TE Vwgh Erkenntnis 2016/8/9 2013/10/0128

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Veröffentlicht am 09.08.2016
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §364c;
SHG Stmk 1998 §28a Abs2;
SHG Stmk 1998 §28a;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden der

1. Steiermärkischen Landesregierung in 8010 Graz, Friedrichgasse 9, und 2. der K G in S, diese vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, jeweils gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. April 2013, Zl. UVS 47.21-33/2013-2, betreffend Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe (§ 28a Stmk. SHG), zu Recht erkannt:1. Steiermärkischen Landesregierung in 8010 Graz, Friedrichgasse 9, und 2. der K G in S, diese vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, jeweils gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. April 2013, Zl. UVS 47.21-33/2013-2, betreffend Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe (Paragraph 28 a, Stmk. SHG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1 1. Mit Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 17. Februar 1998 übergab L.G. mit ihrem Todestag an ihre Enkeltochter und nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin die Liegenschaft EZ 17, Grundbuch R., mit dem Wohnhaus R.-Straße 49. Als einzige Gegenleistung für diese Übergabe räumte die Zweitbeschwerdeführerin "für sich und ihre Rechtsnachfolger" im künftigen Besitz des Übergabsobjektes dem damaligen Lebensgefährten der L.G., M.G., sofern dieser die Übergeberin überlebe, ab dem Zeitpunkt deren Todes das lebenslängliche, aber nur ihm allein zustehende unentgeltliche Wohnungsrecht in einer abgeschlossenen Wohneinheit im Haus R.-Straße 49 ein. L.G. gab einen Widerrufsverzicht ab. Zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart und verbüchert.

2 2. Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 14. Juni 2011 wurde L.G. gemäß §§ 4, 7 und 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (im Folgenden: Stmk. SHG) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt. Im Rahmen dieser Hilfe wurden gemäß § 13 Stmk. SHG ab 1. März 2011 die durch Ersatz und Beitragsleistung nicht gedeckten Kosten der Unterbringung in einer näher bezeichneten stationären Einrichtung übernommen. 2 2. Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 14. Juni 2011 wurde L.G. gemäß Paragraphen 4,, 7 und 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (im Folgenden: Stmk. SHG) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt. Im Rahmen dieser Hilfe wurden gemäß Paragraph 13, Stmk. SHG ab 1. März 2011 die durch Ersatz und Beitragsleistung nicht gedeckten Kosten der Unterbringung in einer näher bezeichneten stationären Einrichtung übernommen.

3 3. Mit Notariatsakt vom 23. September 2011 wurde ein Nachtrag zum Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 17. Februar 1998 erstellt. Darin erklärten die Vertragsparteien - L.G. und die Zweitbeschwerdeführerin -, der Wohnungsberechtigte M.G. sei am 30. Oktober 2001 verstorben. Weiters erklärten sie, dass das verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin "gegenstandslos und löschungsfähig" sei. Außerdem wurde Folgendes vereinbart:

"In Abänderung des Punktes ‚Erstens' des obgenannten Übergabsvertrages auf den Todesfall vom 17.02.1998 (...) übergibt und überlässt nunmehr (L.G.) mit sofortiger Wirkung an (die Zweitbeschwerdeführerin), und diese übernimmt mit sofortiger Wirkung in ihr Eigentum die der Übergeberin gehörige Liegenschaft Einlagezahl 17 Grundbuch (R.) (...) mit dem darauf befindlichen Wohnhaus (R.-Straße) 49 (...). Die Übergabe und Übernahme des Übergabsobjektes mit Last und Vorteil, Gefahr und Nutzen an die Übernehmerin ist mit Unterfertigung dieses Nachtrages als vollzogen anzusehen. (...)".

4 Die vom Sozialamt der Stadt G. übernommenen Kosten für die Unterbringung der L.G. im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 30. Jänner 2013 belaufen sich auf EUR 48.137,71. Der Verkehrswert der übergebenen Liegenschaft wurde in einem Gutachten mit EUR 937.280,-- festgestellt.

5 4. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. April 2013 verpflichtete die belangte Behörde die Zweitbeschwerdeführerin, gemäß § 28a Stmk. SHG einen Aufwandersatz in der Höhe von EUR 48.137,71 für den Vorschreibungszeitraum von 1. März 2011 bis 31. Jänner 2013 für die L.G. nach dem Stmk. SHG gewährten Leistungen zu leisten. 5 4. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. April 2013 verpflichtete die belangte Behörde die Zweitbeschwerdeführerin, gemäß Paragraph 28 a, Stmk. SHG einen Aufwandersatz in der Höhe von EUR 48.137,71 für den Vorschreibungszeitraum von 1. März 2011 bis 31. Jänner 2013 für die L.G. nach dem Stmk. SHG gewährten Leistungen zu leisten.

6 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Nachtrages zum Übergabsvertrag auf den Todesfall vom Vorliegen zweier unterschiedlicher Rechtsgeschäfte auszugehen sei, die unabhängig voneinander zu betrachten seien. Der Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 17. Februar 1998 begründe im konkreten Fall keine Ersatzpflicht nach § 28a Stmk. SHG, jedoch sei dieser mit dem Nachtrag in eine unentgeltliche Schenkung umgewandelt worden. Gemäß § 28a Stmk. SHG entfalte eine Schenkung eine Aufwandersatzverpflichtung gegenüber den Sozialhilfeträgern. L.G. sei seit 1. März 2011 Bezieherin von Sozialhilfeleistungen und habe Vermögen in Form der gegenständlichen Liegenschaft während der Dauer dieser Hilfeleistungsansprüche und damit innerhalb der Frist des § 28a Stmk. SHG verschenkt. Der Wert der geschenkten Liegenschaft sei jedenfalls höher als das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende und auch höher als die erbrachten Sozialhilfeleistungen, sodass die Zweitbeschwerdeführerin zur Leistung des Kostenersatzes zu verpflichten sei. 6 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Nachtrages zum Übergabsvertrag auf den Todesfall vom Vorliegen zweier unterschiedlicher Rechtsgeschäfte auszugehen sei, die unabhängig voneinander zu betrachten seien. Der Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 17. Februar 1998 begründe im konkreten Fall keine Ersatzpflicht nach Paragraph 28 a, Stmk. SHG, jedoch sei dieser mit dem Nachtrag in eine unentgeltliche Schenkung umgewandelt worden. Gemäß Paragraph 28 a, Stmk. SHG entfalte eine Schenkung eine Aufwandersatzverpflichtung gegenüber den Sozialhilfeträgern. L.G. sei seit 1. März 2011 Bezieherin von Sozialhilfeleistungen und habe Vermögen in Form der gegenständlichen Liegenschaft während der Dauer dieser Hilfeleistungsansprüche und damit innerhalb der Frist des Paragraph 28 a, Stmk. SHG verschenkt. Der Wert der geschenkten Liegenschaft sei jedenfalls höher als das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende und auch höher als die erbrachten Sozialhilfeleistungen, sodass die Zweitbeschwerdeführerin zur Leistung des Kostenersatzes zu verpflichten sei.

7 5. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.

8 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Beschwerden erwogen:

9 1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. 9 1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

10 2. Die hier relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - Stmk. SHG, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 10/2012, lauten wie folgt: 10 2. Die hier relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - Stmk. SHG, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, lauten wie folgt:

"§ 5

Einsatz der eigenen Mittel

  1. (1)Absatz eins,Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.

(...)

§ 28a Paragraph 28 a

Ersatz durch den Geschenknehmer

  1. (1)Absatz eins,Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
  2. (2)Absatz 2,Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt."

11 Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB lautet wie folgt:

"§ 364c. Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde."

12 3. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 2004, Zl. 2001/11/0370) als auch die Zweitbeschwerdeführerin bringen gegen den angefochtenen Bescheid vor, dass L.G. mit Abschluss des Nachtrages zum Übergabsvertrag auf den Todesfall kein verwertbares Vermögen verschenkt habe. Dabei stützen sie sich einerseits auf die obligatorische Wirkung des Übergabsvertrages vom 17. Februar 1998 und andererseits auf die dingliche Wirkung des aufgrund dessen zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbots. Durch den Nachtrag zum Übergabsvertrag auf den Todesfall habe die Geschenkgeberin die (vor Abschluss des Übergabsvertrages auf den Todesfall) gegebene freie Verfügungsmacht über das Geschenkobjekt nicht wiedererlangt, sodass sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Nachtrages kein verwertbares Vermögen iSd § 28a iVm § 5 Abs. 1 Stmk. SHG verschenkt habe. 12 3. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 2004, Zl. 2001/11/0370) als auch die Zweitbeschwerdeführerin bringen gegen den angefochtenen Bescheid vor, dass L.G. mit Abschluss des Nachtrages zum Übergabsvertrag auf den Todesfall kein verwertbares Vermögen verschenkt habe. Dabei stützen sie sich einerseits auf die obligatorische Wirkung des Übergabsvertrages vom 17. Februar 1998 und andererseits auf die dingliche Wirkung des aufgrund dessen zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbots. Durch den Nachtrag zum Übergabsvertrag auf den Todesfall habe die Geschenkgeberin die (vor Abschluss des Übergabsvertrages auf den Todesfall) gegebene freie Verfügungsmacht über das Geschenkobjekt nicht wiedererlangt, sodass sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Nachtrages kein verwertbares Vermögen iSd Paragraph 28 a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Stmk. SHG verschenkt habe.

13 3.1. Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass der Nachtrag zum Übergabsvertrag auf den Todesfall am 23. September 2011, und damit "während der Hilfeleistung" (vgl. § 28a Abs. 1 erster Satz Stmk. SHG) abgeschlossen wurde. Zu klären ist allerdings, ob L.G. dadurch "Vermögen" iSd § 28a Abs. 1 Stmk. SHG an die Zweitbeschwerdeführerin verschenkt hat. 13 3.1. Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass der Nachtrag zum Übergabsvertrag auf den Todesfall am 23. September 2011, und damit "während der Hilfeleistung" vergleiche , Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Satz Stmk. SHG) abgeschlossen wurde. Zu klären ist allerdings, ob L.G. dadurch "Vermögen" iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, Stmk. SHG an die Zweitbeschwerdeführerin verschenkt hat.

14 3.2. § 28a Stmk. SHG, welcher eine Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers begründet, dient - wie vergleichbare Bestimmungen in Sozialhilfegesetzen anderer Länder - dem wesentlichen Zweck, Missbrauch vorzubeugen, der darin gelegen sein könnte, dass sich der Hilfsbedürftige, der noch vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe sein Einkommen und sein verwertbares Vermögen einzusetzen hat (vgl. § 5 Abs. 1 Stmk. SHG), seines verwertbaren Vermögens begibt. Um dem gegenzusteuern, sieht der Gesetzgeber eine Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers bis zur Höhe des Geschenkwertes (§ 28a Abs. 2 Stmk. SHG) vor. 14 3.2. Paragraph 28 a, Stmk. SHG, welcher eine Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers begründet, dient - wie vergleichbare Bestimmungen in Sozialhilfegesetzen anderer Länder - dem wesentlichen Zweck, Missbrauch vorzubeugen, der darin gelegen sein könnte, dass sich der Hilfsbedürftige, der noch vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe sein Einkommen und sein verwertbares Vermögen einzusetzen hat vergleiche , Paragraph 5, Absatz eins, Stmk. SHG), seines verwertbaren Vermögens begibt. Um dem gegenzusteuern, sieht der Gesetzgeber eine Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers bis zur Höhe des Geschenkwertes (Paragraph 28 a, Absatz 2, Stmk. SHG) vor.

15 Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ SHG 2000 festgestellt hat, ist Vermögen bei der Leistung von Hilfe zum Lebensbedarf nur insoweit zu berücksichtigen, als es verwertbar ist (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis zur Zl. 2001/11/0370). 15 Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ SHG 2000 festgestellt hat, ist Vermögen bei der Leistung von Hilfe zum Lebensbedarf nur insoweit zu berücksichtigen, als es verwertbar ist vergleiche , das bereits erwähnte hg. Erkenntnis zur Zl. 2001/11/0370).

16 Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis und verpflichtet zur Unterlassung einer Verfügung (durch Veräußerung und/oder Belastung) (Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 364c Rz 1). Bei Liegenschaften erhält das Verbot, wenn es etwa - wie im vorliegenden Fall - zwischen Großeltern und Enkelkindern begründet ist, durch Verbücherung Wirkung gegen Dritte, sodass dem verbücherten Verbot widersprechende Eintragungen unzulässig sind. So hindert ein verbüchertes Verbot etwa auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung (Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 364c Rz 5 ff). 16 Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis und verpflichtet zur Unterlassung einer Verfügung (durch Veräußerung und/oder Belastung) (Spielbüchler in Rummel, ABGB3 Paragraph 364 c, Rz 1). Bei Liegenschaften erhält das Verbot, wenn es etwa - wie im vorliegenden Fall - zwischen Großeltern und Enkelkindern begründet ist, durch Verbücherung Wirkung gegen Dritte, sodass dem verbücherten Verbot widersprechende Eintragungen unzulässig sind. So hindert ein verbüchertes Verbot etwa auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung (Spielbüchler in Rummel, ABGB3 Paragraph 364 c, Rz 5 ff).

17 Auch im Falle der Einräumung eines (verbücherten) Veräußerungs- und Belastungsverbotes verliert das davon betroffene Vermögen somit für den Vermögenseigentümer die Verwertbarkeit. Wird dieses Vermögen in der Folge - mit Zustimmung des aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten - verschenkt, so würde somit kein für den Geschenkgeber verwertbares Vermögen gemäß § 28a Stmk. SHG verschenkt. 17 Auch im Falle der Einräumung eines (verbücherten) Veräußerungs- und Belastungsverbotes verliert das davon betroffene Vermögen somit für den Vermögenseigentümer die Verwertbarkeit. Wird dieses Vermögen in der Folge - mit Zustimmung des aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten - verschenkt, so würde somit kein für den Geschenkgeber verwertbares Vermögen gemäß Paragraph 28 a, Stmk. SHG verschenkt.

18 Soll daher die Zielsetzung des Gesetzes nicht unterlaufen werden, muss in derartigen Fällen dann von einem einheitlichen Akt der Begebung verwertbaren Vermögens durch den Hilfebedürftigen (in zwei Schritten: Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes und Schenkung) ausgegangen werden, wenn sich dieser Akt zur Gänze innerhalb der maßgeblichen Fristen des § 28a Stmk. SHG ereignet; in diesem Fall wird somit die Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers ungeachtet des Umstandes ausgelöst, dass im Zeitpunkt der Schenkung das Vermögen für den Geschenkgeber nicht mehr verwertbar war. 18 Soll daher die Zielsetzung des Gesetzes nicht unterlaufen werden, muss in derartigen Fällen dann von einem einheitlichen Akt der Begebung verwertbaren Vermögens durch den Hilfebedürftigen (in zwei Schritten: Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes und Schenkung) ausgegangen werden, wenn sich dieser Akt zur Gänze innerhalb der maßgeblichen Fristen des Paragraph 28 a, Stmk. SHG ereignet; in diesem Fall wird somit die Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers ungeachtet des Umstandes ausgelöst, dass im Zeitpunkt der Schenkung das Vermögen für den Geschenkgeber nicht mehr verwertbar war.

19 3.3. Im vorliegenden Fall begab sich L.G. allerdings durch den Abschluss des Übergabsvertrages auf den Todesfall am 17. Februar 1998 samt Widerrufsverzicht und Vereinbarung eines (in der Folge verbücherten) Belastungs- und Veräußerungsverbotes bereits zu diesem Zeitpunkt - somit vor Beginn der in § 28a Abs. 1 Stmk. SHG genannten Frist - ihrer rechtlichen Verfügungsmöglichkeit hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft, sodass eine auf die Errichtung des Nachtrages zum Übergabsvertrag auf den Todesfall am 23. September 2011 gründende Ersatzpflicht nach § 28a Stmk. SHG nicht in Betracht kommt. 19 3.3. Im vorliegenden Fall begab sich L.G. allerdings durch den Abschluss des Übergabsvertrages auf den Todesfall am 17. Februar 1998 samt Widerrufsverzicht und Vereinbarung eines (in der Folge verbücherten) Belastungs- und Veräußerungsverbotes bereits zu diesem Zeitpunkt - somit vor Beginn der in Paragraph 28 a, Absatz eins, Stmk. SHG genannten Frist - ihrer rechtlichen Verfügungsmöglichkeit hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft, sodass eine auf die Errichtung des Nachtrages zum Übergabsvertrag auf den Todesfall am 23. September 2011 gründende Ersatzpflicht nach Paragraph 28 a, Stmk. SHG nicht in Betracht kommt.

20 4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 20 4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Zu der begehrten Umsatzsteuer für Schriftsatzaufwand ist darauf hinzuweisen, dass dieser als Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthält. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058). 21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Zu der begehrten Umsatzsteuer für Schriftsatzaufwand ist darauf hinzuweisen, dass dieser als Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthält. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058).

Wien, am 9. August 2016

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013100128.X00

Im RIS seit

12.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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