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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Oktober 2015, Zl. LVwG-AV-664/001-2015, betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird vorgebracht, dass die Revisionswerberin auf Grund ihrer Krankheit keine staatlichen Institutionen anerkenne. Aus diesem Grund sei sie nicht beim Arbeitsmarktservice vorstellig geworden und auch nicht der Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung gefolgt. Dies sei Folge der durch mehrere Gutachten festgestellten psychiatrischen Erkrankung, die letztlich auch Grund für die Bestellung eines Sachwalters gewesen sei. Der Revisionswerberin sei es daher auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen.
5 Nach der hg. Judikatur trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht (hier: die Pflicht gemäß § 17 Abs. 2 NÖ MSG, sich den unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen) nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - eine besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 E 139 zitierte Judikatur). Dieser Verpflichtung ist die Revisionswerberin - durch ihren rechtskundigen Sachwalter - weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausreichend nachgekommen. Sie hat lediglich vorgebracht, aus den bereits vorgelegten Gutachten ergäbe sich, dass sie an einem ausgeprägten Wahnsystem leide, logischen Argumenten nicht zugänglich und vollkommen unkorrigierbar sei. Es bestehe ein weitgehender Realitätsverlust. Eine Besserung sei erst bei Krankheitseinsicht möglich, welche jedoch nicht vorhanden sei. Bereits damit sei die Arbeitsunfähigkeit ausreichend bescheinigt. Das Verhalten der Revisionswerberin im gegenständlichen Verfahren zeige, dass sich ihr Zustand nicht gebessert habe. Sie habe trotz der auch vom Sachwalter aufgezeigten Konsequenzen den Untersuchungstermin nicht wahrgenommen. 5 Nach der hg. Judikatur trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht (hier: die Pflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG, sich den unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen) nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - eine besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 E 139 zitierte Judikatur). Dieser Verpflichtung ist die Revisionswerberin - durch ihren rechtskundigen Sachwalter - weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausreichend nachgekommen. Sie hat lediglich vorgebracht, aus den bereits vorgelegten Gutachten ergäbe sich, dass sie an einem ausgeprägten Wahnsystem leide, logischen Argumenten nicht zugänglich und vollkommen unkorrigierbar sei. Es bestehe ein weitgehender Realitätsverlust. Eine Besserung sei erst bei Krankheitseinsicht möglich, welche jedoch nicht vorhanden sei. Bereits damit sei die Arbeitsunfähigkeit ausreichend bescheinigt. Das Verhalten der Revisionswerberin im gegenständlichen Verfahren zeige, dass sich ihr Zustand nicht gebessert habe. Sie habe trotz der auch vom Sachwalter aufgezeigten Konsequenzen den Untersuchungstermin nicht wahrgenommen.
6 Ein konkretes Vorbringen, dass und aus welchen Gründen es der Revisionswerberin unmöglich sei, sich einer Untersuchung zu unterziehen wurde hingegen nicht erstattet.
7 Somit werden mit dem dargestellten Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 Somit werden mit dem dargestellten Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100137.L00Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016