Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/17/0035Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revisionen 1. des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, und 2. der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, 4602 Wels, Herrengasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. August 2015, LVwG-410787/8/Gf/Mu, betreffend Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land; mitbeteiligte Partei: H G in W, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. April 2015 wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei gemäß § 56a Glücksspielgesetz (GSpG) die teilweise Schließung eines näher bezeichneten Betriebes mit Wirkung ab 30. April 2015 angeordnet. Der Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei am gleichen Tag zugestellt. 1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. April 2015 wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz (GSpG) die teilweise Schließung eines näher bezeichneten Betriebes mit Wirkung ab 30. April 2015 angeordnet. Der Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei am gleichen Tag zugestellt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde statt, hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Amtsrevisionen. Die mitbeteiligte Partei erstattete jeweils eine Revisionsbeantwortung und beantragte Kostenersatz.
4 Gemäß § 56a Abs 6 GSpG treten Bescheide nach Abs 3 leg cit, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung des mit den gegenständlichen Revisionen angefochtenen Erkenntnisses die von der zweitrevisionswerbenden Partei ausgesprochene Betriebsschließung während des (wieder offenen) Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 30. April 2016 außer Wirksamkeit getreten. 4 Gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG treten Bescheide nach Absatz 3, leg cit, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung des mit den gegenständlichen Revisionen angefochtenen Erkenntnisses die von der zweitrevisionswerbenden Partei ausgesprochene Betriebsschließung während des (wieder offenen) Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 30. April 2016 außer Wirksamkeit getreten.
5 Im Hinblick darauf ergingen mit hg Noten vom 20. Mai 2016 die Anfragen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die revisionswerbenden Parteien noch für beschwert erachten. Lediglich die erstrevisionswerbende Partei nahm dazu Stellung und teilte mit, das rechtliche Interesse sei weiterhin aufrecht, weil in einer Amtsrevision keine subjektive Rechtsverletzung behauptet werden müsse, sondern eine objektive Rechtswidrigkeit geltend gemacht worden sei, an deren Wahrnehmung durch den Verwaltungsgerichtshof weiterhin Interesse bestehe.
6 Gemäß § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 6 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33, bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl etwa VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0008, mwN). 7 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl römisch eins Nr 33, bereits ausgesprochen hat, ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche etwa VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0008, mwN).
8 Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art 131 Abs 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision nach Art 133 Abs 6 Z 2 und Z 3 B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes weiterhin Gültigkeit (vgl VwGH vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028, 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, und vom 16. Dezember 2015, Ra 2014/17/0052). Dies gilt mangels ersichtlicher Abgrenzungskriterien auch - wie vorliegend hinsichtlich des Erstrevisionswerbers (s § 50 Abs 7 GSpG) - für Revisionen nach Art 133 Abs 8 B-VG. 8 Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3, B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes weiterhin Gültigkeit vergleiche , VwGH vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028, 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, und vom 16. Dezember 2015, Ra 2014/17/0052). Dies gilt mangels ersichtlicher Abgrenzungskriterien auch - wie vorliegend hinsichtlich des Erstrevisionswerbers (s Paragraph 50, Absatz 7, GSpG) - für Revisionen nach Artikel 133, Absatz 8, B-VG.
9 Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, § 33 Abs 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl wiederum VwGH vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, mwN). 9 Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , wiederum VwGH vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, mwN).
10 Nach Einbringung der Amtsrevisionen gegen die Aufhebung der von der Behörde angeordneten Betriebsschließung durch das Verwaltungsgericht ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß § 56a Abs 6 GSpG wirksam hätte sein können, bereits abgelaufen. Da sich somit auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien nicht verbessern würde (weil die wieder offene Beschwerde der mitbeteiligten Partei wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre), sind die Revisionen wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden. Daher war das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG nach Anhörung mit Beschluss einzustellen. 10 Nach Einbringung der Amtsrevisionen gegen die Aufhebung der von der Behörde angeordneten Betriebsschließung durch das Verwaltungsgericht ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG wirksam hätte sein können, bereits abgelaufen. Da sich somit auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien nicht verbessern würde (weil die wieder offene Beschwerde der mitbeteiligten Partei wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre), sind die Revisionen wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden. Daher war das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung mit Beschluss einzustellen.
11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen. 11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen.
Wien, am 23. August 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170034.J00Im RIS seit
15.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018