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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
KFG 1967 §57a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Höhl, über die Revision des C M e.U. in T, vertreten durch die Donnerbauer & Hübner Rechtsanwälte GmbH in 2070 Retz, Hauptplatz 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Oktober 2015, Zl. LVwG-AB-14-4080, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Höhl, über die Revision des C M e.U. in T, vertreten durch die Donnerbauer & Hübner Rechtsanwälte GmbH in 2070 Retz, Hauptplatz 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Oktober 2015, Zl. LVwG-AB-14-4080, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (durch Bestätigung des diesbezüglichen Bescheids der belangten Behörde) der Antrag der Revisionswerberin vom 15. Juli 2014 auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen an einem näher genannten Standort in S gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (durch Bestätigung des diesbezüglichen Bescheids der belangten Behörde) der Antrag der Revisionswerberin vom 15. Juli 2014 auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen an einem näher genannten Standort in S gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 abgewiesen.
2 Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht folgende Feststellungen zugrunde:
3 Die Revisionswerberin habe ihren Sitz in T und beabsichtige die Durchführung von Begutachtungen nach § 57a KFG 1967 an einem Standort in S, an dem die Räumlichkeiten und Geräte des ARBÖ gemietet würden, der an diesem Standort über eine aufrechte Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfüge. Die Revisionswerberin miete an diesem Standort die Räumlichkeiten zu noch nicht vorher bestimmten Terminen kurzfristig an, ebenso die dem ARBÖ gehörenden Geräte, für deren Wartung grundsätzlich dieser zuständig sei. Eine "eindeutige Zuordnung der Geräte" sei nur insofern möglich, als diese im Eigentum des ARBÖ stünden und nach Terminvereinbarung durch die Revisionswerberin genutzt würden. Wie viele Fahrzeuge und wie viele Tage pro Woche Fahrzeuge tatsächlich durch die Revisionswerberin begutachtet würden, könne nicht festgestellt werden; ein organisatorisches Konzept hinsichtlich einer genauen Nutzungsvereinbarung habe nicht vorgelegt werden können, zumal der Gebrauch der Geräte vom jeweiligen, vorab nicht abschätzbaren Bedarf abhängig sei. 3 Die Revisionswerberin habe ihren Sitz in T und beabsichtige die Durchführung von Begutachtungen nach Paragraph 57 a, KFG 1967 an einem Standort in S, an dem die Räumlichkeiten und Geräte des ARBÖ gemietet würden, der an diesem Standort über eine aufrechte Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 verfüge. Die Revisionswerberin miete an diesem Standort die Räumlichkeiten zu noch nicht vorher bestimmten Terminen kurzfristig an, ebenso die dem ARBÖ gehörenden Geräte, für deren Wartung grundsätzlich dieser zuständig sei. Eine "eindeutige Zuordnung der Geräte" sei nur insofern möglich, als diese im Eigentum des ARBÖ stünden und nach Terminvereinbarung durch die Revisionswerberin genutzt würden. Wie viele Fahrzeuge und wie viele Tage pro Woche Fahrzeuge tatsächlich durch die Revisionswerberin begutachtet würden, könne nicht festgestellt werden; ein organisatorisches Konzept hinsichtlich einer genauen Nutzungsvereinbarung habe nicht vorgelegt werden können, zumal der Gebrauch der Geräte vom jeweiligen, vorab nicht abschätzbaren Bedarf abhängig sei.
4 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - nach einer Wiedergabe von § 57a Abs. 2 KFG 1967 und § 4 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) - im Wesentlichen Folgendes aus: Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 sei, dass die Einrichtungen den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprächen. Nach dieser Verordnung (PBStV) müssten die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorie vorgesehenen Einrichtungen "zumindest zuordenbar sein". In diese Richtung gehe auch ein "Ergebnisprotokoll der § 57a - Besprechung". 4 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - nach einer Wiedergabe von Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 und Paragraph 4, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) - im Wesentlichen Folgendes aus: Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 sei, dass die Einrichtungen den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprächen. Nach dieser Verordnung (PBStV) müssten die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorie vorgesehenen Einrichtungen "zumindest zuordenbar sein". In diese Richtung gehe auch ein "Ergebnisprotokoll der Paragraph 57 a, - Besprechung".
5 An dieser Zuordenbarkeit fehle es aber, sollten doch die am Standort vorhandenen Geräte von beiden Ermächtigten genutzt werden. Die Revisionswerberin habe zur vorgelegten Nutzungsvereinbarung, wonach durch "entsprechende organisatorische Maßnahmen ausreichend dafür Sorge getragen werde, dass eine Zuordenbarkeit gegeben" sei, lediglich ausgeführt, es werde zwar grundsätzlich Terminvereinbarungen mit dem ARBÖ geben und die Geräte würden nicht zur selben Zeit genützt, sie habe aber weitere, zur Zuordenbarkeit führende organisatorische Maßnahmen nicht genannt und damit nicht darlegen können, durch welche konkrete Maßnahmen die Zuordenbarkeit sichergestellt werde; weder sei ein Tag noch die Anzahl der zu begutachtenden Fahrzeuge fix vereinbart und es obliege immer der Willensübereinstimmung beider Vertragspartner, ob eine Begutachtung seitens der Revisionswerberin stattfinden könne. Diese wäre daher in der Benützung der Geräte immer vom ARBÖ abhängig, weil sie jedenfalls nicht selbst über Geräte verfüge. Von einer vom Gesetz verlangten freien Verfügbarkeit und Benützungsbefugnis könne daher nicht ausgegangen werden. Zudem bleibe vollkommen offen, wer für die Funktionsfähigkeit der Geräte und der Einrichtungen zu sorgen habe. Auch könnte in der Ermächtigung nicht ausgesprochen werden, in welcher Weise die Prüfstelle erkennbar gemacht sein müsste, weil seitens des ARBÖ eine andere Kenntlichmachung als seitens der Revisionswerberin verlangt werden könne.
6 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen gewesen seien. 6 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen gewesen seien.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:
7 Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts aus den dafür von ihr ins Treffen geführten Gründen (Fehlen von Rechtsprechung zur entscheidungswesentlichen Frage, ob Räumlichkeiten und Einrichtungen einer Begutachtungsstelle von mehreren gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten genutzt werden dürfen) zulässig; sie ist auch begründet. 7 Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts aus den dafür von ihr ins Treffen geführten Gründen (Fehlen von Rechtsprechung zur entscheidungswesentlichen Frage, ob Räumlichkeiten und Einrichtungen einer Begutachtungsstelle von mehreren gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten genutzt werden dürfen) zulässig; sie ist auch begründet.
8 Gemäß § 57a Abs. 2 erster Satz KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros - Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebiets, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Gemäß § 57a Abs. 2 letzter Satz leg. cit. ist durch Verordnung festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. 8 Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, erster Satz KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros - Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebiets, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. ist durch Verordnung festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
9 Die auf dieser Basis erlassene Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998 idF BGBl. II Nr. 200/2015 (PBStV), lautet - auszugsweise - wie folgt: 9 Die auf dieser Basis erlassene Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2015, (PBStV), lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.Paragraph 3, (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
...
Einrichtungen für die Begutachtung
§ 4. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.Paragraph 4, (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.
Begutachtungsformblatt
§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.Paragraph 5, (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des Begutachtungsstellenstempels (Absatz 3,) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
...
Anlage 2a
(§ 1 Abs. 1, § 4) (Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4,)
Einrichtungen für die besondere
Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung:
1. Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
3. ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
...
4. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind; 4. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Ziffer 3,, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
5. ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind; 5. ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Ziffer 3, gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
6. ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110011.L00Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019