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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Rechtssache der Revision des M M M A H in W, vertreten durch MMag. Michael Schnarch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 25/4. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016, Zl. L502 1418869- 2/14E, betreffend Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter und Entziehung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
5 Die Revision, die im Übrigen keine gesonderte Darstellung jener Gründe enthält, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, verkennt mit ihrem Vorbringen, eine Aberkennung der Schutzeigenschaft des Revisionswerbers könne "nicht wirklich in Betracht gezogen werden", weil im Irak Terror und Bürgerkrieg herrsche und die Fronten täglich verschwimmen würden, den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses. Gründe, warum die auf die strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gegründete Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der diesbezüglich gewährten befristeten Aufenthaltsberechtigung entgegen dem § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 erfolgt sei, enthält die Revision nicht. Eine Überstellung in das Heimatland des Revisionswerbers kommt - entgegen der von ihm offenkundig vertretenen Ansicht - ohnedies nicht in Betracht, weil schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anlässlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (in diesem Spruchpunkt nicht durch Beschwerde angefochten) gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt hat, dass die Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 17. Juli 2015). 5 Die Revision, die im Übrigen keine gesonderte Darstellung jener Gründe enthält, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, verkennt mit ihrem Vorbringen, eine Aberkennung der Schutzeigenschaft des Revisionswerbers könne "nicht wirklich in Betracht gezogen werden", weil im Irak Terror und Bürgerkrieg herrsche und die Fronten täglich verschwimmen würden, den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses. Gründe, warum die auf die strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gegründete Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der diesbezüglich gewährten befristeten Aufenthaltsberechtigung entgegen dem Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 erfolgt sei, enthält die Revision nicht. Eine Überstellung in das Heimatland des Revisionswerbers kommt - entgegen der von ihm offenkundig vertretenen Ansicht - ohnedies nicht in Betracht, weil schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anlässlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (in diesem Spruchpunkt nicht durch Beschwerde angefochten) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt hat, dass die Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 17. Juli 2015).
6 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war. 6 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 30. August 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200163.L00Im RIS seit
07.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016