). 35 Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159, mwN).
36 Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens war ausschließlich die Beurteilung der Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung für die nach den Einreichplänen beantragte Einfriedung und nicht die Frage, ob der M.-Weg die Voraussetzungen in kraftfahrrechtlicher, verkehrsrechtlicher oder straßenrechtlicher Hinsicht erfüllt, so insbesondere auch nicht, ob dieser den Erfordernissen des von den Beschwerdeführern (u.a.) ins Treffen geführten NÖ Straßengesetzes 1999 entspricht. Soweit daher das Beschwerdevorbringen auf die letztgenannte Frage abzielt, geht dieses ins Leere.
37 Schon deshalb erweist sich das Beschwerdevorbringen, dass die für den landwirtschaftlichen Verkehr und für Einsatzfahrzeuge notwendige Mindestbereite der genannten Straße nicht eingehalten sei und die neue Einfahrt des Bauwerbers in einer unübersichtlichen 95 Grad-Kurve in Schrittweite einer Volksschule und eines Kindergartens liege, als nicht zielführend. Ebenso zeigen die Beschwerdeführer mit ihren weiteren Ausführungen zur Trassierung bzw. "Planung, Bau und Erhaltung" der öffentlichen Zufahrtsstraße im Bereich ihrer Liegenschaft, zu "Entlassungen" aus dem öffentlichen Gut, zum Fußgängerverkehr, zur "Mindesterschließung" und "Eigentumsfreiheit" ihrer Liegenschaft und zur Frage der Widmungskonformität der Einfriedung keine Verletzung eines der in § 6 Abs. 2 BO taxativ aufgezählten Nachbarrechte auf. 37 Schon deshalb erweist sich das Beschwerdevorbringen, dass die für den landwirtschaftlichen Verkehr und für Einsatzfahrzeuge notwendige Mindestbereite der genannten Straße nicht eingehalten sei und die neue Einfahrt des Bauwerbers in einer unübersichtlichen 95 Grad-Kurve in Schrittweite einer Volksschule und eines Kindergartens liege, als nicht zielführend. Ebenso zeigen die Beschwerdeführer mit ihren weiteren Ausführungen zur Trassierung bzw. "Planung, Bau und Erhaltung" der öffentlichen Zufahrtsstraße im Bereich ihrer Liegenschaft, zu "Entlassungen" aus dem öffentlichen Gut, zum Fußgängerverkehr, zur "Mindesterschließung" und "Eigentumsfreiheit" ihrer Liegenschaft und zur Frage der Widmungskonformität der Einfriedung keine Verletzung eines der in Paragraph 6, Absatz 2, BO taxativ aufgezählten Nachbarrechte auf.
38 Im Übrigen ist aus § 6 Abs. 2 BO kein subjektivöffentliches Recht eines Nachbarn dahingehend abzuleiten, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden und sich die Verkehrsverhältnisse darauf nicht ändern oder dass öffentliche Verkehrsflächen überhaupt als solche erhalten bleiben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0186). 38 Im Übrigen ist aus Paragraph 6, Absatz 2, BO kein subjektivöffentliches Recht eines Nachbarn dahingehend abzuleiten, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden und sich die Verkehrsverhältnisse darauf nicht ändern oder dass öffentliche Verkehrsflächen überhaupt als solche erhalten bleiben vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0186).
39 Was das Beschwerdevorbringen in Bezug auf eine Verletzung des Rechtes auf Brandschutz anlangt, so gewährleistet dieses aus § 6 Abs. 2 Z. 1 BO abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dessen Grundstück. Bei der Frage des Brandschutzes steht dem Nachbarn dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Der Nachbar kann also keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z. 1 BO ableiten, und das auf seine Bauwerke beschränkte Recht auf Brandschutz kann somit nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28 Oktober 2008, Zl. 2007/05/0072, mwN). 39 Was das Beschwerdevorbringen in Bezug auf eine Verletzung des Rechtes auf Brandschutz anlangt, so gewährleistet dieses aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dessen Grundstück. Bei der Frage des Brandschutzes steht dem Nachbarn dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Der Nachbar kann also keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO ableiten, und das auf seine Bauwerke beschränkte Recht auf Brandschutz kann somit nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28 Oktober 2008, Zl. 2007/05/0072, mwN).
40 Inwieweit aufgrund der Einfriedung das Recht der Beschwerdeführer auf Gewährleistung des Brandschutzes verletzt sei, kann nicht nachvollzogen werden. Insbesondere wird durch die hier anzuwendende Rechtslage den Nachbarn kein Mitspracherecht in Bezug auf die Möglichkeit der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, wie der Feuerwehr, eingeräumt (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2014, Zlen. 2011/05/0125 bis 0127, und vom 8. April 2014, Ro 2014/05/0014, mwN). 40 Inwieweit aufgrund der Einfriedung das Recht der Beschwerdeführer auf Gewährleistung des Brandschutzes verletzt sei, kann nicht nachvollzogen werden. Insbesondere wird durch die hier anzuwendende Rechtslage den Nachbarn kein Mitspracherecht in Bezug auf die Möglichkeit der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, wie der Feuerwehr, eingeräumt vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2014, Zlen. 2011/05/0125 bis 0127, und vom 8. April 2014, Ro 2014/05/0014, mwN).
41 Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass durch das Bauvorhaben der Mindestabstand zwischen den Straßenfluchtlinien nicht eingehalten werde, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach § 6 Abs. 2 Z 3 BO ein Nachbarrecht auf Einhaltung eines solchen Mindestabstandes nur dann besteht, wenn eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Dass die Belichtung der Hauptfenster eines (bestehenden bewilligten oder zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäudes der Beschwerdeführer durch die Einfriedung beeinträchtigt werde, ist nicht zu erkennen und wird auch nicht behauptet. Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der im § 71 BO aufgezählten Straßenbreiten unter § 6 Abs. 2 BO subsumierbar (vgl. dazu etwa das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220). 41 Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass durch das Bauvorhaben der Mindestabstand zwischen den Straßenfluchtlinien nicht eingehalten werde, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO ein Nachbarrecht auf Einhaltung eines solchen Mindestabstandes nur dann besteht, wenn eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Dass die Belichtung der Hauptfenster eines (bestehenden bewilligten oder zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäudes der Beschwerdeführer durch die Einfriedung beeinträchtigt werde, ist nicht zu erkennen und wird auch nicht behauptet. Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der im Paragraph 71, BO aufgezählten Straßenbreiten unter Paragraph 6, Absatz 2, BO subsumierbar vergleiche , dazu etwa das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220).
42 Im Hinblick darauf zeigen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, es hätte bei der Festlegung der Straßenfluchtlinien in den Flächenwidmungsplänen 1972 und 1995 darauf Bedacht genommen werden müssen, dass die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke durch künftig entstehende Verpflichtungen zur Grundabtretung für Verkehrsflächen im gleichen Ausmaß belastet würden, was nicht geschehen sei, und es sei ihnen durch die mitbeteiligte Gemeinde bisher die Einsicht in das örtliche Raumordnungsprogramm 1972 in vollem Umfang (inklusive aller Beilagen) verweigert worden, sodass es ihnen nicht möglich gewesen sei, lückenlos nachzuvollziehen, wie man bei der aus dem öffentlichen Gut entlassenen Teilfläche des Baugrundstückes ohne jemals getroffene Änderungsanmerkungen und Änderungsbeschlüsse von einer öffentlichen Verkehrsflächenwidmung im örtlichen Raumordnungsprogramm bzw. Flächenwidmungsplan 1972 zu einer Widmung als Bauland-Agrargebiet im örtlichen Raumordnungsprogramm bzw. Flächenwidmungsplan 1995 gelangt sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar hätte den Beschwerdeführern aufgrund ihres diesbezüglichen Antrages von den Gemeindebehörden in die bereits außer Kraft getretenen, zwischen 1972 und 1995 in Geltung gestandenen Fassungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes, soweit deren Teilen normative Wirkung nach außen zukam, Einsicht gewährt werden müssen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0034). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedoch nicht, inwieweit sie infolge der Verweigerung dieser Einsichtnahme in der Verfolgung eines der ihnen gemäß § 6 Abs. 2 BauO zukommenden subjektivöffentlichen Rechte im vorliegenden Bewilligungsverfahren gehindert gewesen wären, sodass mit ihrem Vorbringen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die von Relevanz wäre, dargelegt wird. 42 Im Hinblick darauf zeigen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, es hätte bei der Festlegung der Straßenfluchtlinien in den Flächenwidmungsplänen 1972 und 1995 darauf Bedacht genommen werden müssen, dass die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke durch künftig entstehende Verpflichtungen zur Grundabtretung für Verkehrsflächen im gleichen Ausmaß belastet würden, was nicht geschehen sei, und es sei ihnen durch die mitbeteiligte Gemeinde bisher die Einsicht in das örtliche Raumordnungsprogramm 1972 in vollem Umfang (inklusive aller Beilagen) verweigert worden, sodass es ihnen nicht möglich gewesen sei, lückenlos nachzuvollziehen, wie man bei der aus dem öffentlichen Gut entlassenen Teilfläche des Baugrundstückes ohne jemals getroffene Änderungsanmerkungen und Änderungsbeschlüsse von einer öffentlichen Verkehrsflächenwidmung im örtlichen Raumordnungsprogramm bzw. Flächenwidmungsplan 1972 zu einer Widmung als Bauland-Agrargebiet im örtlichen Raumordnungsprogramm bzw. Flächenwidmungsplan 1995 gelangt sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar hätte den Beschwerdeführern aufgrund ihres diesbezüglichen Antrages von den Gemeindebehörden in die bereits außer Kraft getretenen, zwischen 1972 und 1995 in Geltung gestandenen Fassungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes, soweit deren Teilen normative Wirkung nach außen zukam, Einsicht gewährt werden müssen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0034). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedoch nicht, inwieweit sie infolge der Verweigerung dieser Einsichtnahme in der Verfolgung eines der ihnen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BauO zukommenden subjektivöffentlichen Rechte im vorliegenden Bewilligungsverfahren gehindert gewesen wären, sodass mit ihrem Vorbringen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die von Relevanz wäre, dargelegt wird.
43 Auch mit ihrem - nicht weiter substantiierten - Vorbringen, dass es fraglich erscheine, ob die Standsicherheit ihrer Bauwerke (Gartenzaun, Wohnhaus, Garage, Zubau, Einstellraum, Tiefbrunnen) bei Genehmigung des Bauvorhabens neben einer derart schmalen öffentlichen Straße gewährleistet sei, und dass aufgrund der Errichtung des Fundamentes der Einfriedung in Eigenregie (nicht durch einen Fachmann) die Standsicherheit dieses Objektes in Frage zu stellen sei, zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
44 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0179, mwN) kommt dem Nachbarn das Recht auf Wahrung der Standsicherheit gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 BO nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Laut dem im angefochtenen Bescheid dargestellten, von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen handle es sich bei der gegenständlichen Einfriedungsmauer um eine Mauer mit einer Höhe von rund 1,50 m, wobei deren geringste Entfernung zu den Grundstücken der Beschwerdeführer 2,94 m betrage, und befürchteten diese ein "Herüberfallen" von Teilen der Mauer auf ihre Grundstücke, sollte diese umstürzen. Wenn die Landesregierung unter Zugrundelegung dieses Vorbringens zum Ergebnis gelangt ist, dass von den Beschwerdeführern damit keine Verletzung des genannten Nachbarrechtes dargetan wurde, so begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken. Die Beschwerdeführer legen mit ihren Beschwerdeausführungen auch nicht nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die Landesregierung dennoch eine Gefährdung eines bestimmten Bauwerkes der Beschwerdeführer durch die Einfriedung hätte annehmen müssen. 44 Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0179, mwN) kommt dem Nachbarn das Recht auf Wahrung der Standsicherheit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Laut dem im angefochtenen Bescheid dargestellten, von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen handle es sich bei der gegenständlichen Einfriedungsmauer um eine Mauer mit einer Höhe von rund 1,50 m, wobei deren geringste Entfernung zu den Grundstücken der Beschwerdeführer 2,94 m betrage, und befürchteten diese ein "Herüberfallen" von Teilen der Mauer auf ihre Grundstücke, sollte diese umstürzen. Wenn die Landesregierung unter Zugrundelegung dieses Vorbringens zum Ergebnis gelangt ist, dass von den Beschwerdeführern damit keine Verletzung des genannten Nachbarrechtes dargetan wurde, so begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken. Die Beschwerdeführer legen mit ihren Beschwerdeausführungen auch nicht nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die Landesregierung dennoch eine Gefährdung eines bestimmten Bauwerkes der Beschwerdeführer durch die Einfriedung hätte annehmen müssen.
45 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 45 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
46 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Aufwandersatzmehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es den verordnungsmäßig festgesetzten Betrag für den Schriftsatzaufwand überschreitet und die angesprochene Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist. 46 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Aufwandersatzmehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es den verordnungsmäßig festgesetzten Betrag für den Schriftsatzaufwand überschreitet und die angesprochene Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist.
Wien, am 2. August 2016
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050003.J00Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017