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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Alexander Razka, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Mai 2016, Zl. VGW- 131/019/4933/2016-4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt begleitenden Maßnahmen sowie Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs. 4 FSG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Alexander Razka, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Mai 2016, Zl. VGW- 131/019/4933/2016-4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt begleitenden Maßnahmen sowie Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde einerseits die von der belangten Behörde verfügte Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für den Zeitraum 15. Juli 2015 bis 15. März 2016 samt begleitenden Maßnahmen bestätigt und der Revisionswerber andererseits gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich binnen näher genannter Frist der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde einerseits die von der belangten Behörde verfügte Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für den Zeitraum 15. Juli 2015 bis 15. März 2016 samt begleitenden Maßnahmen bestätigt und der Revisionswerber andererseits gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich binnen näher genannter Frist der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Dem legte das Verwaltungsgericht erkennbar zugrunde, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges einen Blutalkoholwert von 1,39 Promille aufgewiesen habe (§ 99 Abs. 1a StVO). Nach dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen gebe es beim Revisionswerber maßgebliche Hinweise auf das Vorliegen einer Alkoholerkrankung; der Revisionswerber habe im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes ein Alkoholentzugssyndrom entwickelt, das medikamentös behandelt worden sei.Dem legte das Verwaltungsgericht erkennbar zugrunde, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges einen Blutalkoholwert von 1,39 Promille aufgewiesen habe (Paragraph 99, Absatz eins a, StVO). Nach dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen gebe es beim Revisionswerber maßgebliche Hinweise auf das Vorliegen einer Alkoholerkrankung; der Revisionswerber habe im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes ein Alkoholentzugssyndrom entwickelt, das medikamentös behandelt worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Mai 2015, Zl. Ra 2015/11/0038, mwN). Letzteres trifft vorliegend nicht zu.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Mai 2015, Zl. Ra 2015/11/0038, mwN). Letzteres trifft vorliegend nicht zu.
Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. aus vielen etwa den hg. Beschluss vom 23. Juli 2009, Zl. AW 2009/11/0032).Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen vergleiche , aus vielen etwa den hg. Beschluss vom 23. Juli 2009, Zl. AW 2009/11/0032).
Wien, am 17. August 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110115.L00.1Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016