TE Vwgh Beschluss 2016/8/9 Ra 2016/10/0071

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Veröffentlicht am 09.08.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1 impl;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Revisionssache der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Mai 2016, Zl. LVwG 47.11-2616/2015-6, betreffend Rückersatz für Hilfeleistungen gemäß § 31 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Revisionssache der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Mai 2016, Zl. LVwG 47.11-2616/2015-6, betreffend Rückersatz für Hilfeleistungen gemäß Paragraph 31, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die am 11. Juli 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Daraus ergibt sich, dass jede Revision, auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Daraus ergibt sich, dass jede Revision, auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.

2 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. 2 Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.

3 Das mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Mai 2016 wurde der revisionswerbenden Partei - nach deren eigenen Vorbringen zur Rechtzeitigkeit - am 30. Mai 2016 zugestellt, sodass die Revisionsfrist am 11. Juli 2016 endete. An diesem Tag um 17:14 Uhr wurde die Revision per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

4 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. November 2015, Zl. Ra 2015/07/0151, mwN). 4 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. November 2015, Zl. Ra 2015/07/0151, mwN).

5 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 11. Juli 2016 und war daher schon zu dem für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt einer Weiterleitung, am 12. Juli 2016, abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. März 2015, Zl. Ra 2014/18/0135). 5 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 11. Juli 2016 und war daher schon zu dem für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt einer Weiterleitung, am 12. Juli 2016, abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. März 2015, Zl. Ra 2014/18/0135).

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. 6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 9. August 2016

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100071.L00

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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