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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015, Zl. W134 2109092-2/29E, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 1 Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
2 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 51 iVm § 47 VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in der genannten 2 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 47, VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in der genannten
Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/04/0014).Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/04/0014).
Wien, am 4. August 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040075.L00Im RIS seit
19.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016