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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AÜG §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Höhl, über die Revision des J E in H, vertreten durch die Sparlinek Piermayr Prossliner Rechtsanwälte KG in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. April 2016, Zl. LVwG-300882/16/BMa/Gru, betreffend Übertretungen des AVRAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft für schuldig befunden, dass er im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung als Beschäftiger von fünf namentlich genannten Arbeitnehmern nicht die deutschsprachigen Lohnunterlagen am Arbeitseinsatzort bereit gehalten habe. Wegen Übertretung des § 7d Abs. 1 und 2 AVRAG wurden über den Revisionswerber gemäß § 7i Abs. 4 Z 3 AVRAG fünf Geldstrafen zu jeweils EUR 2.000,-- (Mindeststrafe) verhängt. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft für schuldig befunden, dass er im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung als Beschäftiger von fünf namentlich genannten Arbeitnehmern nicht die deutschsprachigen Lohnunterlagen am Arbeitseinsatzort bereit gehalten habe. Wegen Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz eins, und 2 AVRAG wurden über den Revisionswerber gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG fünf Geldstrafen zu jeweils EUR 2.000,-- (Mindeststrafe) verhängt.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
In der Begründung vertrat das Verwaltungsgericht nach durchgeführter Verhandlung zusammengefasst die Ansicht, dass die in Rede stehenden Arbeitnehmer dem Revisionswerber (bzw. der von ihm vertretenen Gesellschaft) als Arbeitskräfte von einem slowenischen Unternehmen für die Durchführung von Alumontagen auf der Basis einer als "Werkvertrag" bezeichneten Vereinbarung "überlassen" gewesen seien. Die Arbeitskräfteüberlassung (und damit die Funktion des Revisionswerbers als inländischer Beschäftiger mit den in § 7d AVRAG genannten Pflichten) ergebe sich gegenständlich aus der Erfüllung der Tatbestände des § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 AÜG. So hätten die Arbeitnehmer in dem vom Revisionswerber vertretenen Unternehmen mit dessen Material und Werkzeug gearbeitet (Z 2 leg. cit.) und seien von Bediensteten dieses Unternehmens eingeschult und unterwiesen worden (Z 3 leg. cit.). Die Arbeitnehmer hätten auch kein Werk hergestellt, das sich von den Produkten des vom Revisionswerber vertretenen Unternehmens unterscheide, sondern vielmehr bloß an der Herstellung der Alukonstruktionen dieses Unternehmens in dessen Werkhallen mitgewirkt (Z 1 leg. cit.). Vom Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann auszugehen, wenn nur eine der genannten Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG erfüllt sei.In der Begründung vertrat das Verwaltungsgericht nach durchgeführter Verhandlung zusammengefasst die Ansicht, dass die in Rede stehenden Arbeitnehmer dem Revisionswerber (bzw. der von ihm vertretenen Gesellschaft) als Arbeitskräfte von einem slowenischen Unternehmen für die Durchführung von Alumontagen auf der Basis einer als "Werkvertrag" bezeichneten Vereinbarung "überlassen" gewesen seien. Die Arbeitskräfteüberlassung (und damit die Funktion des Revisionswerbers als inländischer Beschäftiger mit den in Paragraph 7 d, AVRAG genannten Pflichten) ergebe sich gegenständlich aus der Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 AÜG. So hätten die Arbeitnehmer in dem vom Revisionswerber vertretenen Unternehmen mit dessen Material und Werkzeug gearbeitet (Ziffer 2, leg. cit.) und seien von Bediensteten dieses Unternehmens eingeschult und unterwiesen worden (Ziffer 3, leg. cit.). Die Arbeitnehmer hätten auch kein Werk hergestellt, das sich von den Produkten des vom Revisionswerber vertretenen Unternehmens unterscheide, sondern vielmehr bloß an der Herstellung der Alukonstruktionen dieses Unternehmens in dessen Werkhallen mitgewirkt (Ziffer eins, leg. cit.). Vom Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann auszugehen, wenn nur eine der genannten Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG erfüllt sei.
Im Übrigen begründete das Verwaltungsgericht die subjektive Tatseite und wies darauf hin, dass in den gegenständlichen Fällen jeweils nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht habe die der Beurteilung als Arbeitskräfteüberlassung zugrunde liegenden Feststellungen in Abweichung von der (nicht näher zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffen, weil es einerseits ohne Verlesung die niederschriftlichen Angaben der Arbeitnehmer (wonach diese mit Mitarbeitern des Revisionswerbers "zusammengearbeitet" bzw. einen Mitarbeiter "als Meister" bezeichnet hätten) verwertet und andererseits trotz Antrages den Geschäftsführer des slowenischen Unternehmens zu den Elementen des Werkvertrages nicht einvernommen habe.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht gegenständlich davon ausgegangen, dass für die Frage, ob die genannten Arbeitnehmer für den Revisionswerber (bzw. für das von ihm vertretene Unternehmen) im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung tätig waren (und der Revisionswerber daher gemäß § 7d Abs. 2 AVRAG als Beschäftiger zur Bereithaltung der Lohnunterlagen gemäß Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war) die Bestimmung des § 4 AÜG maßgebend ist.Zutreffend ist das Verwaltungsgericht gegenständlich davon ausgegangen, dass für die Frage, ob die genannten Arbeitnehmer für den Revisionswerber (bzw. für das von ihm vertretene Unternehmen) im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung tätig waren (und der Revisionswerber daher gemäß Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG als Beschäftiger zur Bereithaltung der Lohnunterlagen gemäß Absatz eins, leg. cit. verpflichtet war) die Bestimmung des Paragraph 4, AÜG maßgebend ist.
Die §§ 3 und 4 AÜG lauten (unverändert seit der Stammfassung):Die Paragraphen 3, und 4 AÜG lauten (unverändert seit der Stammfassung):
"Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.Paragraph 3, (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
Beurteilungsmaßstab
§ 4. (1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Paragraph 4, (1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet."
Ist der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG erfüllt, liegt eine Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG vor, selbst wenn die zu Grunde liegende Vereinbarung zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen wäre (ständige Judikatur; vgl. jüngst den hg. Beschluss vom 21. Juli 2016, Zl. Ra 2016/11/0090, mit Verweisen auf die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1998, Zl. 95/08/0345, vom 18. April 2002, Zl. 2002/09/0063, und vom 19. Mai 2014, Zl. Ro 2014/09/0026).Ist der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG erfüllt, liegt eine Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG vor, selbst wenn die zu Grunde liegende Vereinbarung zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen wäre (ständige Judikatur; vergleiche , jüngst den hg. Beschluss vom 21. Juli 2016, Zl. Ra 2016/11/0090, mit Verweisen auf die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1998, Zl. 95/08/0345, vom 18. April 2002, Zl. 2002/09/0063, und vom 19. Mai 2014, Zl. Ro 2014/09/0026).
Die Revision tritt (auch in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit) den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass die genannten Arbeitnehmer Arbeiten an Aluteilen im Betrieb des Revisionswerbers mit dessen Material und Werkzeug verrichteten und dabei kein Werk herstellten, das sich von den Produkten des vom Revisionswerber vertretenen Unternehmens unterscheidet, sodass von der Erfüllung sowohl des § 4 Abs. 2 Z 1 AÜG als auch der Z 2 leg. cit. auszugehen ist. (Entgegen den Ausführungen in der Revision kommt es aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes nicht darauf an, ob "abgrenzbare" Werkstücke "eigenständig" hergestellt wurden.)Die Revision tritt (auch in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit) den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass die genannten Arbeitnehmer Arbeiten an Aluteilen im Betrieb des Revisionswerbers mit dessen Material und Werkzeug verrichteten und dabei kein Werk herstellten, das sich von den Produkten des vom Revisionswerber vertretenen Unternehmens unterscheidet, sodass von der Erfüllung sowohl des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG als auch der Ziffer 2, leg. cit. auszugehen ist. (Entgegen den Ausführungen in der Revision kommt es aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes nicht darauf an, ob "abgrenzbare" Werkstücke "eigenständig" hergestellt wurden.)
Damit war jedenfalls von der Erfüllung von (sogar) zwei Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG und (im Einklang mit der obzitierten hg. Judikatur) schon deshalb vom Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Das Schicksal der Revision hängt somit nicht von den von ihr angesprochenen Fragen ab (vgl. Art. 133 Abs. 4 B-VG), ob das Verwaltungsgericht rechtmäßig (ohne Verlesung der Niederschrift bzw. ohne Vernehmung des Geschäftsführers des slowenischen Unternehmens) die Erfüllung auch des § 4 Abs. 2 Z 3 AÜG annehmen durfte (vgl. zur möglichen Arbeitskräfteüberlassung auch ohne organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. Ro 2014/09/0026).Damit war jedenfalls von der Erfüllung von (sogar) zwei Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG und (im Einklang mit der obzitierten hg. Judikatur) schon deshalb vom Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Das Schicksal der Revision hängt somit nicht von den von ihr angesprochenen Fragen ab vergleiche , Artikel 133, Absatz 4, B-VG), ob das Verwaltungsgericht rechtmäßig (ohne Verlesung der Niederschrift bzw. ohne Vernehmung des Geschäftsführers des slowenischen Unternehmens) die Erfüllung auch des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG annehmen durfte vergleiche , zur möglichen Arbeitskräfteüberlassung auch ohne organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. Ro 2014/09/0026).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110110.L00Im RIS seit
11.10.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016