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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 18. Mai 2016 (beim Bundesverwaltungsgericht per ERV eingebracht) wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist über seine Säumnisbeschwerde vom 22. Juli 2015 (dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 27. Oktober 2015), wurde vom Verwaltungsgericht entsprochen, indem es das Erkenntnis vom 5. August 2016, Zl. W232 2116265-1/14E, erließ (Zustellung an den Antragsteller am 8. August 2016).
2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller klaglos gestellt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN). 2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller klaglos gestellt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN).
3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016010016.F00Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016