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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg;Norm
AVG §75 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 1. September 2015, Zl. LVwG-9/155/13-2015, betreffend Dolmetschkosten im Mindestsicherungsverfahren (belangte Behörde: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Partei: A J in 5020 Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat mit Erkenntnis vom 1. September 2015 die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen durch die belangte Behörde unter Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt um 30 % gemäß § 8 Abs. 5 Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2010 idF LGBl. Nr. 90/2014 (Sbg. MSG), abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Mitbeteiligte gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG zur Erstattung der Kosten für die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin in der Höhe von EUR 134,60 verpflichtet (Spruchpunkt II.) und gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.). 1 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat mit Erkenntnis vom 1. September 2015 die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen durch die belangte Behörde unter Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt um 30 % gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Salzburger Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2014, (Sbg. MSG), abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG zur Erstattung der Kosten für die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin in der Höhe von EUR 134,60 verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
2 Zur Begründung von Spruchpunkt II. führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin für die russische Sprache auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse der Mitbeteiligten und des Umstandes, dass kein Amtsdolmetsch zur Verfügung gestanden sei, erforderlich gewesen sei. 2 Zur Begründung von Spruchpunkt römisch zwei. führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin für die russische Sprache auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse der Mitbeteiligten und des Umstandes, dass kein Amtsdolmetsch zur Verfügung gestanden sei, erforderlich gewesen sei.
3 Da die Mitbeteiligte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weitergewährung von Mindestsicherungsleistungen gestellt habe, sei sie gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Tragung der Dolmetschkosten verpflichtet. Im Sbg. MSG würden sich keine Vorschrift finden, wonach die im Verfahren aufgelaufenen Dolmetschkosten von Amts wegen zu tragen seien. 3 Da die Mitbeteiligte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weitergewährung von Mindestsicherungsleistungen gestellt habe, sei sie gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG zur Tragung der Dolmetschkosten verpflichtet. Im Sbg. MSG würden sich keine Vorschrift finden, wonach die im Verfahren aufgelaufenen Dolmetschkosten von Amts wegen zu tragen seien.
4 Die Nichtzulassung der ordentlichen Revision hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf Spruchpunkt II. damit begründet, dass zur Frage der Ersatzpflicht von Dolmetschkosten im Verfahren nach dem Sbg. MSG zwar keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, jedoch die Kostenersatzpflicht der Mitbeteiligten auf Basis der dargestellten Rechtslage klar und eindeutig sei. 4 Die Nichtzulassung der ordentlichen Revision hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. damit begründet, dass zur Frage der Ersatzpflicht von Dolmetschkosten im Verfahren nach dem Sbg. MSG zwar keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, jedoch die Kostenersatzpflicht der Mitbeteiligten auf Basis der dargestellten Rechtslage klar und eindeutig sei.
Über die gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses gerichtete Amtsrevision der Salzburger Landesregierung hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:Über die gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses gerichtete Amtsrevision der Salzburger Landesregierung hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, dass die Kostentragung von Barauslagen durch die antragstellende Partei gemäß § 76 Abs. 1 AVG nur zum Tragen komme, wenn die Verwaltungsvorschriften keine amtswegige Kostentragung vorsähen. Für das Mindestsicherungsverfahren sehe jedoch § 35 Abs. 2 Sbg. MSG - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes - eine solche amtswegige Kostentragung vor, sodass die subsidiäre Bestimmung des § 76 Abs. 1 AVG nicht anzuwenden sei. Die Lösung dieser Rechtsfrage habe eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung. 5 Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, dass die Kostentragung von Barauslagen durch die antragstellende Partei gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG nur zum Tragen komme, wenn die Verwaltungsvorschriften keine amtswegige Kostentragung vorsähen. Für das Mindestsicherungsverfahren sehe jedoch Paragraph 35, Absatz 2, Sbg. MSG - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes - eine solche amtswegige Kostentragung vor, sodass die subsidiäre Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG nicht anzuwenden sei. Die Lösung dieser Rechtsfrage habe eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
6 Damit wird eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die Revision ist daher zulässig, jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt: 6 Damit wird eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. Die Revision ist daher zulässig, jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
7 Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
8 AVG:
"Kosten der Behörden
§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Paragraph 75, (1) Sofern sich aus den Paragraphen 76, bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
...
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. ..."Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. ..."
9 Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2010 idF 9 Salzburger Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010, idF
LGBl. Nr. 90/2014 (Sbg. MSG):Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2014, (Sbg. MSG):
"§ 35
10 Nach dem - gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden - § 75 Abs. 1 AVG sind die "Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren" grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 76 Abs. 1 AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. 10 Nach dem - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden - Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die "Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren" grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft Paragraph 76, Absatz eins, AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören.
11 Diese Bestimmung ermöglicht allerdings die Schaffung von Gegenausnahmen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften.
12 § 35 Sbg. MSG enthält ein detailliertes Regelungssystem über die Aufteilung der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf das Land und die Gemeinden. Die demnach zwischen den Gebietskörperschaften aufzuteilenden Kosten umfassen nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung den gesamten sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebenden Aufwand. Aus dem eine Aufteilung von Kosten auf Gebietskörperschaften bezweckenden Regelungsgehalt ergibt sich, dass davon nur jener Aufwand umfasst ist, der tatsächlich von einer der beteiligten Gebietskörperschaften zu tragen ist. Eine Regelung, welche Kosten von Amts wegen zu tragen sind, kann darin nicht erblickt werden. Insbesondere kann aus § 35 Abs. 2 Sbg. MSG, wonach die aufzuteilenden Kosten den gesamten Aufwand für die Besorgung der Mindestsicherungsangelegenheiten umfassen, keine Ausnahme zur Regelung des § 76 AVG abgeleitet werden, wonach für Barauslagen einer Amtshandlung - somit auch für Dolmetschkosten - grundsätzlich die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Partei aufzukommen hat. 12 Paragraph 35, Sbg. MSG enthält ein detailliertes Regelungssystem über die Aufteilung der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf das Land und die Gemeinden. Die demnach zwischen den Gebietskörperschaften aufzuteilenden Kosten umfassen nach dem Absatz 2, dieser Bestimmung den gesamten sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebenden Aufwand. Aus dem eine Aufteilung von Kosten auf Gebietskörperschaften bezweckenden Regelungsgehalt ergibt sich, dass davon nur jener Aufwand umfasst ist, der tatsächlich von einer der beteiligten Gebietskörperschaften zu tragen ist. Eine Regelung, welche Kosten von Amts wegen zu tragen sind, kann darin nicht erblickt werden. Insbesondere kann aus Paragraph 35, Absatz 2, Sbg. MSG, wonach die aufzuteilenden Kosten den gesamten Aufwand für die Besorgung der Mindestsicherungsangelegenheiten umfassen, keine Ausnahme zur Regelung des Paragraph 76, AVG abgeleitet werden, wonach für Barauslagen einer Amtshandlung - somit auch für Dolmetschkosten - grundsätzlich die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Partei aufzukommen hat.
13 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, dass eine derartige Ausnahmebestimmung dem Ziel eines erleichterten Zugangs zu Mindestsicherungsleistungen entspräche, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine solche Bestimmung im Sbg. MSG nicht enthalten ist.
14 Die sich somit als unbegründet erweisende Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 14 Die sich somit als unbegründet erweisende Revision war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9. August 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100125.L00Im RIS seit
12.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018