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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des P H in Innsbruck, vertreten durch Dr. Josef-M. Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2016, Zl. W129 2000667-2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektor der Universität Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf bescheidmäßige Entscheidung über die Besetzung der Planstelle einer an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck im Jahr 2008 ausgeschriebenen Professur gemäß § 17 VwGVG iVm § 8 AVG zurückgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das dem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit einem Universitätsprofessor vorausgehende Auswahlverfahren sei - mangels verwaltungsbehördlichen Charakters des Verfahrens nach § 98 UG 2002 - nicht mit Bescheid zu erledigen, weshalb dem Revisionswerber auch keine Parteistellung zukomme. 1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf bescheidmäßige Entscheidung über die Besetzung der Planstelle einer an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck im Jahr 2008 ausgeschriebenen Professur gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG zurückgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das dem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit einem Universitätsprofessor vorausgehende Auswahlverfahren sei - mangels verwaltungsbehördlichen Charakters des Verfahrens nach Paragraph 98, UG 2002 - nicht mit Bescheid zu erledigen, weshalb dem Revisionswerber auch keine Parteistellung zukomme.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Februar 2015 ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Februar 2015 ablehnte und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 Die vom Revisionswerber in weiterer Folge eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015 als verspätet zurückgewiesen; die gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Revision wurde mit hg. Beschluss vom 11. August 2015, Zl. Ra 2015/10/0071, zurückgewiesen.
4 Mit Bescheid des Rektors der Universität Innsbruck vom 26. November 2015 wurden die vom Revisionswerber (neuerlich) eingebrachten Anträge vom 8. Juni 2015 auf Akteneinsicht und bescheidmäßige Absprache über die getroffene Auswahlentscheidung des Berufungsverfahrens der erwähnten Professur "gemäß § 73 iVm § 8 AVG" als unzulässig zurückgewiesen. 4 Mit Bescheid des Rektors der Universität Innsbruck vom 26. November 2015 wurden die vom Revisionswerber (neuerlich) eingebrachten Anträge vom 8. Juni 2015 auf Akteneinsicht und bescheidmäßige Absprache über die getroffene Auswahlentscheidung des Berufungsverfahrens der erwähnten Professur "gemäß Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG" als unzulässig zurückgewiesen.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die getroffene Auswahlentscheidung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. 5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die getroffene Auswahlentscheidung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Soweit in den Zulässigkeitsgründen ausgeführt wird, dass die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Unrecht erfolgt sei, weil dem Antrag des Revisionswerbers, über die getroffene Auswahlentscheidung der erwähnten Professur mit Bescheid abzusprechen, zu keinem Zeitpunkt entsprochen worden sei, verkennt der Revisionswerber, dass durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2014 ein Anspruch des Revisionswerbers auf Erlassung des begehrten Bescheides rechtskräftig verneint wurde. Ausgehend davon erweist sich die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der diesbezügliche neuerliche Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, als rechtmäßig.
11 Der Revisionswerber bringt als weiteren Zulässigkeitsgrund vor, es existiere hinsichtlich der Frage nach der rechtlichen Qualifikation des Auswahlverfahrens einer Universitätsprofessur nach § 98 UG 2002 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb der Rechtsfrage, ob dem Revisionswerber in diesem Verfahren das Recht auf Akteneinsicht zustehe, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dem ist entgegen zu halten, dass fallbezogen infolge der rechtskräftigen Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Bescheides (mangels Parteistellung des Revisionswerbers im Verfahren nach § 98 UG 2002) durch die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2014 auch die Verneinung des Rechts auf Akteneinsicht keinen Bedenken begegnet. 11 Der Revisionswerber bringt als weiteren Zulässigkeitsgrund vor, es existiere hinsichtlich der Frage nach der rechtlichen Qualifikation des Auswahlverfahrens einer Universitätsprofessur nach Paragraph 98, UG 2002 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb der Rechtsfrage, ob dem Revisionswerber in diesem Verfahren das Recht auf Akteneinsicht zustehe, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dem ist entgegen zu halten, dass fallbezogen infolge der rechtskräftigen Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Bescheides (mangels Parteistellung des Revisionswerbers im Verfahren nach Paragraph 98, UG 2002) durch die erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2014 auch die Verneinung des Rechts auf Akteneinsicht keinen Bedenken begegnet.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100072.L00Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016