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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über den Fristsetzungsantrag der N K in W, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Burgring 1, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Wien hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem von der Antragstellerin eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 15. Juni 2016 (beim Verwaltungsgericht eingelangt am 17. Juni 2016) wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist über ihre Säumnisbeschwerde vom 9. November 2015 wurde vom Verwaltungsgericht entsprochen, indem es mit Erkenntnis vom 20. Juni 2016, VGW-151/071/14460/2015-13, den Antrag der Antragstellerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abwies (Zustellung am 23. bzw. 24. Juni 2016).
2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die Antragstellerin klaglos gestellt (vgl. den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN). 2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die Antragstellerin klaglos gestellt vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN).
3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. August 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016010015.F00Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016