TE Vwgh Beschluss 2016/8/4 Ra 2016/02/0129

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Veröffentlicht am 04.08.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 5. April 2016, Zl. KLVwG-288-290/4/2015, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 5. April 2016, Zl. KLVwG-288-290/4/2015, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Strafen nur bei subjektiver Vorwerfbarkeit verhängt werden dürften; eine solche bestehe im gegenständlichen Fall aber nicht, weil der Revisionswerber das in Rede stehende Fahrzeug ausnahmsweise an ein fremdes Unternehmen verliehen habe und das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt von einem Fremden, nicht aber von einem Mitarbeiter des Revisionswerbers gelenkt worden sei. Das angefochtene Erkenntnis unterstelle ein "Ungehorsamsdelikt", von dem sich der Revisionswerber "freibeweisen" hätte müssen, gerade dieser Beweis sei dem Revisionswerber aber gelungen.

5 Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. zB VwGH vom 19. September 1990, 89/03/0231, mwN). Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis zutreffend davon aus, dass den Revisionswerber in seiner Eigenschaft als satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin des nämlichen Fahrzeuges die Pflicht zur Einhaltung der angegebenen Vorschriften des KFG traf. Dass der Revisionswerber die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf andere Personen gemäß § 9 VStG übertragen hätte, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Es entspricht ebenso der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen die bloße Erteilung von Weisungen nicht hinreicht, der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen (VwGH vom 24. August 2001, 2001/02/0146, mwH); dass der Revisionswerber ein entsprechendes wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften eingerichtet habe, wurde nicht substantiiert dargelegt (vgl. dazu bspw VwGH vom 21. April 1999, 98/03/0350, mwH), weshalb das Verwaltungsgericht zutreffend von der subjektiven Vorwerfbarkeit der objektiven Rechtsverletzungen ausging. Das angefochtene Erkenntnis ist somit nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 5 Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG um ein Ungehorsamsdelikt vergleiche , zB VwGH vom 19. September 1990, 89/03/0231, mwN). Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis zutreffend davon aus, dass den Revisionswerber in seiner Eigenschaft als satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin des nämlichen Fahrzeuges die Pflicht zur Einhaltung der angegebenen Vorschriften des KFG traf. Dass der Revisionswerber die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf andere Personen gemäß Paragraph 9, VStG übertragen hätte, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Es entspricht ebenso der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen die bloße Erteilung von Weisungen nicht hinreicht, der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen (VwGH vom 24. August 2001, 2001/02/0146, mwH); dass der Revisionswerber ein entsprechendes wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften eingerichtet habe, wurde nicht substantiiert dargelegt vergleiche , dazu bspw VwGH vom 21. April 1999, 98/03/0350, mwH), weshalb das Verwaltungsgericht zutreffend von der subjektiven Vorwerfbarkeit der objektiven Rechtsverletzungen ausging. Das angefochtene Erkenntnis ist somit nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

6 Soweit der Revisionswerber ferner vorbringt, dass im angefochtenen Erkenntnis aktenwidrigerweise angenommen worden sei, dass die vorgeschriebenen Aufschriften betreffend das Eigengewicht, das höchstzulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten auf dem Fahrzeug nicht vorhanden gewesen seien, entfernt er sich damit vom festgestellten Sachverhalt. Die in Rede stehende verletzte Vorschrift des KFG (§ 27 Abs. 2 KFG) sieht dazu vor, dass die dort vorgeschriebenen Aufschriften an der rechten Außenseite des betroffenen Fahrzeuges anzubringen sind. Der Revisionswerber behauptet jedoch nicht einmal, dass entgegen dem festgestellten Sachverhalt diese Aufschriften an der vorgeschriebenen Stelle angebracht gewesen seien. 6 Soweit der Revisionswerber ferner vorbringt, dass im angefochtenen Erkenntnis aktenwidrigerweise angenommen worden sei, dass die vorgeschriebenen Aufschriften betreffend das Eigengewicht, das höchstzulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten auf dem Fahrzeug nicht vorhanden gewesen seien, entfernt er sich damit vom festgestellten Sachverhalt. Die in Rede stehende verletzte Vorschrift des KFG (Paragraph 27, Absatz 2, KFG) sieht dazu vor, dass die dort vorgeschriebenen Aufschriften an der rechten Außenseite des betroffenen Fahrzeuges anzubringen sind. Der Revisionswerber behauptet jedoch nicht einmal, dass entgegen dem festgestellten Sachverhalt diese Aufschriften an der vorgeschriebenen Stelle angebracht gewesen seien.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. August 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020129.L00

Im RIS seit

18.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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