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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §308 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Streitkräfteführungskommandos gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 2016, Zl. W106 2127053- 1/4E, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: W S in S), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Streitkräfteführungskommandos gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 2016, Zl. W106 2127053- 1/4E, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: W S in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der am 11. Mai 1956 geborene Mitbeteiligte steht als Vizeleutnant im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In einer Eingabe vom 24. Februar 2016 beantragte er die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
2 Mit Bescheid vom 19. April 2016 stellte das Streitkräfteführungskommando als Dienstbehörde über diesen Antrag gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, dass der Mitbeteiligte zum 29. Februar 2016 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 38 Jahren und 11 Monaten aufweise. 2 Mit Bescheid vom 19. April 2016 stellte das Streitkräfteführungskommando als Dienstbehörde über diesen Antrag gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, dass der Mitbeteiligte zum 29. Februar 2016 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 38 Jahren und 11 Monaten aufweise.
3 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Der einzige Streitpunkt gründete sich nach deren Inhalt darauf, dass der Mitbeteiligte zwischen 7. Jänner 1975 und 30. September 1979 ordentlichen Präsenzdienst bzw. danach freiwillig verlängerten Grundwehrdienst von zusammen 4 Jahren, 7 Monaten und 21 Tagen geleistet hatte, was gemäß § 236d Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 im Höchstausmaß von 30 Monaten berücksichtigt worden war. In zeitlicher Überschneidung damit hatte er vom 4. Oktober 1975 bis zum 31. August 1976 und zusätzlich an 12 Tagen im Juli 1979 (insgesamt also im - unstrittigen - Umfang von 11 Monaten und 10 Tagen) Versicherungszeiten in der Privatwirtschaft (als Kellner) erworben, deren - im Bescheid vom 19. April 2016 unterbliebene - Berücksichtigung gemäß § 236d Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 er beantragte. 3 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Der einzige Streitpunkt gründete sich nach deren Inhalt darauf, dass der Mitbeteiligte zwischen 7. Jänner 1975 und 30. September 1979 ordentlichen Präsenzdienst bzw. danach freiwillig verlängerten Grundwehrdienst von zusammen 4 Jahren, 7 Monaten und 21 Tagen geleistet hatte, was gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 im Höchstausmaß von 30 Monaten berücksichtigt worden war. In zeitlicher Überschneidung damit hatte er vom 4. Oktober 1975 bis zum 31. August 1976 und zusätzlich an 12 Tagen im Juli 1979 (insgesamt also im - unstrittigen - Umfang von 11 Monaten und 10 Tagen) Versicherungszeiten in der Privatwirtschaft (als Kellner) erworben, deren - im Bescheid vom 19. April 2016 unterbliebene - Berücksichtigung gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 er beantragte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Juni 2016 gab das BVwG seiner Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge und stellte gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 zum Stichtag 29. Februar 2016 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Mitbeteiligten von 39 Jahren, 10 Monaten und 10 Tagen fest. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Juni 2016 gab das BVwG seiner Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge und stellte gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 zum Stichtag 29. Februar 2016 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Mitbeteiligten von 39 Jahren, 10 Monaten und 10 Tagen fest. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 In seiner Begründung stellte das BVwG das Vorliegen der geltend gemachten privatrechtlichen Beschäftigungszeiten im Gesamtausmaß von 11 Monaten und 10 Tagen fest. Für diese Beschäftigungszeiten sei seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter "ein Überweisungsbetrag an den Bund gemäß § 308 Abs. 6 ASVG geleistet" worden. Eine Rückerstattung an den Mitbeteiligten habe nicht festgestellt werden können. 5 In seiner Begründung stellte das BVwG das Vorliegen der geltend gemachten privatrechtlichen Beschäftigungszeiten im Gesamtausmaß von 11 Monaten und 10 Tagen fest. Für diese Beschäftigungszeiten sei seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter "ein Überweisungsbetrag an den Bund gemäß Paragraph 308, Absatz 6, ASVG geleistet" worden. Eine Rückerstattung an den Mitbeteiligten habe nicht festgestellt werden können.
6 Rechtlich erachtete das BVwG diesen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als beitragsgedeckt und berücksichtigte ihn daher bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Überschnitten sich - wie im Beschwerdefall - Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für welche ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG geleistet worden sei, mit Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes, so sei vorrangig nach der Z. 2 des § 236d Abs. 2 BDG 1979 vorzugehen. Erst in der Folge komme Z. 3 dieser Bestimmung zur Anwendung, wobei vom verbleibenden Zeitraum des Präsenzdienstes das Höchstmaß von 30 Monaten anzurechnen sei. Gemäß § 236d Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 sei lediglich eine doppelte Zählung ein- und desselben Zeitraumes unzulässig. Fallbezogen seien von dem insgesamt 4 Jahre, 7 Monate und 21 Tage dauernden Präsenzdienst lediglich 2 Jahre und 6 Monate (als Höchstmaß) angerechnet worden, sodass sich aus der Berücksichtigung der in diesen Zeitraum fallenden privaten Beschäftigungszeiten (von 11 Monaten und 10 Tagen) keine Doppelanrechnung im Sinne der genannten Bestimmung ergebe. 6 Rechtlich erachtete das BVwG diesen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als beitragsgedeckt und berücksichtigte ihn daher bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Überschnitten sich - wie im Beschwerdefall - Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für welche ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG geleistet worden sei, mit Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes, so sei vorrangig nach der Ziffer 2, des Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG 1979 vorzugehen. Erst in der Folge komme Ziffer 3, dieser Bestimmung zur Anwendung, wobei vom verbleibenden Zeitraum des Präsenzdienstes das Höchstmaß von 30 Monaten anzurechnen sei. Gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 sei lediglich eine doppelte Zählung ein- und desselben Zeitraumes unzulässig. Fallbezogen seien von dem insgesamt 4 Jahre, 7 Monate und 21 Tage dauernden Präsenzdienst lediglich 2 Jahre und 6 Monate (als Höchstmaß) angerechnet worden, sodass sich aus der Berücksichtigung der in diesen Zeitraum fallenden privaten Beschäftigungszeiten (von 11 Monaten und 10 Tagen) keine Doppelanrechnung im Sinne der genannten Bestimmung ergebe.
7 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Berücksichtigung des strittigen Zeitraumes innerhalb der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage habe bejaht werden können, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen sei. 7 Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Berücksichtigung des strittigen Zeitraumes innerhalb der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage habe bejaht werden können, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Streitkräfteführungskommandos vor dem Verwaltungsgerichtshof, die sich als unzulässig erweist:
9 § 236d BDG 1979, BGBl. Nr. 333 - Abs. 2 Z 4 und 6 sowie Abs. 3 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011, im Übrigen in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 - lautet auszugsweise: 9 Paragraph 236 d, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 - Absatz 2, Ziffer 4 und 6 sowie Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, im Übrigen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, - lautet auszugsweise:
"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.Paragraph 236 d, (1) Die Paragraphen 15 und 15 a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, 2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 10 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13 Dazu macht die Revision geltend, betreffend die erwähnten unbestrittenen privaten Beschäftigungszeiten von insgesamt 11 Monaten und 10 Tagen habe die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter nur einen Überweisungsbetrag in Höhe von 1 % der ASVG-Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG geleistet. Die Beurteilung des BVwG sei somit unrichtig, weil zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236d Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 nur solche Zeiten einer Erwerbstätigkeit zählten, "für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7 % der ASVG-Berechnungsgrundlage gemäß § 308 Abs. 6 ASVG geleistet wurde". 13 Dazu macht die Revision geltend, betreffend die erwähnten unbestrittenen privaten Beschäftigungszeiten von insgesamt 11 Monaten und 10 Tagen habe die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter nur einen Überweisungsbetrag in Höhe von 1 % der ASVG-Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG geleistet. Die Beurteilung des BVwG sei somit unrichtig, weil zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 nur solche Zeiten einer Erwerbstätigkeit zählten, "für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7 % der ASVG-Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 308, Absatz 6, ASVG geleistet wurde".
14 Bei dieser Argumentation übersieht die Amtsrevision, dass nach dem klaren Wortlaut des § 236d Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 auf die rechtliche Pflicht zur Leistung nach § 308 Abs. 1 und 6 ASVG und nicht auf eine tatsächlich erfolgte Zahlung abgestellt wird (siehe in diesem Sinn die zur vergleichbaren Bestimmung des § 236b BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 2003, 2002/12/0133, und vom 30. Mai 2011, 2010/12/0062, sowie jüngst das § 236d BDG 1979 betreffende hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, 2013/12/0250). 14 Bei dieser Argumentation übersieht die Amtsrevision, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 auf die rechtliche Pflicht zur Leistung nach Paragraph 308, Absatz eins und 6 ASVG und nicht auf eine tatsächlich erfolgte Zahlung abgestellt wird (siehe in diesem Sinn die zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 236 b, BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 2003, 2002/12/0133, und vom 30. Mai 2011, 2010/12/0062, sowie jüngst das Paragraph 236 d, BDG 1979 betreffende hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, 2013/12/0250).
Eine Unrichtigkeit der - auf Basis der auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestrittenen Feststellung des tatsächlichen Vorliegens eines ausgeübten privatrechtlichen Dienstverhältnisses im genannten Zeitraum - vom BVwG getroffenen Annahme der Leistungspflicht (vgl. dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2016, 2013/08/0125) wird in der Revision dagegen nicht aufgezeigt.Eine Unrichtigkeit der - auf Basis der auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestrittenen Feststellung des tatsächlichen Vorliegens eines ausgeübten privatrechtlichen Dienstverhältnisses im genannten Zeitraum - vom BVwG getroffenen Annahme der Leistungspflicht vergleiche , dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2016, 2013/08/0125) wird in der Revision dagegen nicht aufgezeigt.
15 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. 15 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 9. September 2016
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120085.L00Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016