Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des RZ in S, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. Mai 2016, Zl. LVwG-850560/6/Bm/SK, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Jänner 2016 wurde dem Revisionswerber gestützt auf § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie § 361 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung "Schlosser (Handwerk) gemäß § 94 Z 59 GewO 1994" an einem näher bezeichneten Standort entzogen. 1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Jänner 2016 wurde dem Revisionswerber gestützt auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung "Schlosser (Handwerk) gemäß Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994" an einem näher bezeichneten Standort entzogen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. Mai 2016 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. September 2014 wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabehinterziehung als Mitglied einer Bande nach den §§ 33 Abs. 4, 11 dritter Fall, 38 Abs. 1 und 38a Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden sei. Dem sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber in den Jahren 2011 und 2012 an der Verkürzung von Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt EUR 228.900,- dadurch beigetragen habe, dass er bei der Herstellung und Erhaltung der Heizölwaschanlage mehrere Schweißarbeiten durchgeführt habe und fallweise bei der Filtration von Heizöl zur Hand gegangen sei. Die Tatbegehung sei vorsätzlich und in der Absicht erfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. September 2014 wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabehinterziehung als Mitglied einer Bande nach den Paragraphen 33, Absatz 4, 11, dritter Fall, 38 Absatz eins, und 38a Absatz eins, Litera a, Finanzstrafgesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden sei. Dem sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber in den Jahren 2011 und 2012 an der Verkürzung von Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt EUR 228.900,- dadurch beigetragen habe, dass er bei der Herstellung und Erhaltung der Heizölwaschanlage mehrere Schweißarbeiten durchgeführt habe und fallweise bei der Filtration von Heizöl zur Hand gegangen sei. Die Tatbegehung sei vorsätzlich und in der Absicht erfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
In einem weiteren Fall sei der Revisionswerber vom Bezirksgericht Hallein (rechtskräftig seit 30. April 2015) gemäß § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, weil ein Dritter infolge der Durchführung von Schweißarbeiten Verbrennungen erlitten habe.In einem weiteren Fall sei der Revisionswerber vom Bezirksgericht Hallein (rechtskräftig seit 30. April 2015) gemäß Paragraph 88, Absatz eins, und 4 erster Fall StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, weil ein Dritter infolge der Durchführung von Schweißarbeiten Verbrennungen erlitten habe.
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Möglichkeit der Abgabenhinterziehung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit jedenfalls gegeben sei. Das Verwaltungsgericht verwies auf die lange Dauer der Tathandlungen (2011 und 2012) sowie auf den - auch vom Landesgericht Salzburg als erschwerend angesehenen - Umstand des Zusammentreffens einer Vielzahl von Finanzvergehen. Die seither verstrichene Zeit (von drei bis vier Jahren) sei zu kurz, um die Befürchtung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu verneinen. Die Probezeit sei noch nicht abgelaufen. Insgesamt kam das Verwaltungsgericht auf Grund der dargestellten Sachlage zum Ergebnis, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Revisionswerbers die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Möglichkeit der Abgabenhinterziehung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit jedenfalls gegeben sei. Das Verwaltungsgericht verwies auf die lange Dauer der Tathandlungen (2011 und 2012) sowie auf den - auch vom Landesgericht Salzburg als erschwerend angesehenen - Umstand des Zusammentreffens einer Vielzahl von Finanzvergehen. Die seither verstrichene Zeit (von drei bis vier Jahren) sei zu kurz, um die Befürchtung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zu verneinen. Die Probezeit sei noch nicht abgelaufen. Insgesamt kam das Verwaltungsgericht auf Grund der dargestellten Sachlage zum Ergebnis, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Revisionswerbers die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abgewichen, als Überlegungen des Strafgerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB "nicht schematisch außer Betracht bleiben können". 6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abgewichen, als Überlegungen des Strafgerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB "nicht schematisch außer Betracht bleiben können".
7 Zum Vorbringen betreffend die bedingte Strafnachsicht ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen hat. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0046, mwN). 7 Zum Vorbringen betreffend die bedingte Strafnachsicht ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen hat. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0046, mwN).
8 Derartige besondere Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht werden vom Revisionswerber vorliegend nicht aufgezeigt. Auch wenn die hier gegen den Revisionswerber verhängte Freiheitsstrafe (anders als in dem von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 29. April 2014, 2013/04/0150) nicht weit über der den Tatbestand des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 verwirklichenden Schwelle (von mehr als drei Monaten) lag, ist die im Wege einer einzelfallbezogenen Beurteilung getroffene Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht als unvertretbar anzusehen (siehe allgemein dazu den hg. Beschluss vom 24. Februar 2016, Ra 2016/04/0013), zumal das Verwaltungsgericht - abgesehen von der vorliegenden zweiten Verurteilung des Revisionswerbers - hinsichtlich der Abgabenhinterziehung den langen Tatzeitraum, die vorsätzliche und gewerbsmäßige Tatbegehung als Mitglied einer Bande und die noch nicht hinreichend lange Zeitspanne seit Beendigung der strafbaren Handlungen berücksichtigen durfte. 8 Derartige besondere Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht werden vom Revisionswerber vorliegend nicht aufgezeigt. Auch wenn die hier gegen den Revisionswerber verhängte Freiheitsstrafe (anders als in dem von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 29. April 2014, 2013/04/0150) nicht weit über der den Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 verwirklichenden Schwelle (von mehr als drei Monaten) lag, ist die im Wege einer einzelfallbezogenen Beurteilung getroffene Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht als unvertretbar anzusehen (siehe allgemein dazu den hg. Beschluss vom 24. Februar 2016, Ra 2016/04/0013), zumal das Verwaltungsgericht - abgesehen von der vorliegenden zweiten Verurteilung des Revisionswerbers - hinsichtlich der Abgabenhinterziehung den langen Tatzeitraum, die vorsätzliche und gewerbsmäßige Tatbegehung als Mitglied einer Bande und die noch nicht hinreichend lange Zeitspanne seit Beendigung der strafbaren Handlungen berücksichtigen durfte.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. August 2016 9 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. August 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040082.L00Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016