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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §278 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der B L in A, vertreten durch Dr. Arnold Mayrhofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. August 2015, LVwG-450063/5/MS, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Haftung für Kommunalsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Linz hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Kommunalsteuer gemäß § 278 Abs. 1 BAO als verspätet zurück. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Kommunalsteuer gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO als verspätet zurück. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diesen Beschluss gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Nach umfangreicher Darstellung des Verfahrensganges unter Punkt I. der Entscheidungsgründe führte das Gericht - soweit für den Ausgang des Revisionsverfahrens von Belang - aus:Nach umfangreicher Darstellung des Verfahrensganges unter Punkt römisch eins. der Entscheidungsgründe führte das Gericht - soweit für den Ausgang des Revisionsverfahrens von Belang - aus:
"II. ...
Der hier bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters am 11. Dezember 2014 zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde (Schriftsatz vom 12. Jänner 2015) wurde am 12. Jänner 2015 der Post zur Übermittlung übergeben (Datum des Poststempels 12. Jänner 2015).
III. Gemäß § 108 Abs. 1 BAO wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.römisch drei. Gemäß Paragraph 108, Absatz eins, BAO wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 108, Absatz 2, BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht miteingerechnet.Gemäß Paragraph 108, Absatz 4, BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht miteingerechnet.
Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Frist, sofern der Lauf der Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).Gemäß Paragraph 109, BAO ist für den Beginn der Frist, sofern der Lauf der Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (Paragraph 97, Absatz eins,).
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Litera a, BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.Gemäß Paragraph 245, Absatz eins, erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
IV. Der mittels Beschwerde bekämpfte Bescheid wurde am 11. Dezember 2014 der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters, Rechtsanwalt Dr. Mayrhofer, zugestellt. Demnach endet die einmonatige Beschwerdefrist am 11. Jänner 2015.römisch vier. Der mittels Beschwerde bekämpfte Bescheid wurde am 11. Dezember 2014 der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters, Rechtsanwalt Dr. Mayrhofer, zugestellt. Demnach endet die einmonatige Beschwerdefrist am 11. Jänner 2015.
Die mit 12. Jänner 2015 datierte Beschwerde, die noch am selben Tag der Post zur Beförderung übergeben wurde, ist daher verspätet eingebracht.
V. Daher war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.römisch fünf. Daher war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
..."
Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.
2 In der gegen diesen Beschluss erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf meritorische Sachentscheidung verletzt. Sie sieht die Zulässigkeit und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, das Gericht habe die Bestimmung des § 108 Abs. 3 BAO nicht angewendet. Unter Anwendung dieser Bestimmung erweise sich der am 12. Jänner 2015, einem Montag, zur Post gegebene Beschwerdeschriftsatz als rechtzeitig. Die Revision beantragt, den angefochtenen Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben und der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2 In der gegen diesen Beschluss erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf meritorische Sachentscheidung verletzt. Sie sieht die Zulässigkeit und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, das Gericht habe die Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 3, BAO nicht angewendet. Unter Anwendung dieser Bestimmung erweise sich der am 12. Jänner 2015, einem Montag, zur Post gegebene Beschwerdeschriftsatz als rechtzeitig. Die Revision beantragt, den angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG aufzuheben und der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung der Revision als unzulässig unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt. Sollte der Verwaltungsgerichtshof - entgegen dem Standpunkt der Revisionsbeantwortung - die Revision für zulässig erachten, wäre der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil aus den in der Revisionsschrift zutreffend angeführten Gründen die Bescheidbeschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Diesfalls wäre der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, im Erkenntnis die Stadt Linz als Rechtsträger zum Aufwandersatz zu verpflichten. Nach Ansicht der belangten Behörde erscheine der in § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG vorgesehene Aufwandersatz für den Fall der Aufhebung eines Beschlusses gleichheitswidrig: Die Verpflichtung des Rechtsträgers der belangten Behörde zum Kostenersatz erscheine bei gleicher Interessenlage der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes als sachlich gerechtfertigt. Dass in eher seltenen Fällen auch bei Sachentscheidungen des Verwaltungsgerichtes eine unterschiedliche Interessenlage zwischen belangter Behörde und Verwaltungsgericht auftreten könne, möge doch als verfassungskonform angesehen werden. Werde hingegen - wie im Revisionsfall - der Bescheid der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht nicht im Wege einer Sachentscheidung einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen, sondern die Beschwerde als rein formalen Gründen zurückgewiesen, trete der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht an die Stelle des verwaltungsbehördlichen Bescheides. Gegenstand des Revisionsverfahrens sei einzig und allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die ersatzlose Aufhebung eines rechtswidrigen Zurückweisungsbeschlusses eines Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof berühre daher unmittelbar nur das Verwaltungsgericht selbst, sodass in derartigen Fällen die Überwälzung des Aufwandersatzes an den Rechtsträger der an der Erlassung des Beschlusses völlig unbeteiligten belangten Behörde sachlich nicht nachvollziehbar sei. 3 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung der Revision als unzulässig unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt. Sollte der Verwaltungsgerichtshof - entgegen dem Standpunkt der Revisionsbeantwortung - die Revision für zulässig erachten, wäre der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil aus den in der Revisionsschrift zutreffend angeführten Gründen die Bescheidbeschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Diesfalls wäre der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, im Erkenntnis die Stadt Linz als Rechtsträger zum Aufwandersatz zu verpflichten. Nach Ansicht der belangten Behörde erscheine der in Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG vorgesehene Aufwandersatz für den Fall der Aufhebung eines Beschlusses gleichheitswidrig: Die Verpflichtung des Rechtsträgers der belangten Behörde zum Kostenersatz erscheine bei gleicher Interessenlage der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes als sachlich gerechtfertigt. Dass in eher seltenen Fällen auch bei Sachentscheidungen des Verwaltungsgerichtes eine unterschiedliche Interessenlage zwischen belangter Behörde und Verwaltungsgericht auftreten könne, möge doch als verfassungskonform angesehen werden. Werde hingegen - wie im Revisionsfall - der Bescheid der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht nicht im Wege einer Sachentscheidung einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen, sondern die Beschwerde als rein formalen Gründen zurückgewiesen, trete der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht an die Stelle des verwaltungsbehördlichen Bescheides. Gegenstand des Revisionsverfahrens sei einzig und allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die ersatzlose Aufhebung eines rechtswidrigen Zurückweisungsbeschlusses eines Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof berühre daher unmittelbar nur das Verwaltungsgericht selbst, sodass in derartigen Fällen die Überwälzung des Aufwandersatzes an den Rechtsträger der an der Erlassung des Beschlusses völlig unbeteiligten belangten Behörde sachlich nicht nachvollziehbar sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Abs. 9 leg. cit. sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.Nach Absatz 9, leg. cit. sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert auch die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). 5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert auch die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Nach Abs. 5 leg. cit. sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.Nach Absatz 5, leg. cit. sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
6 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen. 6 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
7 Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. 7 Gemäß Paragraph 108, Absatz 3, BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
8 Der vom Verwaltungsgericht berechnete letzte Tag der einmonatigen Beschwerdefrist, der 11. Jänner 2015, war notorisch ein Sonntag. Zufolge des § 108 Abs. 3 BAO war der darauffolgende Montag als letzter Tag der Beschwerdefrist anzusehen. Die die Zurückweisung der Beschwerde tragende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lässt schlicht die Bestimmung des § 108 Abs. 3 BAO außer Acht; die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zieht in ihrer Revisionsbeantwortung ebenfalls nicht in Zweifel, dass die Beschwerde gegen ihren Bescheid am 12. Jänner 2015 - rechtzeitig - eingebracht wurde. 8 Der vom Verwaltungsgericht berechnete letzte Tag der einmonatigen Beschwerdefrist, der 11. Jänner 2015, war notorisch ein Sonntag. Zufolge des Paragraph 108, Absatz 3, BAO war der darauffolgende Montag als letzter Tag der Beschwerdefrist anzusehen. Die die Zurückweisung der Beschwerde tragende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lässt schlicht die Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 3, BAO außer Acht; die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zieht in ihrer Revisionsbeantwortung ebenfalls nicht in Zweifel, dass die Beschwerde gegen ihren Bescheid am 12. Jänner 2015 - rechtzeitig - eingebracht wurde.
9 Damit belastete das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist. 9 Damit belastete das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben ist.
10 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 10 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
11 Entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 47 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGG im vorliegenden Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses keine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen, weil sich die in Rede stehenden Bestimmungen über den Aufwandersatz - durchaus sachgerecht - am Erfolg der Revision ("Obsiegensprinzip": vgl. Mayer/Muzak, B-VG5, Anm. I und II zu § 47 VwGG mwN) und nicht - wie von der Revisionsbeantwortung argumentiert - am Erfolg einer allenfalls "gleichen Interessenlage der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes" orientieren. 11 Entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGG im vorliegenden Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses keine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen, weil sich die in Rede stehenden Bestimmungen über den Aufwandersatz - durchaus sachgerecht - am Erfolg der Revision ("Obsiegensprinzip": vergleiche , Mayer/Muzak, B-VG5, Anmerkung , römisch eins und römisch zwei zu Paragraph 47, VwGG mwN) und nicht - wie von der Revisionsbeantwortung argumentiert - am Erfolg einer allenfalls "gleichen Interessenlage der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes" orientieren.
Der Verwaltungsgerichtshof tritt daher der Anregung, hinsichtlich der Worte "oder Beschlusses" § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, nicht näher.Der Verwaltungsgerichtshof tritt daher der Anregung, hinsichtlich der Worte "oder Beschlusses" Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, nicht näher.
12 Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision nach § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 12 Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 5. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160067.L00Im RIS seit
29.09.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016