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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2016, Zl. L504 2120778-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Jänner 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Jänner 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dazu brachte der Revisionswerber vor, im Fall einer Abschiebung sei er unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit ausgesetzt.
Der belangten Behörde wurde die außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Eine Stellungnahme langte nicht ein. Da die belangte Behörde somit keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.Eine Stellungnahme langte nicht ein. Da die belangte Behörde somit keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 29. August 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190055.L00Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026