Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Rechtssache der Revision des O A in F, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016, Zl. W212 2126661- 1/8E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2 Dazu wird in der Revision geltend gemacht, die Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) je vom 7. Juni 2016, C-155/15, Rs. Karim, und C-63/15, Rs. Ghezelbash, hätten hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) eine "völlig neue Rechtslage" geschaffen, weil ein Asylwerber (nunmehr) hinsichtlich aller Verfahrensaspekte Mitsprache, Parteistellung und Beschwerdemöglichkeit haben müsse. Angesichts dieses "fundamentalen Paradigmenwechsels" könne es denkmöglich keine Rechtsprechung zur Dublin III-VO geben, sondern werde sich diese neu zu etablieren haben. 2 Dazu wird in der Revision geltend gemacht, die Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) je vom 7. Juni 2016, C-155/15, Rs. Karim, und C-63/15, Rs. Ghezelbash, hätten hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) eine "völlig neue Rechtslage" geschaffen, weil ein Asylwerber (nunmehr) hinsichtlich aller Verfahrensaspekte Mitsprache, Parteistellung und Beschwerdemöglichkeit haben müsse. Angesichts dieses "fundamentalen Paradigmenwechsels" könne es denkmöglich keine Rechtsprechung zur Dublin III-VO geben, sondern werde sich diese neu zu etablieren haben.
Mit diesem Vorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Es trifft aber auch nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auf die genannten Urteile des EuGH noch nicht Bedacht genommen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17).Mit diesem Vorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Es trifft aber auch nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auf die genannten Urteile des EuGH noch nicht Bedacht genommen hätte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17).
3 Weiters bringt der Revisionswerber vor, angesichts der zitierten Urteile des EuGH vom 7. Juni 2016 sowie des hg. Beschlusses vom 31. März 2016, Ra 2015/20/0231 (EU 2016/0001), sei die "Frage herauszuschälen", ob die Dublin III-VO insgesamt unionsgrundrechtswidrig sei, weil sie ohne Not ungeheure Belastungen und Doppelbelastungen für Asylwerber bringe. Dies gelte auch für die in Art. 22 Abs. 7 leg. cit. geregelte Zustimmungsfiktion, zu der sich die Frage stelle, ob sie mit dem Wesen und der Zielsetzung der fundamental geänderten Dublin III-VO sowie der zitierten Urteile des EuGH vom 7. Juni 2016 noch vereinbar sei. 3 Weiters bringt der Revisionswerber vor, angesichts der zitierten Urteile des EuGH vom 7. Juni 2016 sowie des hg. Beschlusses vom 31. März 2016, Ra 2015/20/0231 (EU 2016/0001), sei die "Frage herauszuschälen", ob die Dublin III-VO insgesamt unionsgrundrechtswidrig sei, weil sie ohne Not ungeheure Belastungen und Doppelbelastungen für Asylwerber bringe. Dies gelte auch für die in Artikel 22, Absatz 7, leg. cit. geregelte Zustimmungsfiktion, zu der sich die Frage stelle, ob sie mit dem Wesen und der Zielsetzung der fundamental geänderten Dublin III-VO sowie der zitierten Urteile des EuGH vom 7. Juni 2016 noch vereinbar sei.
Mit seinen - nicht auf rechtlichen, sondern politischen Argumenten gestützten - Überlegungen vermag der Revisionswerber keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Vereinbarkeit der Vorschriften der Dublin III-VO mit unionsrechtlichem Primärrecht zu wecken. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keinen Anlass, der Anregung des Revisionswerbers, an den EuGH heranzutreten, zu folgen.
Der Revisionswerber sei - so die Revision in ihrer Begründung für die Zulässigkeit derselben weiter - zudem in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht noch eine "andere Judikaturlage und damit Unionsrechtslage" maßgeblich gewesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Verhältnis der Abs. 3, 6a und 7 des § 21 BFA-VG im Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072, ausführlich auseinandergesetzt hat. In diesem Erkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ergebnis gekommen, dass die nationale Rechtslage nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben steht (Rz 32 der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses). Auf der Basis der Ausführungen des Revisionswerbers ist nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen gegen die im Erkenntnis vom 30. Juni 2016 aufgestellten Leitlinien verstoßen hätte.Der Revisionswerber sei - so die Revision in ihrer Begründung für die Zulässigkeit derselben weiter - zudem in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht noch eine "andere Judikaturlage und damit Unionsrechtslage" maßgeblich gewesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Verhältnis der Absatz 3, 6 a und 7 des Paragraph 21, BFA-VG im Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072, ausführlich auseinandergesetzt hat. In diesem Erkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ergebnis gekommen, dass die nationale Rechtslage nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben steht (Rz 32 der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses). Auf der Basis der Ausführungen des Revisionswerbers ist nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen gegen die im Erkenntnis vom 30. Juni 2016 aufgestellten Leitlinien verstoßen hätte.
4 Wenn der Revisionswerber ferner geltend macht, kein europäisches Höchstgericht würde "behaupten wollen, dass Fragen der Vereinbarkeit der tatsächlichen Verhältnisse mit den Mindeststandards des Art. 3 EMRK als reine Tatsachenfragen nicht revisibel seien", so ist er darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob ein Staat als "sicher" angesehen werden kann, (zwar) vorrangig eine Tatsachenfrage darstellt, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist (aber) eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Mai 2016, Ra 2016/18/0053, mwN). Somit trifft am Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon die Prämisse des Revisionswerbers nicht zu. 4 Wenn der Revisionswerber ferner geltend macht, kein europäisches Höchstgericht würde "behaupten wollen, dass Fragen der Vereinbarkeit der tatsächlichen Verhältnisse mit den Mindeststandards des Artikel 3, EMRK als reine Tatsachenfragen nicht revisibel seien", so ist er darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob ein Staat als "sicher" angesehen werden kann, (zwar) vorrangig eine Tatsachenfrage darstellt, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist (aber) eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 3. Mai 2016, Ra 2016/18/0053, mwN). Somit trifft am Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon die Prämisse des Revisionswerbers nicht zu.
Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, die Verhältnisse in Kroatien seien mit der GRC sowie der EMRK unvereinbar, mangelt es an einer substantiierten Darstellung diesbezüglicher Gründe. Die bloße Behauptung, die kroatischen Behörden seien wegen des massiven Flüchtlingsstromes überfordert, reicht dafür nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069, mwN).Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, die Verhältnisse in Kroatien seien mit der GRC sowie der EMRK unvereinbar, mangelt es an einer substantiierten Darstellung diesbezüglicher Gründe. Die bloße Behauptung, die kroatischen Behörden seien wegen des massiven Flüchtlingsstromes überfordert, reicht dafür nicht aus vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069, mwN).
5 Schließlich wird zur Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführt, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei verfassungswidrig. Abgesehen davon, dass von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG Rechtssachen ausgeschlossen sind, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, kann es hier insoweit mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die angefochtene Entscheidung nicht darauf gegründet wurde, dass der Revisionswerber die Beschwerdefrist versäumt hätte. Inwiefern daher im gegenständlichen Fall die Revision von der aufgeworfenen Frage betreffend die im BFA-VG vorgesehene Frist zur Erhebung einer Beschwerde abhängen würde, ist nicht zu sehen. 5 Schließlich wird zur Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführt, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei verfassungswidrig. Abgesehen davon, dass von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG Rechtssachen ausgeschlossen sind, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, kann es hier insoweit mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die angefochtene Entscheidung nicht darauf gegründet wurde, dass der Revisionswerber die Beschwerdefrist versäumt hätte. Inwiefern daher im gegenständlichen Fall die Revision von der aufgeworfenen Frage betreffend die im BFA-VG vorgesehene Frist zur Erhebung einer Beschwerde abhängen würde, ist nicht zu sehen.
6 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2016 6 Die Revision war sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2016
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0063 Ghezelbash VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200187.L00Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016