Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0136 Ra 2016/01/0138 Ra 2016/01/0137Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A G, 2. G G, 3. M G und 4. A G, alle vertreten durch Dr. Ulrich Suppan, Mag. Robert Suppan und Mag. Arthur Berger, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit/Glan, Bahnhofstraße 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. März 2016, Zlen. 1. L519 2117546-1/23E, 2. L519 2117550-1/20E,
3. L519 2117553-1/14E und 4. L519 2117544-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Rechtsvertreter der Revisionswerber am 16. März 2016 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Gemäß § 21 Abs. 8 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Somit gilt als Zustellungszeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses der 17. März 2016. 1 Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Rechtsvertreter der Revisionswerber am 16. März 2016 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Somit gilt als Zustellungszeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses der 17. März 2016.
2 Die gegenständliche außerordentliche Revision langte beim BVwG am 11. Juli 2016 ein. Mit Vorlagebericht vom 25. Juli 2016 wurde die Revision dem Verwaltungsgerichtshof durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Revision wird zur Frage deren Rechtzeitigkeit vorgebracht, dass mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zu Zl. E 731-734/2016-5 vom 23. Mai 2016, zugestellt am selben Tag, die von den Revisionswerbern beim Verfassungsgerichtshof am 22. April 2016 gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden seien. "Fristgerecht" werde nunmehr die außerordentliche Revision durch einen selbstgewählten Rechtsanwalt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
3 Gemäß § 26 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes. 3 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die Revisionsfrist bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
4 Da die Revisionswerber weder innerhalb der Revisionsfrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof stellten (§ 26 Abs. 3 VwGG), noch ein Fall des § 26 Abs. 4 VwGG vorliegt, endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gemäß § 26 Abs. 1 VwGG am 28. April 2016. Die (offenkundige) Annahme der Revisionswerber, mit der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den dortigen Verfahrenshilfeantrag hätte die Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen begonnen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (siehe dazu auch den hg. Beschluss vom 4. März 2016, Ra 2016/20/0016). 4 Da die Revisionswerber weder innerhalb der Revisionsfrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof stellten (Paragraph 26, Absatz 3, VwGG), noch ein Fall des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG vorliegt, endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG am 28. April 2016. Die (offenkundige) Annahme der Revisionswerber, mit der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den dortigen Verfahrenshilfeantrag hätte die Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen begonnen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (siehe dazu auch den hg. Beschluss vom 4. März 2016, Ra 2016/20/0016).
5 Die Revision war daher schon aus diesem Grund wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Die Revision war daher schon aus diesem Grund wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. August 2016
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010135.L00Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016