TE Vwgh Beschluss 2016/9/6 Ra 2016/09/0069

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Veröffentlicht am 06.09.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §6;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des M M in W, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. September 2015, VGW- 041/061/28022/2014-50, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien - durch Abweisung der Beschwerde gegen das gleichlautende Straferkenntnis der belangten Behörde - den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, und verhängte über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.900,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien - durch Abweisung der Beschwerde gegen das gleichlautende Straferkenntnis der belangten Behörde - den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, und verhängte über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.900,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. den Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/10/0048, mwN). 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , den Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/10/0048, mwN).

5 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin begründet, dass die Partei auch im Rahmen einer außerordentlichen Revision die Möglichkeit haben müsse, eine Befangenheit des Richters geltend zu machen, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Recht auf Ablehnung eines Richters nicht kenne. Zu Befangenheitsgründen werde auf Ausführungen in den Revisionsgründen verwiesen.

6 Wie detailliert (in einem näher bezeichneten Punkt) in den Revisionsgründen dargestellt werde, sei die Verhandlung vom 23. September 2015 trotz nachgewiesener Verhinderung des Revisionswerbers in seiner Abwesenheit durchgeführt worden. Zudem habe das Verwaltungsgericht - wie in den Revisionsgründen dargestellt - zu Unrecht von der Einvernahme des Zeugen B mit der Begründung Abstand genommen, das Beweismittel sei nicht zu erlangen.

7 Weiter wird in der Revision in diesem Zusammenhang vorgebracht, das Verwaltungsgericht hätte dem Grundsatz der Amtswegigkeit und der Verpflichtung zur materiellen Wahrheit entsprechend - auch wenn der Zeuge SP unter der vom Revisionswerber genannten Adresse nicht habe geladen werden können und diesem eine andere Adresse nicht bekannt gewesen sei - Nachforschungen über dessen Verbleib anstellen und sich nicht mit einer Zentralmeldeauskunft begnügen dürfen.

8 Mit diesem Vorbringen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. 8 Mit diesem Vorbringen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

9 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, genügt ein Verweis auf sonstige Ausführungen in der Revision nicht dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (siehe etwa den Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003, mwN). 9 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, genügt ein Verweis auf sonstige Ausführungen in der Revision nicht dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (siehe etwa den Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003, mwN).

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur ebenfalls ausgeführt, dass sich schon nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichts unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten haben (vgl. den Beschluss vom 31. März 2016, Ra 2016/02/0050, mwN; siehe auch die Beschlüsse vom 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013, vom 9. März 2016, Ra 2016/08/0045; sowie mit ausführlicher Darlegung das Erkenntnis vom 24. April 2014, 2013/09/0049, und den Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2015/09/0139). 10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur ebenfalls ausgeführt, dass sich schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, VwGVG u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichts unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten haben vergleiche , den Beschluss vom 31. März 2016, Ra 2016/02/0050, mwN; siehe auch die Beschlüsse vom 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013, vom 9. März 2016, Ra 2016/08/0045; sowie mit ausführlicher Darlegung das Erkenntnis vom 24. April 2014, 2013/09/0049, und den Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2015/09/0139).

11 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, weshalb Gründe für eine Befangenheit der zuständigen Richterin nicht vorlagen. Aus welchen Erwägungen dies im konkreten Fall unzutreffend wäre, wird vom Revisionswerber in seiner Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht aufgezeigt. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Befangenheit ist der Revision nicht zu entnehmen.

12 Sofern in der Revision eine grundsätzliche Rechtsfrage in Verfahrensmängeln - Unterbleiben der Einvernahme zweier Zeugen und Durchführung eines Termins der insgesamt dreimal fortgesetzten Verhandlung in Abwesenheit des (rechtsanwaltlich vertretenen und als Partei zur Sache bereits vernommenen) Revisionswerbers - erblickt wird, fehlt es hinsichtlich des ersten Arguments an der erforderlichen Relevanzdarstellung sowie einer Darlegung der Grundsätzlichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen an Hand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe in diesem Zusammenhang etwa die Beschlüsse vom 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008; vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0021, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, 2004/09/0062; das Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, 2012/09/0104; sowie den Beschluss vom 4. September 2003, 2002/09/0037).

13 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090069.L00.1

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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