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E000 EU- Recht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des J B in E, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4320 Perg, Linzer Straße 14, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. August 2015, Zl. LVwG-AV-891/001-2015, betreffend Zurückweisung und Abweisung von Anträgen in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, vertreten durch Fellner Wratzfeld und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) vom 8. Juli 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Umfahrungsstraße zur Verkehrsentlastung der Ortsgebiete P. und W. erteilt; die Bauvollendungsfrist wurde mit 31. Dezember 2012 festgelegt. Einwände des Rechtsvorgängers des Revisionswerbers wurden zurückgewiesen.
2 Mit Bescheid vom 8. Februar 2010 des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Rechtsvorgängers des Revisionswerbers abgewiesen; unter einem wurde die Bauvollendungsfrist mit 31. Dezember 2014 neu festgelegt.
3 Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0060, als unbegründet abgewiesen.
4 Beim LH langte am 23. Dezember 2014 ein Fristerstreckungsansuchen der mitbeteiligten Partei ein, welches im Jänner 2015 an die BH weitergeleitet wurde. Mit Bescheid vom 3. März 2015 verlängerte die BH die Bauvollendungsfrist bis zum 31. Dezember 2018.
5 Mit Anbringen vom 12. Mai 2015, gerichtet an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wasserrecht, begehrte der Revisionswerber mit Bezug auf den Bescheid des LH vom 8. Februar 2010 die Zuerkennung der Parteistellung und die Bescheidzustellung "des zum Projekt Umfahrungsstraße P./W. eingeleiteten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach dem WRG/Zustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides."
Zur Begründung berief er sich auf seine aus außerbücherlichem Eigentum und einer dinglichen Berechtigung abgeleitete Parteistellung in diesem Verfahren; zusätzlich machte er eine Beeinträchtigung von Brunnenwässern geltend.
6 Mit Antrag vom gleichen Tag, gerichtet an die BH, begehrte der Revisionswerber mit gleicher Begründung die Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung "des zum Projekt Umfahrungsstraße P./W." zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides zur Bauausführung.
7 Mit Bescheid vom 12. Juni 2015 gab die BH dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zum Projekt Umfahrungsstraße P./W. zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem WRG 1959 aufgrund entschiedener Sache keine Folge; dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zum Projekt Umfahrungsstraße P./W. zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides (vom 3. März 2015) wurde mangels Parteistellung keine Folge gegeben.
8 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. 9 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes
Niederösterreich (LVwG) vom 11. August 2015 wurde der Bescheid der BH vom 12. Juni 2015, insoweit mit ihm der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem WRG 1959 aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, aufgehoben. Im Übrigen - also im Umfang der Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung in Bezug auf den zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheid - wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Zum ersten Teil des Spruches wurde begründend ausgeführt, es handle sich um ein Begehren auf Zustellung des Berufungsbescheides des LH, weshalb die BH für die Entscheidung (auch für die Zurückweisung) des Antrags nicht zuständig gewesen sei. Zudem liege (mit näherer Begründung) gegenüber dem Revisionswerber keine entschiedene Sache vor.
10 Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2016, Ra 2016/07/0043, als unzulässig zurückgewiesen.
11 Mit Beschluss vom 19. August 2015 entschied das LVwG über den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem WRG 1959 dahingehend, dass der Antrag, soweit er sich auf die Rechtsnachfolge im Grundeigentum nach dem verstorbenen Johann B., geboren 1968, stützte, zurückgewiesen und im Übrigen abgewiesen wurde.
12 Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
13 Das LVwG begründete dies damit, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob noch die vormaligen Berufungsbehörden oder aber die Verwaltungsgerichte in einem durch eine Berufungsentscheidung abgeschlossenen Verfahren zur Feststellung der Parteistellung bzw. Entscheidung über die Zustellung der Berufungsentscheidung an eine (präsumtive) übergangene Partei zuständig seien. Der Beantwortung dieser Frage komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da sie sich grundsätzlich in sämtlichen vor dem 31. Dezember 2013 abgeschlossenen Berufungsverfahren mit möglichen übergangenen Parteien stellen könnte.
14 Der Revisionswerber wandte sich gegen diese Entscheidung des LVwG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. Februar 2016, E 2017/2015-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers bei der Einräumung von Parteirechten im Allgemeinen (vgl. VfSlg. 5271/1966, 9523/1982, 11.934/1988, 12.240/1989, 12.465/1990, 14.512/1995, 14.349/1996) und zu § 102 Abs. 1 WRG im Besonderen (vgl. VfSlg. 5626/1967, 6104/1969, 8746/1980, 10.542/1985) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.""Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers bei der Einräumung von Parteirechten im Allgemeinen vergleiche , VfSlg. 5271 aus 1966,, 9523 aus 1982,, 11.934 aus 1988,, 12.240 aus 1989,, 12.465 aus 1990,, 14.512 aus 1995,, 14.349 aus 1996,) und zu Paragraph 102, Absatz eins, WRG im Besonderen vergleiche , VfSlg. 5626 aus 1967,, 6104 aus 1969,, 8746 aus 1980,, 10.542 aus 1985,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
15 Die in weiterer Folge erhobene ordentliche Revision gegen den Beschluss des LVwG vom 19. August 2015 macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des LVwG sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Zusätzlich beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; er regte an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der §§ 102 und 112 WRG 1959 beantragen und dem EuGH eine näher ausgeführte Frage betreffend die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorlegen. 15 Die in weiterer Folge erhobene ordentliche Revision gegen den Beschluss des LVwG vom 19. August 2015 macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des LVwG sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Zusätzlich beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; er regte an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Paragraphen 102, und 112 WRG 1959 beantragen und dem EuGH eine näher ausgeführte Frage betreffend die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorlegen.
16 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie im Wesentlichen ausführte, es fehle keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit des LVwG. Vielmehr entspreche es der Rechtsprechung, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung anhängiger Berufungsverfahren auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sei. Abgesehen davon begründe - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt oder einer bestimmten Rechtsnorm fehle, für sich alleine noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Trotz Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig sei. Dies sei gegenständlich der Fall.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. 18 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 19 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
20 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 20 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
21 Das LVwG ließ die ordentliche Revision gegen den angefochtenen Beschluss zu, weil keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob die vormaligen Berufungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte in einem durch eine Berufungsentscheidung abgeschlossenen Verfahren zur Feststellung der Parteistellung bzw. Entscheidung über die Zustellung der Berufungsentscheidung an eine (präsumtive) übergangene Partei zuständig seien.
22 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit auf die Ausführungen des LVwG verwiesen und ausgeführt, infolge des Fehlens einer gesetzlichen Regelung sowie einschlägiger Rechtsprechung sei zur Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zu dem Projekt Umfahrungsstraße P. und W. zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem WRG 1959 nach wie vor der LH zuständig. Das LVwG sei zur Entscheidung über den genannten Antrag nicht zuständig gewesen. Dies belaste den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit.
Zusätzlich wird in der Revision ausgeführt, eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei darin zu erblicken, dass das LVwG in dieser Rechtssache nicht über die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der BH entscheide, sondern einen Beschluss über einen Antrag fasse, obwohl gar kein Antrag an das LVwG in dieser Form gerichtet worden sei. Insofern nehme das LVwG eine über Art. 130 B-VG hinausgehende Zuständigkeit wahr. Es liege keine Rechtsprechung dazu vor, ob ein LVwG aufgrund einer erhobenen Bescheidbeschwerde nicht über den bekämpften Bescheid absprechen müsse, sondern die Bescheidbeschwerde so behandeln dürfe, als ob ein Antrag an das LVwG gerichtet worden wäre. Es sei hier insbesondere das rechtliche Schicksal des bekämpften Bescheides (gemeint wohl: der Bescheid der BH vom 12. Juni 2015) zu klären, da das LVwG die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 20. Juli 2015 nicht behandelt habe und somit der genannte Bescheid weder aufgehoben noch abgeändert oder bestätigt worden sei.Zusätzlich wird in der Revision ausgeführt, eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei darin zu erblicken, dass das LVwG in dieser Rechtssache nicht über die Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der BH entscheide, sondern einen Beschluss über einen Antrag fasse, obwohl gar kein Antrag an das LVwG in dieser Form gerichtet worden sei. Insofern nehme das LVwG eine über Artikel 130, B-VG hinausgehende Zuständigkeit wahr. Es liege keine Rechtsprechung dazu vor, ob ein LVwG aufgrund einer erhobenen Bescheidbeschwerde nicht über den bekämpften Bescheid absprechen müsse, sondern die Bescheidbeschwerde so behandeln dürfe, als ob ein Antrag an das LVwG gerichtet worden wäre. Es sei hier insbesondere das rechtliche Schicksal des bekämpften Bescheides (gemeint wohl: der Bescheid der BH vom 12. Juni 2015) zu klären, da das LVwG die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 20. Juli 2015 nicht behandelt habe und somit der genannte Bescheid weder aufgehoben noch abgeändert oder bestätigt worden sei.
23 Die Revision erweist sich als zulässig. Zur Frage, ob die vormaligen Berufungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte in einem durch eine Berufungsentscheidung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Feststellung der Parteistellung bzw. Entscheidung über die Zustellung der Berufungsentscheidung an eine (präsumtive) übergangene Partei zuständig sind, besteht noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die in diesem Zusammenhang in der Revisionsbeantwortung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezog sich auf den Übergang der Zuständigkeit bei Vorliegen noch anhängiger Berufungsverfahren und damit auf eine andere Fallgestaltung. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
24 Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, bestimmt Folgendes: 24 Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 51, bestimmt Folgendes:
"Artikel 151. (1) ...
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070007.J00Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018