TE Vwgh Beschluss 2016/9/8 Ra 2016/06/0099

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Veröffentlicht am 08.09.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VStG §21 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Lehner, über die Revision des Dipl. Ing. H H in S, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. Mai 2016, Zl. 405- 4/57/1/5-2016, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft S; weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 15. Dezember 2015 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe zu einem näher angegebenen Zeitpunkt am 14. März 2015 in H auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette aufgewiesen habe (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette). Dadurch habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) und Punkt 7.1 der Mautordnung der ASFINAG, Teil A I begangen. Deshalb werde über ihn eine Verwaltungsstrafe gemäß § 20 Abs. 1 BStMG in Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 15. Dezember 2015 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe zu einem näher angegebenen Zeitpunkt am 14. März 2015 in H auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette aufgewiesen habe (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette). Dadurch habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) und Punkt 7.1 der Mautordnung der ASFINAG, Teil A römisch eins begangen. Deshalb werde über ihn eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG in Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.

2 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom 18. Mai 2016 als unbegründet abgewiesen.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Zur Zulässigkeit der ao. Revision bringt der Revisionswerber vor, gemäß

9 § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 habe die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspreche diese Bestimmung im Wesentlichen § 21 VStG aF, weshalb auf die zu § 21 VStG aF ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden könne. Das Verschulden iSd § 45 Abs. 1 VStG (§ 21 VStG aF) sei geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, 2001/03/0175). Auf die Anwendung des § 21 VStG bestehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2007, 2007/09/0229, und vom 14. Oktober 2005, 2004/05/0221). 9 Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung , der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, habe die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspreche diese Bestimmung im Wesentlichen Paragraph 21, VStG aF, weshalb auf die zu Paragraph 21, VStG aF ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden könne. Das Verschulden iSd Paragraph 45, Absatz eins, VStG (Paragraph 21, VStG aF) sei geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, 2001/03/0175). Auf die Anwendung des Paragraph 21, VStG bestehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2007, 2007/09/0229, und vom 14. Oktober 2005, 2004/05/0221).

Das LVwG habe trotz des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen § 45 Abs. 1 Z 4 (bzw. § 21 aF) VStG nicht angewendet und sei damit von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Darüber hinaus liege eine grobe Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls aufzugreifen sei.Das LVwG habe trotz des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, (bzw. Paragraph 21, aF) VStG nicht angewendet und sei damit von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Darüber hinaus liege eine grobe Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls aufzugreifen sei.

10 Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuregelung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 1 VStG in der Fassung vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa den Beschluss vom 17. April 2015, Ra 2015/02/0044, mwN). 10 Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuregelung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden kann vergleiche , etwa den Beschluss vom 17. April 2015, Ra 2015/02/0044, mwN).

11 Mit seinem Vorbringen zu § 45 VStG wirft der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0172, mwN), denen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. September 2015, Ra 2015/04/0070, und das hg. Erkenntnis vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0167, jeweils mwN). 11 Mit seinem Vorbringen zu Paragraph 45, VStG wirft der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0172, mwN), denen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 22. September 2015, Ra 2015/04/0070, und das hg. Erkenntnis vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0167, jeweils mwN).

12 Diese Wertungsfragen wurden vom LVwG in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beantwortet.

So tritt der Revisionswerber den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen, dass auf den vom Revisionswerber vorgelegten Lichtbildern betreffend die in Rede stehende Vignette die Sicherheitsmerkmale (UNGÜLTIG, INVALID und verschobene Zahl 5) sichtbar gewesen seien, nicht entgegen. Darauf gestützt und unter Hinweis auf von der ASFINAG ausgeführte Erläuterungen, wonach ein Fehler in der Handhabung vorliege, folgte das LVwG zutreffend nicht der Behauptung des Revisionswerbers, dass er die Vignette ordnungsgemäß angebracht habe, auch wenn dies ohne Manipulationsabsicht erfolgt sei. Dem Revisionswerber ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten iSd § 5 Abs. 1 VStG vorzuwerfen. Ferner befasste sich das LVwG - unter gleichzeitigem Hinweis, dass von der belangten Behörde ohnehin die Hälfte des Mindestbetrages der gesetzlich vorgesehenen Geldstrafe verhängt worden sei - nachvollziehbar mit den in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen und legte in rechtlich unbedenklicher Weise dar, dass weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Ermöglichung der Finanzierung und Aufrechterhaltung des hochrangigen Straßennetzes in Österreich, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als gering anzusehen seien, zumal die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt gewesen und sie dadurch ungültig geworden sei.So tritt der Revisionswerber den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen, dass auf den vom Revisionswerber vorgelegten Lichtbildern betreffend die in Rede stehende Vignette die Sicherheitsmerkmale (UNGÜLTIG, INVALID und verschobene Zahl 5) sichtbar gewesen seien, nicht entgegen. Darauf gestützt und unter Hinweis auf von der ASFINAG ausgeführte Erläuterungen, wonach ein Fehler in der Handhabung vorliege, folgte das LVwG zutreffend nicht der Behauptung des Revisionswerbers, dass er die Vignette ordnungsgemäß angebracht habe, auch wenn dies ohne Manipulationsabsicht erfolgt sei. Dem Revisionswerber ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG vorzuwerfen. Ferner befasste sich das LVwG - unter gleichzeitigem Hinweis, dass von der belangten Behörde ohnehin die Hälfte des Mindestbetrages der gesetzlich vorgesehenen Geldstrafe verhängt worden sei - nachvollziehbar mit den in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG normierten Voraussetzungen und legte in rechtlich unbedenklicher Weise dar, dass weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Ermöglichung der Finanzierung und Aufrechterhaltung des hochrangigen Straßennetzes in Österreich, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als gering anzusehen seien, zumal die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt gewesen und sie dadurch ungültig geworden sei.

13 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers ist das LVwG nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zu einem vergleichbaren Fall einer nicht ordnungsgemäßen Anbringung einer GO-Box im Kraftfahrzeug zur elektronischen Entrichtung der Maut ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2012/06/0016). 13 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers ist das LVwG nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das zu einem vergleichbaren Fall einer nicht ordnungsgemäßen Anbringung einer GO-Box im Kraftfahrzeug zur elektronischen Entrichtung der Maut ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2012/06/0016).

14 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060099.L00

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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